Direkt zum Hauptbereich

SGB II-Leistungen: Konzept der Stadt Dresden zu Bedarfen für Unterkunft mit Einschränkungen bestätigt

Das LSG Chemnitz hat entschieden, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft in Dresden sein dürfen.
Die arbeitslose Klägerin begehrte für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 für ihre Unterkunftskosten rund 30 Euro monatlich mehr, als das beklagte Jobcenter Dresden ihr bewilligt hatte. Am 24.11.2011 hatte der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden neue Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmieten im Rahmen des § 22 SGB II beschlossen, die ab 01.12.2011 anzuwenden waren. Diese beruhten auf dem in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH/Darmstadt (IWU) vom 24.10.2011. Danach war eine Bruttokaltmiete von 276 Euro monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen.
Beim SG Dresden hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Sozialgericht gelangte zu dem Schluss, dass das den neuen Angemessen-heitsgrenzen zugrunde liegende Konzept nicht schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des BSG sei. Anhand des zur Verfügung stehenden Datenmaterials hatte es eine monatliche Mehrleistung von 13,55 Euro für die Klägerin errechnet. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und das Jobcenter die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Das LSG Chmnitz hat entschieden, dass das IWU-Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012 in seiner ursprünglichen Form den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genügt.
Nach Auffassung des Landessozialgericht dürfen als Berechnungselement keine Zahlen einfließen, die sich nicht auf den maßgeblichen Vergleichsraum – hier: Stadtgebiet Dresden – beziehen (u.a. Mikrozensus 2006). Unter-25-Jährige dürften nicht ausgeschlossen werden und nur sog. anerkannte Überschreiter (Personen, die in einer an sich unangemessen teuren Wohnung wohnen, die aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen) könnten außer Betracht bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen habe das IWU im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 eine Neuberechnung vorgenommen, die das Landessozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Danach könne die alleinstehende Klägerin im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 294,83  Euro beanspruchen. Hinzu kämen die Heizungs- und Warmwasserkosten, die das Jobcenter im Falle der Klägerin in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen habe.
Das LSG Chemnitz hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind noch abzuwarten.
Vorinstanz
SG Dresden, Urt. v. 01.06.2012 - S 40 AS 392/12
Gericht/Institution:Sächsisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:19.12.2013
Entscheidungsdatum:19.12.2013
Aktenzeichen:L 7 AS 637/12
Quelle: juris mehr

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist