SGB II-Leistungen: Konzept der Stadt Dresden zu Bedarfen für Unterkunft mit Einschränkungen bestätigt
Das LSG Chemnitz hat entschieden, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft in Dresden sein dürfen.
Die arbeitslose Klägerin begehrte für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 für ihre Unterkunftskosten rund 30 Euro monatlich mehr, als das beklagte Jobcenter Dresden ihr bewilligt hatte. Am 24.11.2011 hatte der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden neue Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmieten im Rahmen des § 22 SGB II beschlossen, die ab 01.12.2011 anzuwenden waren. Diese beruhten auf dem in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH/Darmstadt (IWU) vom 24.10.2011. Danach war eine Bruttokaltmiete von 276 Euro monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen.
Beim SG Dresden hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Sozialgericht gelangte zu dem Schluss, dass das den neuen Angemessen-heitsgrenzen zugrunde liegende Konzept nicht schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des BSG sei. Anhand des zur Verfügung stehenden Datenmaterials hatte es eine monatliche Mehrleistung von 13,55 Euro für die Klägerin errechnet. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und das Jobcenter die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Das LSG Chmnitz hat entschieden, dass das IWU-Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012 in seiner ursprünglichen Form den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genügt.
Nach Auffassung des Landessozialgericht dürfen als Berechnungselement keine Zahlen einfließen, die sich nicht auf den maßgeblichen Vergleichsraum – hier: Stadtgebiet Dresden – beziehen (u.a. Mikrozensus 2006). Unter-25-Jährige dürften nicht ausgeschlossen werden und nur sog. anerkannte Überschreiter (Personen, die in einer an sich unangemessen teuren Wohnung wohnen, die aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen) könnten außer Betracht bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen habe das IWU im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 eine Neuberechnung vorgenommen, die das Landessozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Danach könne die alleinstehende Klägerin im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 294,83 Euro beanspruchen. Hinzu kämen die Heizungs- und Warmwasserkosten, die das Jobcenter im Falle der Klägerin in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen habe.
Das LSG Chemnitz hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind noch abzuwarten.
Vorinstanz
SG Dresden, Urt. v. 01.06.2012 - S 40 AS 392/12
Quelle: juris mehr
Die arbeitslose Klägerin begehrte für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 für ihre Unterkunftskosten rund 30 Euro monatlich mehr, als das beklagte Jobcenter Dresden ihr bewilligt hatte. Am 24.11.2011 hatte der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden neue Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmieten im Rahmen des § 22 SGB II beschlossen, die ab 01.12.2011 anzuwenden waren. Diese beruhten auf dem in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH/Darmstadt (IWU) vom 24.10.2011. Danach war eine Bruttokaltmiete von 276 Euro monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen.
Beim SG Dresden hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Sozialgericht gelangte zu dem Schluss, dass das den neuen Angemessen-heitsgrenzen zugrunde liegende Konzept nicht schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des BSG sei. Anhand des zur Verfügung stehenden Datenmaterials hatte es eine monatliche Mehrleistung von 13,55 Euro für die Klägerin errechnet. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und das Jobcenter die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Das LSG Chmnitz hat entschieden, dass das IWU-Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012 in seiner ursprünglichen Form den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genügt.
Nach Auffassung des Landessozialgericht dürfen als Berechnungselement keine Zahlen einfließen, die sich nicht auf den maßgeblichen Vergleichsraum – hier: Stadtgebiet Dresden – beziehen (u.a. Mikrozensus 2006). Unter-25-Jährige dürften nicht ausgeschlossen werden und nur sog. anerkannte Überschreiter (Personen, die in einer an sich unangemessen teuren Wohnung wohnen, die aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen) könnten außer Betracht bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen habe das IWU im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 eine Neuberechnung vorgenommen, die das Landessozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Danach könne die alleinstehende Klägerin im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 294,83 Euro beanspruchen. Hinzu kämen die Heizungs- und Warmwasserkosten, die das Jobcenter im Falle der Klägerin in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen habe.
Das LSG Chemnitz hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind noch abzuwarten.
Vorinstanz
SG Dresden, Urt. v. 01.06.2012 - S 40 AS 392/12
Gericht/Institution: | Sächsisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 19.12.2013 |
Entscheidungsdatum: | 19.12.2013 |
Aktenzeichen: | L 7 AS 637/12 |
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