Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung als
"durchgeknallte Frau", abhängig vom Kontext, eine ehrverletzende
Äußerung sein kann, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit
gedeckt ist.
Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Landrätin und war bis
September 2013 Mitglied des Bayerischen Landtags. Ende 2006 posierte sie
für ein Gesellschaftsmagazin, das die Fotostrecke in einer ihrer
Ausgaben veröffentlichte. Dies nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens
zum Anlass, auf ihrer Internetseite einen Text zu veröffentlichen, der
u.a. die folgende Passage enthält:
"Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer."
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener Einzeläußerungen, u.a. der Bezeichnung als "durchgeknallte Frau", sowie eine angemessene Geldentschädigung. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des BVerfG verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit die Entscheidung die Äußerung unbeanstandet lasse, die Beschwerdeführerin sei eine "durchgeknallte Frau", halte sich dies nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Entscheidung werde insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "durchgeknallte Frau" beeinträchtige sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht finde seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten gehöre auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die sich gegenüberstehenden Positionen seien in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trage.
Das Oberlandesgericht messe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht bei. Es übersehe die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke. Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung begehre, sie sei eine "durchgeknallte Frau", so wende sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes. Hierin verschiebe die Beklagte die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stütze diese Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich beträfen, ohne dass sie irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpften zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posiert und eine Serie von Fotos von sich habe fertigen lassen, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen müsse. So bleibe es der Beklagten unbenommen, sich – auch zugespitzt und polemisch – zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern.
Die Folgerungen der Beklagten, die sie mit den Worten "durchgeknallte Frau" zusammenfasst, hätten jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte ziele hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen. Angesichts dessen könne sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handele, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung sei.
Quelle: juris
"Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer."
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener Einzeläußerungen, u.a. der Bezeichnung als "durchgeknallte Frau", sowie eine angemessene Geldentschädigung. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des BVerfG verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit die Entscheidung die Äußerung unbeanstandet lasse, die Beschwerdeführerin sei eine "durchgeknallte Frau", halte sich dies nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Entscheidung werde insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "durchgeknallte Frau" beeinträchtige sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht finde seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten gehöre auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die sich gegenüberstehenden Positionen seien in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trage.
Das Oberlandesgericht messe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht bei. Es übersehe die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke. Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung begehre, sie sei eine "durchgeknallte Frau", so wende sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes. Hierin verschiebe die Beklagte die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stütze diese Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich beträfen, ohne dass sie irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpften zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posiert und eine Serie von Fotos von sich habe fertigen lassen, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen müsse. So bleibe es der Beklagten unbenommen, sich – auch zugespitzt und polemisch – zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern.
Die Folgerungen der Beklagten, die sie mit den Worten "durchgeknallte Frau" zusammenfasst, hätten jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte ziele hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen. Angesichts dessen könne sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handele, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung sei.
Gericht/Institution: | BVerfG |
Erscheinungsdatum: | 21.01.2014 |
Entscheidungsdatum: | 11.12.2013 |
Aktenzeichen: | 1 BvR 194/13 |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen