Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der TÜV-Rheinland wegen der Zertifizierung von mangelhaften Brustimplantaten des französischen Herstellers PIP kein Schmerzensgeld zahlen muss.
Eine 64-jährige Frau aus Ludwigshafen (Klägerin) verlangt
Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro (ursprünglich waren 100.000 Euro
eingeklagt), weil ihr Silikonkissen eines französischen Unternehmens
(der Firma PIP) implantiert worden waren, deren Silikon nicht für
medizinische Zwecke zugelassen war. Nach Bekanntwerden dieses Umstands
ließ die Klägerin sich die Implantate wieder entfernen. Der
TÜV-Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen die
Produktionsprozesse geprüft als Voraussetzung für das Führen eines
europäischen "CE"-Prüfsiegels.
Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der Klägerin, deren Klage in der 1. Instanz durch das LG Frankenthal (Pfalz) abgewiesen worden war, zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts voll bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland weder um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden. Seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten habe der TÜV-Rheinland nicht verletzt. Sinn und Zweck der vom TÜV-Rheinland bei der französischen Herstellerfirma durchgeführten Zertifizierung sei es gewesen, dieser Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate entsprechend den europarechtlichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften. Dafür habe der TÜV-Rheinland das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte. Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen. Nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe das Führen des "CE"-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes. Dies müsse erst recht für einen am Produktionsprozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten. Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen.
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache, vor allem wegen der Vielzahl der auch bei anderen Gerichten in Deutschland anhängigen gleichgelagerten Verfahren, die Revision zum BGH zugelassen.
Quelle: juris
Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der Klägerin, deren Klage in der 1. Instanz durch das LG Frankenthal (Pfalz) abgewiesen worden war, zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts voll bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland weder um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden. Seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten habe der TÜV-Rheinland nicht verletzt. Sinn und Zweck der vom TÜV-Rheinland bei der französischen Herstellerfirma durchgeführten Zertifizierung sei es gewesen, dieser Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate entsprechend den europarechtlichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften. Dafür habe der TÜV-Rheinland das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte. Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen. Nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe das Führen des "CE"-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes. Dies müsse erst recht für einen am Produktionsprozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten. Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen.
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache, vor allem wegen der Vielzahl der auch bei anderen Gerichten in Deutschland anhängigen gleichgelagerten Verfahren, die Revision zum BGH zugelassen.
Gericht/Institution: | OLG Zweibrücken |
Erscheinungsdatum: | 30.01.2014 |
Entscheidungsdatum: | 30.01.2014 |
Aktenzeichen: | 4 U 66/13 |
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