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Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung nichtig

Das BVerfG hat entschieden, dass die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig und nichtig sind.

Das AG Hamburg-Altona hatte mit Beschluss vom 15.04.2010 ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die hierfür maßgeblichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass die Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt wird, insbesondere damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen Mutter entsteht. Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzt – neben dem Fehlen biologischer Vaterschaft – voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Zudem ist eine Anfechtungsfrist einzuhalten, wobei die Überleitungsvorschrift anordnet, dass diese nicht vor dem 01.06.2008 beginnt (Art. 229 § 16 EGBGB). Mit rechtskräftiger Entscheidung, dass eine Vaterschaft nicht besteht, entfallen die bisherige Vaterschaftszuordnung, die dadurch begründete Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter. Diese Rechtsfolgen wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.
Das BVerfG hat die Regelungen zur Behördenanfechtung als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Die Behördenanfechtung führe zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, so das BVerfG. Zwar verfolge der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen werde. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.
Gericht/Institution:BVerfG
Erscheinungsdatum:30.01.2014
Entscheidungsdatum:17.12.2013
Aktenzeichen:1 BvL 6/10
Quelle: juris mehrs>>

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