Was Richter so alles können oder wenn es auf den Wortlaut des Gesetzes nicht mehr ankommt oder wie man eine merkwürdige Meinung zäh verteidigt.
Anmerkung zur Entscheidung LSG NRW, 24.9.2012 – L 11 U 416/12 B - Der 11.Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs möglich ist. (z.B. NZS 2012,716) Die anderen Landessozialgerichte sind dagegen anderer Meinung wegen des eindeutigen Wortlauts des § 172 Abs.2 SGG, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, in Verbindung mit der Gesetzesbegründung in der es heißt: § 172 Abs 2 SGG geht als speziellere Norm dem § 46 Abs.2 ZPO vor, so dass weiterhin Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Ich habe in einer Anmerkung zu der Entscheidung des LSG NRW vom 7.5.2012 dessen Argumentation , dass es wenig überzeugend sei, wenn der auslegungstechnisch nicht tragfähigen Meinung des „Gesetzgebers“ beigetreten wird, zug...