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Mittwoch, 31. August 2011

Berliner Wahlkampf: F.D.P. kann kein Hartz IV und kann auch nicht mit Wildschweinen umgehen

zum Beitrag>>Allen Ernstes und kein Scherz die F.D.P. fordert in ihrem "Wahlprogramm" für Berlin gegen die ca. 6.000 Wildschweine vorzugehen. Wers nicht glaubt>>>. Der Staat (die Stadt) soll u.a. private Gartenbesitzer vor Wildschäden durch staatlich entlohnte Jäger schützen, wo die Partei doch sonst auf Eigeninitiative setzt. Die ist doch so einfach: Wo bitte gehts zum Wildschutzzaun? Übrigens ist das Jagen in der Stadt nicht ohne Gefahren möglich, deshalb schränkt das Bundesjagdgesetz die Jagd in Stadtbezirken erheblich ein (§ 20 Abs.1 BJagdG).

Frage wird in Zukunft sein, ob die F.D.P. demnächst auf weitere liberale Errungenschaften verzichtet und aus wahkampftaktischen Gründen wegen Lärmbelästigung den Abschuss von Corvus corax (§ 2 Abs.1 Nr. 2 letztes Tier BJagdG) vorgeht. Fraglich ist dann, wen sie meinen, den Vogel (siehe Video)Rabenfilm oder  den hier>>>.

Samstag, 13. August 2011

Berliner Wahlkampf: F.D.P. kann kein Hartz IV



Nachdem der damalige Parteichef in der Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, 09.02.2010 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09) seine mangelnden Geschichtskenntnisse offenbarte („spätrömische Dekadenz“). Offenbart der Berliner Ableger der Partei nun seine Unkenntnis in Sachen Hartz IV. Mit dem Slogan, „Wir möchten, dass man mit Arbeit besser verdient als ohne“, wird nur wiedergegeben was bei Hartz IV längst Wirklichkeit ist; denn wer arbeitet  hat tatsächlich mehr Geld.

Die ersten 100 Euro des Arbeitsverdienstes sind anrechnungsfrei und von den nächsten 1000 Euro brutto können vom Netto 20% abgezogen werden (§ 11b Abs. 2 Abs. 3 SGB II).

Vielleicht ist die F.D.P. eine neue Arbeiterpartei, die für die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung höhere Steuersätze vorsieht als für Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit.

Bis das Mährchen von der Arbeiterpartei Wirklichkeit wird, gilt weiterhin: Wir wollen, dass sich ihr Leistung lohnt.

Berechnungsbeispiel:

Hartz IV ohne Arbeit

Hartz IV mit Arbeit

1. Regelleistung
364 Euro
Arbeitseinkommen monatlich brutto
1.000 Euro
2. Kosten der Unterkunft
378 Euro
Arbeitseinkommen monatlich netto
790 Euro
Gesamtleistung
742 Euro
Anrechnungsfreier Betrag
-100 Euro


20% von 900 Euro
- 180 Euro


Anrechnung Entgelt auf Hartz IV Anspruch
510 Euro


Hartz IV Leistung an den „Arbeiter“ 742 – 510 =
232 Euro monatlich


Fazit: Der „Arbeiter“ hat monatlich 1.022 Euro (790 + 232), der Nichtarbeiter nur 742 Euro.

Samstag, 10. November 2012

Jetzt machen wir ne Sause - Kindergeld steigt wohl möglich 2014 um Ganze 2 Euro

Kindergeld steigt 2014 voraussichtlich um zwei Euro

Berlin (dapd). Beziehern von Kindergeld steht offenbar eine kleine Erhöhung ins Haus. Wie die "Bild"-Zeitung (Samstagausgabe) berichtet, dürften die Sätze spätestens 2014 um zwei Euro angehoben werden.

Das ergäben Berechnungen des Berliner Steuerexperten Frank Hechtner (FU Berlin) unter Verweis auf den Existenzminimumsbericht der Bundesregierung.

Darin heiße es, der Kinderfreibetrag müsse spätestens 2014 um 72 Euro auf 4.440 Euro angehoben werden. Laut Hechtner würde das zugleich eine Erhöhung der monatlichen Kindergeldsätze auf 186 Euro für das erste und zweite Kind und auf 192 Euro für das dritte Kind bedeuten.

Politiker von Union und FDP bestätigten das mögliche Kindergeldplus. "Wenn der Kinderfreibetrag steigt, dann steigt auch das Kindergeld", sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Florian Toncar.

Sonntag, 27. Januar 2013

Der Vorschlag kapituliert vor dem Stellenabbau - Ein großer Plan für Billigjobs - Die Entrechtung von Arbeitslosen ignoriert

Kommentar von Helga Spindler



Im Oktober waren noch viele überrascht, als sich der Paritätische Wohlfahrtsverband mit dem FDP-Abgeordneten Pascal Kober zusammentat, um ein neues Beschäftigungsmodell für Langzeitarbeitslose vorzuschlagen.

Inzwischen haben aber SPD und Grüne in enger Kooperation mit Beschäftigungsfirmen und Verbänden ein ähnliches Konzept für 200.000 Langzeitarbeitslose entwickelt – einen „echten sozialen Arbeitsmarkt“. Beide Parteien brachten inzwischen entsprechende Anträge in den Bundestag ein.


Alles klingt zunächst recht harmlos:

Ganz freiwillig, existenzsichernd bezahlt und möglichst langfristig soll Langzeitarbeitslosen am ersten Arbeitsmarkt eine Beschäftigung verschafft werden. Der Bundestag debattierte im November über die Anträge, zu später Stunde, aber auf hohem Niveau. Langzeitarbeitslose seien die Verlierer der gegenwärtigen Arbeitsmarktpolitik, hieß es bei SPD und Grünen. Verhaltene Sympathie für die Anträge bekundete selbst die CDU.

Professor Stefan Sell, der das Modell entwickelt hat, schwärmt von einer „multiplen Win-win-Situation“, bei der für die Betroffenen ein normales, nicht stigmatisierendes Beschäftigungsverhältnis herausspringe.

Für die Vermittlung in die Jobs sollen die Kriterien „Zusätzlichkeit“ zum ersten Arbeitsmarkt und „Gemeinnützigkeit“ wegfallen, die als Voraussetzungen die bisherige Förderpolitik von ABM bis zu 1-Euro-Jobs und Bürgerarbeit geprägt haben. Sie waren in der Praxis nur schwer einzuhalten.


Die Entrechtung von Arbeitslosen ignoriert

Hier setzt auch die Überlegung von Sell an, der in den Beschränkungen eine „Lebenslüge“ der bisherigen Förderphilosophie sieht. Als Konsequenz fordert er die völlige Umstellung der Förderung auf marktnahe Tätigkeiten. Damit sich private Firmen nicht über einen Verdrängungswettbewerb beschweren können, soll nicht mehr nur im gemeinnützigen Bereich gefördert werden, sondern ebenso im privatwirtschaftlichen.

Die große Schwäche von Sells Idee liegt darin, dass er zwar eine richtige Kritik an den Auswüchsen der Beschäftigungsförderung entwickelt, bei der Lösung des Problems aber weder die entrechtete Position der Hartz-IV-Bezieher berücksichtigt noch dem massiven Stellenabbau im ersten Arbeitsmarkt etwas entgegensetzen will. Im Gegenteil, er kapituliert vor dieser Entwicklung. Er fordert, die öffentlich geförderte Beschäftigung müsse „einen Ersatz für einen Teil von dem stellen, was wegrationalisiert worden ist“.

Um die Höhe des Lohnzuschusses, den „individuellen Minderleistungsausgleich“, zu bestimmen, will die SPD „die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Geförderten“ prüfen lassen.

Die Grünen wollen dazu ein Verfahren etablieren, „wie es sich zum Beispiel bei Leistungen des Nachteilsausgleichs für Schwerbehinderte bewährt hat“. Dazu soll auch der psychologische Dienst der Arbeitsagentur herangezogen werden.
Auswahl nach Defiziten
Zwar muss die Zielgruppe mindestens 24 Monate Arbeitslosigkeit vorweisen, aber Fachleute wissen aus der Statistik, dass das nicht besonders „unproduktive“ Menschen sein müssen, sondern sich unter ihnen viele über 50-Jährige oder Personen aus abgelegenen Regionen befinden. Zusätzlich sollen sie zwei Vermittlungshemmnisse haben.

Als solche gelten aber schon Faktoren wie Alter, Familienbindung oder Migrationshintergrund, was über ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls nichts aussagen muss.


Hinzu kommt ein psychologisches Gutachten, das etwa einen Mangel an Frustrationstoleranz oder Anpassungsfähigkeit festhält – und schon ist der „Minderleister“ identifiziert.

 Eine Win-win-Situation ist das vielleicht für Behörden, Gutachter, Verbände und Arbeitgeber, aber kaum für die Betroffenen.


Schließlich folgt diese Auswahl immer einem Defizitansatz. Eine Person muss zunächst weit abgewertet werden, bevor sie in den „Genuss“ der Förderung kommt.


Richtig ist, dass der Aufbau von zusätzlichen Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt notwendig ist. Aber diese Berufe müssen entwickelt, ausgebildet und regulär bezahlt werden – was etwas mehr Geld kostet, aber mehr selbstbewusste Bürger hinterlässt:

Menschen, die wieder eine langfristige Berufsidentität und Berufserfahrung entwickeln können und nicht nach entwürdigenden Prozeduren Arbeit als Gnadenakt zugeteilt bekommen.

Kein Rechtsanspruch auf nichts

SPD wie Grüne kündigen auch an, dass annähernd Tariflohn oder ein Mindestlohn von 8,50 Euro gezahlt werden sollte.

Aber ein Rechtsanspruch darauf ist nicht geregelt.

Auch vor der Einführung der Bürgerarbeit wurde schon ein Tariflohn angekündigt – nur gezahlt wird er nirgendwo.

weiterlesen:


Mittwoch, 3. Oktober 2012

Herbert Masslau: Neue SGB II-Regelleistung – Bundessozialgericht konterkariert Bundesverfassungsgerichtsentscheidung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat erstmals mit seiner Entscheidung im Verfahren B 14 AS 153/11 R vom 12. Juli 2012 zur neuen, ab 1. Januar 2011 (rückwirkend) geltenden Regelleistung inhaltlich Stellung bezogen. Für das BSG ist die neue Regelleistung nicht verfassungswidrig.
Dabei wird deutlich, daß dort, wo es nicht um konkrete Detailrechtsprobleme geht, die Qualität der BSG-Entscheidungen mittlerweile gegen Null tendiert.
Wie schon bei der BSG-Entscheidung B 4 AS 16/11 R vom 22. März 2012 zu den Unterkunftskosten (KdU) s. meinen Artikel hier  so auch hier bei der Grundsatzfrage der Verfassungsgemäßheit der neuen Regelleistung 2011 hat sich das BSG nicht einmal ansatzweise die Mühe gemacht, mit der Rechtsfrage zwangsläufig verbundene Grundsatzprobleme zu erörtern. Andernfalls hätte sich das nicht nur im Urteil wiederfinden, sondern zu einer ganz anderen Entscheidung führen müssen.
Und anders als der damalige Senatsvorsitzende und Präsident des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Papier (CSU) wird sich der bald scheidende Senatsvorsitzende des 14. BSG-Senats Udsching (FDP) nicht mit einem Paukenschlag verabschieden.
Fazit: Die BSG-Entscheidung zur Frage der Verfassungsgemäßheit der neuen Regelleistung 2011 ist das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist!

Weiterlesen: BSG zu Regelleistung



Montag, 17. September 2018

Freihandelsabkommen mit Vietnam



 
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam könnte zum Ende des Jahres 2018 von der EU ratifiziert werden.
Dies geht aus der Antwort (BT-Drs. 19/4121 – PDF, 102 KB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/3797 – PDF, 123 KB) der FDP-Fraktion hervor. Die Bundesregierung unterstütze diesen ambitionierten Zeitplan. Das Abkommen besteht aus einem EU-only-Teil und einem gemischten Investitionsschutzabkommen. Derzeit würden diese in die Amtssprachen der EU übersetzt. Die Bundesregierung erklärt, den Abkommen einen hohen Stellenwert einzuräumen. Sie sendeten ein wichtiges Signal in die wachstumsstarke ASEAN-Region und hätten damit eine bedeutende Vorbildfunktion für weitere Freihandelsabkommen.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 668 v. 17.09.2018 juris

Montag, 4. Juni 2018

Bessere Lernförderung durch Teilhabepaket



 
Künftig soll eine Lernförderung über Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes auch möglich sein, wenn die Versetzung eines Kindes nicht unmittelbar gefährdet ist.
Das kündigt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/2268 – PDF, 334 KB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/1806 – PDF, 137 KB) der FDP-Fraktion an. Die Regierung verweist dabei auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, der verbesserte Leistungen für Bildung und Teilhabe vorsieht.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 348 v. 30.05.2018 - juris

Montag, 24. Dezember 2012

Peter Nowak bei Telepolis: Arme sollen weniger klagen

Arme sollen weniger klagen

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung würde den Zugang zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Menschen mit niedrigen Einkommen erschweren

Ein
Gesetzesentwurf des FDP-geführten Justizministeriums sieht vor, den Zugang zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Menschen mit geringem Einkommen einzuschränken. Die von der Bundesregierung überarbeitete Fassung liegt mittlerweile im Bundesrat und im Bundestag vor.

WeiterlesenArme sollen weniger klagen | Telepolis

Montag, 4. Juni 2018

Steuergarantien für die UEFA



 
Die Bundesregierung unterstützt die Bewerbung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) für die Ausrichtung der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland.
Gemäß den Anforderungen der Europäischen Fußball-Union (UEFA) habe der DFB die Bundesregierung um Abgabe von Regierungsgarantien gebeten, heißt es in er Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/2323 – PDF, 94 KB) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/2044 – PDF, 125 KB). Dazu würden auch steuerliche Garantien gegenüber der UEFA gehören. Angaben zu den Konditionen und zum Personenkreis will die Bundesregierung wegen des Steuergeheimnisses nicht machen. Die Bundesregierung erinnert in der Antwort an die positiven wirtschaftlichen Effekte durch internationale Sport-Großveranstaltungen. So sei allein zum Auftakt der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 die Zahl der Übernachtungen um mehr als zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 355 v. 31.05.2018 - juris

Samstag, 1. Oktober 2011

Die Bundesagentur für Arbeit hat über Jahre hinweg unzulässig Mahngebühren bei Hartz-IV-Empfängern erhoben

Das hat das BSG mit Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 54/10 R - entschieden.

Denn dafür gab es keine Rechtsgrundlage nach der die Bundesagentur die Gelder für die Jobcenter eintreiben durfte.Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Ab April 2011 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Ob seitdem auch Mahngebühren erhoben werden dürfen, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen.


Bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelte es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden konnte. Die Anfechtungsklage war auch begründet, denn die Beklagte durfte dem Kläger gegenüber keine Mahngebühren erheben. Sie war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage (vgl nunmehr § 44b Abs 4 SGB II) fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Beklagten die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen.

Nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGB X, der im Rahmen der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander das Auftragsverhältnis regelt, kann ein Leistungsträger (Auftraggeber) ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten zur Durchführung der Aufgaben und im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist.

Die Anwendung des § 88 SGB X scheitert aber bereits daran, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut auf die Beauftragung der Beklagten durch die ARGE keine Anwendung findet, denn das Gesetz erlaubt es nur einem Leistungsträger iS von § 12 SGB I, als Auftraggeber einen Auftragsvertrag zu schließen (vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 88 SGB X RdNr 19).

Die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF waren aber selbst nicht Leistungsträger (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20). Sie wurden vielmehr von den Trägern gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II durch Vertrag errichtet. Gemäß § 44b Abs 3 SGB II aF nahm die ARGE die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr.

Die kommunalen Träger sollten der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Wegen der fehlenden Leistungsträgereigenschaft der ARGE war es ihr verwehrt, auf der Grundlage des § 88 Abs 1 SGB X ihre Aufgaben durch die Beklagte wahrnehmen zu lassen.

Für die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufgabenübertragung im hier maßgeblichen Zeitraum kann auch die zwischenzeitlich in § 44b Abs 4 SGB II ergangene Neuregelung nicht fruchtbar gemacht werden. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, § 44b Abs 4 SGB II "stellt klar", dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen könne (BT-Drucks 17/1555, 24; wortgleich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, vgl BR-Drucks 226/10, 37 f).

Es ist aber nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, gründet. Die Gesetzesbegründung macht im selben Zusammenhang zudem deutlich, dass erst durch die Neuregelung "die Möglichkeit eröffnet werden" sollte, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf die Leistungsträger zu übertragen (BT-Drucks, aaO).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Dienstag, 27. September 2011

Bayerisches Landessozialgericht lehnt - erneut - die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelleistungen nach dem SGB 2 ab.

 
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 10.08.2011, - L 16 AS 305/11 NZB -


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann und dem Sozialberater Willi 2:

Es lohnt sich nach wie vor, Widerspruch einzulegen und ggf. Klage zu erheben,von Kollegen wurde uns berichtet, dass in anderen Fällen Prozesskostenhilfe zu der Frage bewilligt wurde, ob die Antragsteller Anspruch auf einen höheren Regelbedarf nach dem SGB II haben.

Die Begründung des LSG Bayern gut lesen und versuchen Nachweise zu erbringen, warum die neuen Regelleistungen nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen, pauschale Anmerkungen oder Studien zum SGB II müssen nicht immer vorteilhaft sein, immer den persönlichen Einzelfall im Auge behalten.

Mit Beschluss vom 10.08.2011 hat das Bayerisches Landessozialgericht
entschieden, dass der Kläger im Zeitraum von Januar bis April 2011 keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf nach dem SGB II hat, als gesetzlich vorgesehen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hatte zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf verwiesen, dass

" der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe im Gesetz vom 24.03.2011 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend beachtet habe. Hierzu gebe es einen Musterschriftsatz des Deutschen Anwaltvereins, dessen Inhalt er wie folgt wiedergibt:

- Die Festlegung der Referenzgruppe sei in qualitativer und quantitativer Hinsicht fehlerhaft, insbesondere, soweit bei den Einzelpersonen auf die unteren 15 % und bei den Familienhaushalten auf die unteren 20 % abgestellt werde.


- Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 sei im Gegensatz zu derjenigen von 2003 als Datengrundlage nicht ausreichend, da keine eigenen statistischen Erhebungen der Bundesregierung zu den Bedarfen vorgenommen worden seien.


- Die Problematik von Abschlägen infolge der Vermischung des Warenkorb- mit dem Statistik-Modell führe zu einer Größenordnung der Reduzierung des Regelsatzes, die es ausschließe, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Hinzu komme, dass die Abschläge immer auch Personen träfen, die diese Ausgaben nicht hätten.


- Tabak und Alkohol hätten nicht aus dem Regelbedarf gestrichen werden dürfen, weil der Konsum von Bier und Wein vielfach Bestandteil einer regionalen Kultur sei. Es gebe nur sehr wenige Veranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, in denen die Zugehörigkeit im gesellschaftlichen Leben nicht auch dadurch geprägt sei, dass man in der Lage sei, die Kosten für ein Getränk, das auch Alkohol enthalte, aufzubringen, wie das Bier beim Schauen einer Sport- oder Musikveranstaltung. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen, bei denen der Konsum von Bier oder Wein üblich sei, dürfe auch Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht grundsätzlich vorenthalten bleiben.


- Bei der Berechnung des Bedarfs für Verkehr hätten Personen, die ein Auto fahren, nicht herausgerechnet werden dürfen. Dies bewirke einen deutlichen statistischen Fehler, der zu einer Verfälschung nach unten führe."



Die Rechtssache hat im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Urteil vom 09.02.2010 (BVerfGE 125, 175) ausführlich und erschöpfend zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Höhe der Regelleistung durch den Gesetzgeber im SGB II und SGB XII Stellung genommen. Die hierbei zu beachtenden Grundsätze sind damit höchstrichterlich geklärt.

Grundsätzliche Bedeutung hätte man im Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides noch der Frage beimessen können, in welcher Höhe die Regelleistung in der Zeit ab dem 01.01.2011 bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Neuregelung der Regelleistung anzuwenden war, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Urteil die bis dahin geltende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 für anwendbar erklärt hatte.

 Diese allenfalls übergangsweise bestehende grundsätzliche Rechtsfrage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I S. 453; vgl. Neubekanntmachung des SGB II vom 13.05.2011, BGB. I S. 850) erledigt. In diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II den Regelbedarf für Alleinstehende von 359 EUR rückwirkend zum 01.01.2011 auf 364 EUR erhöht.

Auch die Rechtsfrage, ob die Neuregelung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 20 SGB II durch das Gesetz vom 24.03.2011 mit dem aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmininums in Einklang steht und insbesondere die vom BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 hierfür aufgestellten Grundsätze beachtet hat, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung nicht bestehen.

Das BVerfG hat bereits im Urteil vom 09.12.2010 festgestellt, dass der seiner Entscheidung zugrunde liegende Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 345 EUR nicht evident unzureichend ist (aaO. Rdnr. 152). Dies muss für den nach § 20 Abs. 2 SGB II n. F. auf 364 EUR erhöhten Regelbedarf für Alleinstehende erst recht gelten.

Das BVerfG hat darüber hinaus nur gefordert, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchsumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu berechnen hat (aaO. Rdnr. 139). Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (aaO. Ls. 2 und Rdnr. 138).

Eine bestimmte Methode ist ihm nicht vorgeschrieben, jedoch müssen Abweichungen von der gewählten Methode sachlich gerechtfertigt sein (Rdnr. 139). Mit Rücksicht auf den gesetzgeberischem Gestaltungsspielraum beschränkt sich die materielle Kontrolle des BVerfG im Hinblick auf das Ergebnis darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (Rdnr. 141).

Aus den Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 26.10.2010 BT-Drs. 17/3404, S. 42 ff.) geht hervor, dass der Gesetzgeber sich an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe gehalten hat.

Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z. B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z. B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten).

Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Entwicklung der Preise mit einem Anteil von 70 % sowie der Nettolöhne und -gehälter zu 30 % angebunden (§ 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a SGB XII), statt wie zuvor an die Rentenentwicklung.

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen in §§ 28 und 29 SGB II geschaffen. Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen war bereits mit Gesetz vom 27.05.2010 (BGBl I S. 1076) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage eingefügt worden, die den Vorgaben des BVerfG entspricht.


Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), wonach von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 % und von den Familienhaushalten die unteren 20 % der Haushalte berücksichtigt werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist.

Das BVerfG hat im Urteil vom 09.02.2010 nicht die Forderung aufgestellt, nicht weniger als die unteren 20 % der Haushalte zu berücksichtigen. Es hat lediglich festgestellt, dass die bisherige Entscheidung des Gesetzgebers, die unteren 20 % der Haushalte zu berücksichtigen, auf sachgerechten Erwägungen beruhe und deshalb nicht zu beanstanden sei, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zu prüfen habe, ob die Wahl einer anderen Referenzgruppe angemessener gewesen wäre (aaO. Rdnr. 168).

Auf sachgerechten Erwägungen beruht auch die neue Wahl der Referenzgruppe durch den Gesetzgeber in § 4 RBEG. Er durfte davon ausgehen, dass die Wahl der untersten 15 % bei den Einpersonenhaushalten die Gruppe der Bezieher von geringen Einkommen möglichst breit erfasst und statistisch zuverlässige Daten erlangt werden.

 Dabei hat der Gesetzgeber nachvollziehbar berücksichtigt, dass bei den Einpersonenhaushalten der Anteil der vorab - zur Vermeidung von Zirkelschlüssen - ausgeschlossenen Haushalte mit 8,6 % aller Haushalte dieses Haushaltstyps erheblich über den bei der Sonderauswertung der EVS 2003 ausgeschlossenen Haushalten (0,5 %) liegt, der durchschnittliche Konsum der jeweiligen Referenzgruppe um ca. 70,- EUR monatlich gestiegen ist und bei einem Anteil der Referenzhaushalte von 20 % an allen nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalten sich die Abgrenzung nach oben hin zu höheren Einkommen verschieben würde (BT-Drs. 17/3404, S. 89).

Auch der Vergleich der Obergrenze der Referenzgruppe "Einpersonenhaushalte" der Sonderauswertung EVS 2008 und EVS 2003 zeigt, dass diese nunmehr bei 22,3 % (8,6 % ausgeschlossene Haushalte + 15 % Referenzhaushalte) gegenüber 20,5 % (EVS 2003) liegt (vgl. BT-Drs. 17/3404, S 89).

Dass der Gesetzgeber bei der Referenzgruppe "Familienhaushalte" (§ 2 Nr. 2 RBEG) dagegen die unteren 20 % der Haushalte berücksichtigt (§ 4 S. 1 und 2 Nr. 2 RBEG), ist nicht zu beanstanden, da hier zur Vermeidung von Zirkelschlüssen lediglich 2,3 % der Paarhaushalte mit Kind nach § 3 RBEG ausgeschlossen werden mussten.

Ein Fehler ist dem Gesetzgeber allerdings zugunsten der Betroffenen unterlaufen, der bei der Festlegung des Existenzminimums einen Spielraum nach oben eröffnet.

Die Bedarfsermittlungen im RBEG wurden nämlich auf der Grundlage vorgenommen, dass die Kosten für Warmwasser aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind. Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Kosten für Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft umsortiert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 7 und § 77 Abs. 6 SGB II), ohne aber gleichzeitig die Regelbedarfe entsprechend nach unten zu korrigieren.

Zu den übrigen vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Regebedarfe vorgebrachten Argumenten ist auszuführen:

- Anhaltspunkte dafür, dass die EVS 2008 als Datengrundlage nicht ausreichend sein könnten, sind nicht gegeben.


- Die Möglichkeit, die Ausgaben der erfassten unteren Referenzgruppe nur zu einem bestimmten Anteil zu berücksichtigen, wurde vom BVerfG ausdrücklich anerkannt, sofern die Abschläge realitätsnah und nachvollziehbar ermittelt werden (aaO. Rdnr. 170). Warum dies nicht geschehen sein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich.


- Die Entscheidung, Ausgaben für Tabak und Alkohol nicht zu berücksichtigen (und gleichzeitig die Ausgaben für Mineralwasser um 2,99 EUR zu erhöhen), ist rein politischer Art, in verfassungsrechtlicher Hinsicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aber abgedeckt.


- Ebenso gehört die Entscheidung, die Ausgaben für die Nutzung von Kraftfahrzeugen nicht zu berücksichtigen, in den politischen, aber rechtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der im Ausgleich dafür in nachvollziehbarer Weise durch eine Sonderauswertung den Anteil der Ausgaben für Fahrräder und den öffentlichen Personennahverkehr erhöht hat (BT-Drs. 17/3404 S. 59).


- Dass Stromkosten in den Regelbedarf eingerechnet und nicht in tatsächlicher Höhe als Kosten der Unterkunft erstattet werden, stellt ebenfalls eine politische Entscheidung des Gesetzgebers dar, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.


Insbesondere hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.06.2011 (Az. L 12 AS 1077/11) die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung ausführlich begründet.

Anmerkung : Siehe dazu folgenden Beitrag :

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/von-einer-verfassungswidrigkeit-des.html


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A. ist gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Anschluss an BayLSG, Beschlüsse vom 27.05.2011 Az. L 7 AS 342/11 B PKH und vom 05.07.2011 Az. L 16 AS 310/11 B PKH).

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:

1. Höhe der Hartz-IV-Zuschüsse für Warmwasser reicht nicht sagen die Sozialrechtsexperten - Kinder brauchen doch nicht so viel Wasser sagt der Gesetzgeber

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hohe-der-hartz-iv-zuschusse-fur.html

2. Hartz IV Regelsätze- Und sie sind doch verfassungswidrig

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hohe-der-hartz-iv-zuschusse-fur.html

3. Musterschriftsatz für eine Klage zum Regelsatz für Bedarfsgemeinschaften mit Kinder (und Alleinstehende)

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hohe-der-hartz-iv-zuschusse-fur.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Donnerstag, 28. Mai 2015

Richter vom BSG sagt: Ghetto-Rente jetzt auch nach Polen zu zahlen


Prof. Dr. Ulrich Steinwedel, Vors. RiBSG a.D.
I. Überblick
Das „Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind“ vom 17.03.2015 ist am 20.03.2015 verkündet worden (BGBl II 2015, 338). Nachdem die beiderseitigen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, tritt das Abkommen am 01.06.2015 in Kraft (https://www.juris.de/ jportal/ portal/ page/ homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150500997 &cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Pressemitteilung des BMAS Nr. 23 v. 04.05.2015). Abkommen und Gesetz markieren den (bislang) letzten Akt in der Geschichte der „Ghetto-Rente“. Diese hatte, wenn man eines der möglichen Daten herausgreifen will, 18 Jahre zuvor, am 18.06.1997, ihren Anfang genommen – eine Geschichte, an deren Entstehung, Fortentwicklung und (nunmehr doch wohl voraussehbarem) Abschluss die drei Staatsgewalten der Legislative, Exekutive und Judikative ihren jeweils eigenen Anteil hatten.
II. Die Ghetto-Rente
Unter „Ghetto-Rente“ im hier behandelten Sinn versteht man „Rente für Ghetto-Arbeit“, d.h. die rentenrechtliche Behandlung von im Ghetto verrichteter Arbeit wie eine „normale“ versicherungspflichtige Beschäftigung: so, als wären damals tatsächlich und zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden (im Zuge der Beschäftigung historischer Sachverständiger mit den Verhältnissen in den Ghettos hat sich herausgestellt, dass manche Arbeitgeber derartiger Ghetto-Beschäftigungen in der Tat als solche etikettierte Sozialabgaben zu entrichten hatten). Ein Beschäftigungsverhältnis aber wird freiwillig eingegangen. Über lange Jahre hinweg wurde die Arbeit jüdischer Verfolgter in den Ghettos der Ostgebiete fast automatisch mit Zwangsarbeit gleichgesetzt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 04.10.1979 - 1 RA 95/78 - SozR 5070 § 14 Nr. 9, wobei auf der Grundlage der damals festgestellten Tatsachen auch nach heutigen Maßstäben alles für das Vorliegen von Zwangsarbeit sprach).
III. Ghetto-Rechtsprechung
Dieses Denkschema durchbrach der 5. Senat des BSG in zwei Urteilen vom 18.06.1997 (5 RJ 66/95 - BSGE 80, 250, sowie 5 RJ 68/95; hierzu bereits Freudenberg, jurisPR-SozR 3/2010 Anm. 4): Bei zwei Näherinnen, denen jeweils der Judenrat des Ghettos Lodz (polnisch: Łodź) ihren Arbeitsplatz vermittelt hatte, habe ein rentenversicherungspflichtiges, nicht geringfügiges Beschäftigungsverhältnis – und keine Zwangsarbeit – vorgelegen. Die Sphären „Lebensbereich“ (mit Freiheitsentziehung oder -beschränkung) und „Beschäftigungsverhältnis“ seien grundsätzlich zu trennen. Eine zwangsweise Ortsgebundenheit stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Diese beiden Urteile des 5. Senats begründeten die sog. „Ghetto-Rechtsprechung“ des BSG, die der 5. und der 13. Senat in weiteren Urteilen der Jahre 1999 und 2001 fortsetzten (5. Senat, Urt. v. 21.04.1999 - B 5 RJ 48/98 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16, sowie 13. Senat, Urt. v. 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R - SozR 3-5070 § 14 Nr. 2, Urt. v. 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R - SozR 3-5070 § 14 Nr. 3, und Urt. v. 14.07.1999 - B 13 RJ 75/98 R, sowie Urt. v. 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).
Die Auswirkungen der Rechtsprechung blieben jedoch gering: Auf ihrer Grundlage war es zwar möglich, Reichsgebiets- oder (bei Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis) FRG-Zeiten anerkannt zu erhalten. Rentenzahlungen hieraus waren jedoch nur nach Deutschland möglich. Denn die Auslandsrentenvorschriften des SGB VI sahen damals Zahlungen nur für Bundesgebietsbeiträge vor. Damit waren vor allem für frühere Ghetto-Beschäftigte, die in den Haupt-Zufluchtsländern wohnten, also in Israel und den USA, Rentenzahlungen nur auf der Grundlage von nachentrichteten Beiträgen für Nachkriegszeiträume möglich.
IV. Das ZRBG
Abhilfe sollte das „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG) vom 20.06.2002 (BGBl I 2002, 2074) schaffen; es wurde als Art. 1 des „Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ (im Folgenden: Artikelgesetz) verkündet. Es ergänzte nach seinem § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung. Nach § 1 Abs. 1 galt es
„für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war“.
Für diese Zeiten galten nach § 2 Abs. 1
„Beiträge als gezahlt ..., und zwar
1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten).“
§ 3 Abs. 1 ZRBG ordnete die Rückwirkung eines bis zum 30.06.2003 gestellten Rentenantrags auf den 18.06.1997 (das Datum der Ghetto-Lodz-Urteile des BSG) an, Art. 3 Abs. 2 des Artikelgesetzes das rückwirkende Inkrafttreten seines Art. 1 (also des ZRBG) zum 01.07.1997. Beides zusammen bewirkte, dass für Berechtigte zunächst eine erhebliche Einmalzahlung anfiel (die Rentenbeträge von Juli 1997 bis zum Beginn der laufenden Zahlung, also in aller Regel über mehr als sechs Jahre), an die sich ein laufender Rentenbezug anschloss.
Welche Breitenwirkung das ZRBG haben sollte, war damals auch für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar. Die Gesetzesmaterialien enthalten zur Zahl möglicher Berechtigter keine Angaben; nach einer Pressemeldung im Zuge der Ghetto-Lodz-Urteile von 1997 hatte der Anwalt einer Klägerin spekuliert, die Rechtsprechung könne ca. 1.500 Personen betreffen (Lehnstaedt, Geschichte und Gesetzesauslegung, 2011, S. 17). Demgegenüber: Für Mitte Februar 2015 ging das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von bisher 55.600 Bewilligungen von Renten nach dem ZRBG aus (http://www.donaukurier.de/nachrichten/topnews/Deutschland-Bundesrat-Renten-Parlament-NS-Ghetto-Rente-wird-kuenftig-auch-an-Polen-gezahlt;art154776,3025675,0; letztmals abgerufen am 10.03.2015).
Die Umsetzung des ZRBG oblag zunächst den Trägern, die über entsprechende Rentenanträge zu entscheiden hatten. Dies waren vor allem die Verbindungsstellen zu Israel und zu den USA, also die LVA Rheinprovinz (ab 01.10.2005: DRV Rheinland) und die LVA Freie und Hansestadt Hamburg (ab 01.10.2005 in der DRV Nord aufgegangen); auf beide Träger zusammen entfielen über drei Viertel aller Anträge (Erhebung der DRV Bund vom September 2008, mitgeteilt bei Lehnstaedt, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 2013, 363, 380). Die überwältigende Mehrzahl aller Anträge wurde abgelehnt. Dies musste jedoch nicht unbedingt verwundern. Denn als Erklärung bot sich die Annahme an, dass nur eine Minderzahl der in den Ghettos Festgehaltenen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG erfüllte; es lag nahe, dass den Antragstellern die Differenzierung zwischen Beschäftigungen nach dieser Vorschrift und Zwangsarbeit nicht bekannt oder nicht einsichtig war (vgl. BT-Drs. 16/1955, S. 3). Dies allein erklärt jedoch nicht die durchaus unterschiedliche Erfolgsquote der Anträge je nach befasstem Träger: Sie betrug (bis Mitte 2008) z.B. bei der LVA Rheinprovinz/DRV Rheinland ca. 5%, bei der LVA Hamburg/DRV Nord dagegen ca. 16% (Lehnstaedt, a.a.O.).
Die Rechtsprechung der Instanzgerichte sah sich an der Entwicklung durchgreifend großzügigerer Kriterien gehindert (hierzu z.B. Freudenberg, jurisPR-SozR 3/2010 Anm. 4), weil das BSG in seinem ersten Urteil zum ZRBG auch für Ansprüche nach diesem Gesetz an den Voraussetzungen nach der Ghetto-Rechtsprechung festgehalten hatte (BSG, 13. Senat, Urt. v. 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - BSGE 93, 214).
V. Die „Kehrtwende von Kassel“ und die folgende Rechtsprechung
Ändern sollte sich dies erst im Gefolge der sog „Kehrtwende von Kassel“, also der als solche bezeichneten Urteile des 13. und des 5. Senats des BSG vom 02. und 03.06.2009 (13. Senat: Urt. v. 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190, hierzu Röhl, jurisPR-SozR 4/2010 Anm. 3; Urt. v. 02.06.2009 - B 13 R 139/08 R - BSGE 103, 201, und Urt. v. 02.06.2009 - B 13 R 85/08 R; 5. Senat: Urt. v. 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220, hierzu Freudenberg, jurisPR-SozR 3/2010 Anm. 4, und Urt. v. 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R). Bei der infolge der Rechtsprechungsänderung veranlassten Nachprüfung der zuvor ergangenen ablehnenden Bescheide ergab sich eine Bewilligungsquote von über 50% (BT-Drs. 17/13355, S. 2).
Wiederum mit im Ergebnis übereinstimmenden Urteilen haben über dreieinhalb Jahre später, am 07. und 08.02.2012, beide BSG-Rentensenate (13. Senat: Urt. v. 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97, hierzu Wehrhahn, jurisPR-SozR 2/2013 Anm. 4, und Urt. v. 07.02.2012 - B 13 R 72/11 R; 5. Senat: Urt. v. 08.02.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 1; Urt. v. 08.02.2012 - B 5 R 42/11 R; Urt. v. 08.02.2012 - B 5 R 46/11 R, und Urt. v. 08.02.2012 - B 5 R 76/11 R) ein durch die neue Rechtsprechung ausgelöstes Folgeproblem entschieden: Für die Rückwirkung jener Bescheide nach § 44 SGB X, mit denen die Rentenversicherungsträger der „Kehrtwende“ Rechnung trugen, war (lediglich) die Vier-Jahres-Frist nach Absatz 4 dieser Vorschrift einschlägig. Nachzutragen ist insoweit, dass das BVerfG die gegen zwei der Urteile des 5. Senats vom 08.02.2012 gerichteten Verfassungsbeschwerden ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschl. v. 17.06.2013 - 1 BvR 1008/12; BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 - 1 BvR 1444/12).
Weitaus nachteiliger als für die Berechtigten, die ihre Ansprüche nach dem ZRBG erst nach der „Kehrtwende“ durchsetzen konnten, stellte sich jedoch die Rechtslage für diejenigen früheren Ghetto-Beschäftigten dar, die ihren Wohnsitz Ende 1990 und fortlaufend in Polen hatten und dort weiterhin haben (BSG, 13. Senat, Urt. v. 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184). Bereits die Materialien zum ZRBG hatten ausgeführt, dass die Ghetto-Rente nach diesem Gesetz nicht zustehe, wenn Abkommensregelungen anstelle des Rentenexports die Eingliederung der Beitragszeiten in das System des Wohnsitzstaates vorsähen (so ausdrücklich BT-Drs. 14/8583, S. 5, Allgemeines bzw. S. 6, zu § 2). Dies aber traf auf das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung“ vom 09.10.1975 (Abk Polen RV/UV) zu, das nach dem „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit“ vom 08.12.1990 für die o.g. Altfälle weiterhin gilt (geregelt in der EGV Nr. 883/ 2004, Anhang II, Deutschland-Polen, Buchstabe a). Für diesen Personenkreis sind Renten nur vom jeweiligen Träger des Wohnstaats zu zahlen (sog Eingliederungsprinzip); der deutsche Rententräger darf also keine Renten nach Polen leisten. Damit war es allein Sache des polnischen Rechts, ob und wie Ghetto-Beschäftigungszeiten bei den dortigen Renten mitzählen. Nachdem das ZRBG zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gehört, konnte, so das BSG, auch nicht damit argumentiert werden, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe.
VI. Gesetzgeberische Reaktion
Im politischen Raum wurde das sich aus § 44 Abs. 4 SGB X ergebende Problem zunächst als vordringlicher angesehen als das Anliegen, den in Polen lebenden früheren Ghetto-Beschäftigten überhaupt Leistungen zukommen zu lassen. Eine Sachverständigenanhörung vor dem Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales im Dezember 2012 führte jedoch zu keiner, wie auch immer gearteten, Gesetzesinitiative der damaligen CDU/CSU/FDP-Koalition. Nachdem auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nach der Bundestagswahl 2013 lediglich unspezifisch eine „angemessene Entschädigung für die in einem Ghetto geleistete Arbeit“ in Aussicht gestellt hatte, kam es dennoch bald zu konkreten Lösungen:
Das „Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ vom 15.07.2014 (BGBl I 2014, 952) führte im Ergebnis ein Wahlrecht für alle Berechtigten nach dem ZRBG ein, ob sie – unabhängig vom konkreten Antragsdatum – ihre Rente vom frühestmöglichen Rentenbeginn an (fiktive Antragstellung am 18.06.1997) oder ab einem späteren Zeitpunkt (mit dem entsprechenden Zugangsfaktor) beziehen wollen. Ferner ist § 44 Abs. 4 SGB X auf Renten mit Zeiten nach dem ZRBG nicht anzuwenden.
Im Verhältnis zu Polen kam es zum „Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind“. Es regelt den Export von Rentenleistungen aus Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto an solche Personen, die diese aufgrund ihres Wohnsitzes in Polen nicht erhalten haben, unbeschadet der begrenzten Fortgeltung des Abk Polen RV/UV vom 09.10.1975.
VI. Fazit
Selbst wenn mit dem hier besprochenen Gesetz die Entwicklung des Rechts der Ghetto-Renten abgeschlossen sein mag: Zwar sind nur noch wenige Überlebende der Ghettos unter uns. Dennoch behält das ZRBG über die unmittelbare Zukunft hinaus praktische Bedeutung, denn nach diesem Gesetz sind auch Hinterbliebenenrenten zu erbringen.
Insgesamt verbindet sich mit den Ghetto-Renten ein schwieriger und langwieriger Ablauf in der Geschichte des deutschen Rentenrechts. Auch nach Verkündung des ZRBG gab es vielfach Verzögerungen zu Lasten der in der Regel hochbetagten Berechtigten. Nur ein kleiner Teil jener, die bereits vor der Umsetzung der „Kehrtwende von Kassel“ verstorben waren, konnte seine Ansprüche realisieren. Noch länger mussten die in Polen wohnhaften früheren Ghetto-Beschäftigten warten.
Verfehlt wäre es jedenfalls, insbesondere hinter dem langen Weg bis zur „Kehrtwende“ eine Verschwörung zu sehen, die – aus welchen Gründen auch immer – Wiedergutmachungsleistungen hintertreiben oder zumindest hinauszögern wollte.
Vielmehr wirkte sich rückblickend von Anfang an nachteilig aus, dass bei Verabschiedung des ZRBG keine Klarheit über die Verhältnisse in den Ghettos und, damit zusammenhängend, den Umfang des anspruchsberechtigten Personenkreises bestand. Dies aber war unausweichlich, wollte man mit der gesetzlichen Etablierung der Ghetto-Rente nicht bis zum Vorliegen allseits gesicherter Erkenntnisse warten.
Bei der anfangs mangelhaften Tatsachengrundlage konnte noch denkbar erscheinen, dass der größte Teil der Anträge lediglich aufgrund von Zeiten des reinen Aufenthalts im Ghetto oder aufgrund von im Ghetto verrichteter Zwangsarbeit – die es natürlich auch gab – gestellt worden war, wodurch die Leistungsvoraussetzungen des ZRBG nicht erfüllt wurden. Die zeitgeschichtliche Forschung gewann die entscheidungserheblichen Ergebnisse vielfach erst aufgrund der von den Instanzgerichten in Auftrag gegebenen historischen Sachverständigengutachten. Durch diese erhärtete sich die zunächst schwer nachvollziehbare Erkenntnis, dass es in den jüdischen Ghettos so etwas wie einen Arbeitsmarkt mit der Möglichkeit freier Willensentschlüsse gab: und dies nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern durchaus verbreitet – auch wenn die unmenschlichen Lebensbedingungen durch Zwangsmaßnahmen und durch kaum vorstellbares Leid geprägt waren. Auf dieser Grundlage setzte sich schließlich die Einsicht durch, dass zwar das ZRBG auf der 1997 begründeten Ghetto-Rechtsprechung des BSG beruhte, eine sachgerechte Umsetzung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele aber nur unter Abkehr von der strikten Umsetzung dieser Rechtsprechung möglich war.
Anm. der Redaktion:
Der Verfasser war von November 2004 bis September 2014 Vorsitzender des 13. Senats des BSG.
 
Autor:Prof. Dr. Ulrich Steinwedel, Vors. RiBSG a.D.
Erscheinungsdatum:28.05.2015
Quelle: juris

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