So urteilte das BSG mit Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 1/10 R - .
Volljährige Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 100%, denn sie bildet mit der Mutter und ihrem Bruder weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII.
Liege eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII - wie hier - nicht vor und erfülle die Personenkonstellation auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, so rechtfertige dies nicht die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis.
Unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R-) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R-) ist die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische sozialrechtliche Funktion - nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums - haben.
Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus.
Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden.
Anmerkung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.07.2011, - L 7 SO 51/10 B ER –
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/leistungsbezieher-nach-dem-sgb-xii-sind.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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Dienstag, 4. Oktober 2011
Montag, 3. Oktober 2011
Die Erbschaft oder das Vermächtnis sind keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F.
So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 12.07.2011, - L 5 AS 230/11 B ER -
Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h. es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 ).
Gleiches gilt, wenn es sich beim Einkommen um ein Vermächtnis handeln sollte.
Anmerkung: Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung (vgl.BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 45/09 R, Rn, 19, ).
Im vorliegenden Fall ist bislang nicht geklärt, ob der Antragsteller Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter (Erbe) oder aber er lediglich Inhaber einer Forderung geworden ist. In jedem Fall handelt es sich um Einkommen nach der Rechtsprechung des BSG.
Ist er Erbe seiner Mutter, ist dem Antragsteller die Erbschaft bereits mit ihrem Tode im Jahr 2010 "zugeflossen". Im ganzen Jahr 2010 stand der Antragsteller im Leistungsbezug. Mithin ist die Erbschaft als Einkommen einzuordnen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht entscheidend, dass er vor der Stellung des Antrages, aufgrund dessen die Leistungen im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt bewilligt worden sind, Erbe geworden ist. Wenn das BSG ausführt, es komme darauf an, ob das Geld dem Hilfebedürftigen bereits vor Antragstellung zugeflossen sei, so ist nicht der konkrete Bewilligungsabschnitt gemeint, sondern ob das Geld während des Leistungsbezuges "zugeflossen" ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 22).
Auf den Bedarf des Leistungsberechtigten anzurechnen ist das Einkommen erst, wenn es ihm tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Der Antragsteller ist zwar im Falle der Erbschaft mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter geworden und mithin Inhaber aller Rechte und Pflichten der Erblasserin. Die Summe von 10.000,00 EUR hatte er jedoch wohl erst im Februar 2011 in einer Form zur Verfügung, die es ihm ermöglichte, das Einkommen auch für seinen Lebensunterhalt einzusetzen.
Falls die 10.000 EUR dem Antragsteller im Rahmen eines Vermächtnisses zugeflossen sind, sind sie ebenfalls als Einkommen nach der o.g. Definition zu behandeln.
Anmerkung: Ein während des SGB-12 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist(Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-wahrend-des-sgb-12-leistungsbezugs.html
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Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h. es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 ).
Gleiches gilt, wenn es sich beim Einkommen um ein Vermächtnis handeln sollte.
Anmerkung: Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung (vgl.BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 45/09 R, Rn, 19, ).
Im vorliegenden Fall ist bislang nicht geklärt, ob der Antragsteller Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter (Erbe) oder aber er lediglich Inhaber einer Forderung geworden ist. In jedem Fall handelt es sich um Einkommen nach der Rechtsprechung des BSG.
Ist er Erbe seiner Mutter, ist dem Antragsteller die Erbschaft bereits mit ihrem Tode im Jahr 2010 "zugeflossen". Im ganzen Jahr 2010 stand der Antragsteller im Leistungsbezug. Mithin ist die Erbschaft als Einkommen einzuordnen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht entscheidend, dass er vor der Stellung des Antrages, aufgrund dessen die Leistungen im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt bewilligt worden sind, Erbe geworden ist. Wenn das BSG ausführt, es komme darauf an, ob das Geld dem Hilfebedürftigen bereits vor Antragstellung zugeflossen sei, so ist nicht der konkrete Bewilligungsabschnitt gemeint, sondern ob das Geld während des Leistungsbezuges "zugeflossen" ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 22).
Auf den Bedarf des Leistungsberechtigten anzurechnen ist das Einkommen erst, wenn es ihm tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Der Antragsteller ist zwar im Falle der Erbschaft mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter geworden und mithin Inhaber aller Rechte und Pflichten der Erblasserin. Die Summe von 10.000,00 EUR hatte er jedoch wohl erst im Februar 2011 in einer Form zur Verfügung, die es ihm ermöglichte, das Einkommen auch für seinen Lebensunterhalt einzusetzen.
Falls die 10.000 EUR dem Antragsteller im Rahmen eines Vermächtnisses zugeflossen sind, sind sie ebenfalls als Einkommen nach der o.g. Definition zu behandeln.
Anmerkung: Ein während des SGB-12 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist(Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-wahrend-des-sgb-12-leistungsbezugs.html
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Hartz IV - Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten.
Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG).
Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Anmerkung:§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs 3 SGB II
Auswirkungen von Rückzahlungen und Guthaben auf Leistungsansprüche bzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II waren bis zum 31.03.2011 in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II und sind ab dem 01.04.2011 in § 22 Abs. 3 SGB II (Neufassung vom 13.05.2011, BGBl. I, 849 f.) geregelt.
Nach beiden Fassungen der Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
Die Vorschrift ist mit dem zum 01.08.2006 in Kraft getretenen "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706) - damals als § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II - eingeführt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen.
Vor der Einführung der Vorschrift wurden Rückzahlungen der Energieversorger als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden musste, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70% von den Kommunen im Rahmen ihrer Leistungszuständigkeit für Leistungen nach § 22 SGB II aufgebracht worden waren. Dies zu ändern, war ausdrücklich erklärte Intention des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 16/1696 vom 31.05.2006, S. 26 f. zu Nr. 6a des Entwurfes).
Dort heißt es weiter: "Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Ergebnis kommt es zu einer Entlastung des kommunalen Trägers.
Nicht abgesetzt werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen. Diese Kosten werden nicht vom kommunalen Träger, sondern aus der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung bestritten."
§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II findet daher nach Wortlaut und Materialien gleichermaßen eindeutig (nur) dann Anwendung, wenn Leistungsempfänger Rückzahlungen oder Guthaben erzielt haben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind und dem Leistungsempfänger zugute kommen (dies bejahend bei Rückfluss in die Insolvenzmasse im Falle der Verbraucherinsolvenz LSG NW Urteil vom 22.09.2009 - L 6 AS 11/09 -; verneinend bei Verrechnung durch den Vermieter mit einer eigenen Forderung SG Neubrandenburg Urteil vom 27.09.2010 - S 11 AS 960/07 -; LSG NW Beschluss vom 14.01.2011 - L 19 AS 1608/10 B.)
Jobcenter dürfen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückzahlungen auf keinen fiktiven Auszahlungstermin abstellen(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2011, - L 19 AS 842/11 B ER - ),
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Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG).
Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Anmerkung:§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs 3 SGB II
Auswirkungen von Rückzahlungen und Guthaben auf Leistungsansprüche bzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II waren bis zum 31.03.2011 in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II und sind ab dem 01.04.2011 in § 22 Abs. 3 SGB II (Neufassung vom 13.05.2011, BGBl. I, 849 f.) geregelt.
Nach beiden Fassungen der Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
Die Vorschrift ist mit dem zum 01.08.2006 in Kraft getretenen "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706) - damals als § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II - eingeführt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen.
Vor der Einführung der Vorschrift wurden Rückzahlungen der Energieversorger als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden musste, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70% von den Kommunen im Rahmen ihrer Leistungszuständigkeit für Leistungen nach § 22 SGB II aufgebracht worden waren. Dies zu ändern, war ausdrücklich erklärte Intention des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 16/1696 vom 31.05.2006, S. 26 f. zu Nr. 6a des Entwurfes).
Dort heißt es weiter: "Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Ergebnis kommt es zu einer Entlastung des kommunalen Trägers.
Nicht abgesetzt werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen. Diese Kosten werden nicht vom kommunalen Träger, sondern aus der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung bestritten."
§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II findet daher nach Wortlaut und Materialien gleichermaßen eindeutig (nur) dann Anwendung, wenn Leistungsempfänger Rückzahlungen oder Guthaben erzielt haben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind und dem Leistungsempfänger zugute kommen (dies bejahend bei Rückfluss in die Insolvenzmasse im Falle der Verbraucherinsolvenz LSG NW Urteil vom 22.09.2009 - L 6 AS 11/09 -; verneinend bei Verrechnung durch den Vermieter mit einer eigenen Forderung SG Neubrandenburg Urteil vom 27.09.2010 - S 11 AS 960/07 -; LSG NW Beschluss vom 14.01.2011 - L 19 AS 1608/10 B.)
Jobcenter dürfen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückzahlungen auf keinen fiktiven Auszahlungstermin abstellen(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2011, - L 19 AS 842/11 B ER - ),
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sonntag, 2. Oktober 2011
Keine höheren Hartz-IV-Leistungen für Langzeitmieter - Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung
Das BSG hat mit Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- geurteilt, dass ein Langzeitmieter keinen höheren Anspruch auf SGB II- Leistungen hat.
Gründe wie, der Hilfebedürftige bewohne die Wohnung bereits seit dem Jahr 1959; zum anderen bewahre er in ihr ein umfassendes Archiv insbesondere zu den Themen Sport, Ministerium für Staatssicherheit und Fußball auf, in denen er als wissenschaftlicher Experte international anerkannt ist, lassen nicht erkennen, warum er über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die angemessenen haben sollte.
Hartz IV - Das Alter des Leistungsbeziehers und seine lange Wohndauer sind - auch in Kombination - keine Gründe, die gegen einen Umzug sprechen .
Hinsichtlich des soziales Umfeldes ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen Umfelds einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt (vgl schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), RdNr 32 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 33 ff).
Einem Umzug entgegenstehende Gründe können sein, wie etwa eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, BGBl I 2011, 453; ähnlich schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), RdNr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 33).
Die wissenschaftlichen Forschungen des Klägers und sein Archiv sowie dem in der Revisionsbegründung angeführten Art 5 Abs 3 GG stehen einem Umzug nicht entgegen.
Das BSG hat bereits entschieden, dass § 22 SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten für beruflich genutzte Räume ist (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15).
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Zweibrücken) RdNr 23 ff).
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R –
Alleinerziehung (insbesondere von schulpflichtigen Kindern) kann zu einer eingeschränkten Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels führen .
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Gründe wie, der Hilfebedürftige bewohne die Wohnung bereits seit dem Jahr 1959; zum anderen bewahre er in ihr ein umfassendes Archiv insbesondere zu den Themen Sport, Ministerium für Staatssicherheit und Fußball auf, in denen er als wissenschaftlicher Experte international anerkannt ist, lassen nicht erkennen, warum er über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die angemessenen haben sollte.
Hartz IV - Das Alter des Leistungsbeziehers und seine lange Wohndauer sind - auch in Kombination - keine Gründe, die gegen einen Umzug sprechen .
Hinsichtlich des soziales Umfeldes ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen Umfelds einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt (vgl schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), RdNr 32 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 33 ff).
Einem Umzug entgegenstehende Gründe können sein, wie etwa eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, BGBl I 2011, 453; ähnlich schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), RdNr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 33).
Die wissenschaftlichen Forschungen des Klägers und sein Archiv sowie dem in der Revisionsbegründung angeführten Art 5 Abs 3 GG stehen einem Umzug nicht entgegen.
Das BSG hat bereits entschieden, dass § 22 SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten für beruflich genutzte Räume ist (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15).
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Zweibrücken) RdNr 23 ff).
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R –
Alleinerziehung (insbesondere von schulpflichtigen Kindern) kann zu einer eingeschränkten Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels führen .
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Leistungsempfänger nach dem SGB XII muss sein Kraftfahrzeug im Werte von 8.500 EUR nicht verwerten.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 15.09.2011, - S 15 SO 73/11 - festgestellt, dass
es im Einzelfall gerechtfertigt ist , bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007, (B 14/7b AS 66/06 R)festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung erscheint es angemessen, den in Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgestellten Wert von 7.500 EUR jedenfalls dann auf Fälle einer sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kraftfahrzeughaltung zu übertragen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine andere Beurteilung erforderlich ist.
Solche könnten sich werterhöhend insbesondere im Fall einer behindertengerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ergeben.
Ein Anhaltspunkt für die Herabsetzung des Betrags könnte etwa ein vorhersehbar nur kurzfristiges Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug sein.
Grundsätzlich stellen Kraftfahrzeuge keine Vermögensgegenstände dar, die während des Bezugs von Sozialhilfe als schützenswert angesehen werden. Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber nur den Fall, dass ein Kraftfahrzeug wie andere Vermögensgegenstände für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand geschützt ist.
Darin liegt, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, auch der wesentliche Unterschied zum SGB II, wo von der Zielsetzung des Gesetzgebers von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erwartet wird, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder zu beenden. Diesen Zielen wäre es nicht förderlich, wenn vor Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II Kraftfahrzeuge verwertet werden müssten, da dies die Integration in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls erschweren würde.
Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Es hat aber auch in der Vergangenheit stets Fälle gegeben, in denen unter Berücksichtigung der gleichlautenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Ausnahmen von der grundsätzlichen Verwertungspflicht gesehen wurden (vgl. etwa BayVGH vom 02.12.1983 - 12 B 83 A. 618, Hamburgisches OVG vom 20.12.1994 - Bs IV 196/94).
All diese Fälle waren jeweils Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation in Bezug auf das konkrete Fahrzeug. Entsprechend argumentiert vorliegend auch der Kläger damit, dem Beigeladenen sei es auch mit einem günstigeren Fahrzeug möglich, den behinderungsbedingten Bedarf zu decken.
Denn es gibt im SGB XII anders als im SGB II keine Unterscheidung dahingehend, ob ein Kraftfahrzeug angemessen oder unangemessen ist; entscheidend sind tatsächlich die individuelle Lebenssituation sowie das jeweilige Fahrzeug. Allerdings vertritt die Kammer gleichwohl die Auffassung, dass es im Einzelfall gerechtfertigt ist, bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007 festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.
Denn auch die Prüfung eines Härtefalles nach diesen Grundsätzen setzt gedanklich zwei Schritte voraus. Zum einen ist zunächst zu prüfen, ob und für welche Zweck jemand auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und ob diese Zwecke sozialhilferechtlich anerkennungsfähig sind. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die Beibehaltung des konkreten Fahrzeugs zu diesem Zweck erforderlich ist. Entsprechend hat vorliegend auch der Kläger über das Staatliche Gesundheitsamt zunächst geklärt, in welchem Umfang der Beigeladene auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist; in einem weiteren Schritt hat es geprüft, welche Anforderungen vor dem Hintergrund dieses Bedarfs an ein Kraftfahrzeug gestellt werden müssen und ob die Haltung dieses konkreten Fahrzeugs mit den Lebensverhältnissen eines SGB-XII-Beziehers vereinbar sind.
Nichts anderes regelt § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wenn dort aufgeführt ist, dass auch vor dem Hintergrund der im SGB II bei einem erwerbsfähigen Hilfeempfänger pauschal unterstellten Notwendigkeit der Haltung eines Kraftfahrzeugs für die Arbeitssuche beziehungsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur ein angemessenes Fahrzeug geschützt ist.
Es ist also zulässig, zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs zu sozialhilferechtlich grundsätzlich anerkennungsfähigen Zwecken noch mit den Lebensverhältnissen während des Leistungsbezugs nach dem SGB XII vereinbar ist, den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.
So hat das BSG inzwischen in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich die materiellen Lebensverhältnisse von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII nicht unterscheiden und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung gleichartige Sachverhalte auch in gleicher Weise zu regeln sind (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R).
Insbesondere verbietet sich danach eine Argumentation dahingehend, dass etwa Leistungsbezieher nach dem SGB II Anspruch auf einen Mittelklassewagen hätten, während Leistungsbezieher nach dem SGB XII nur Anspruch auf einen Kleinwagen hätten.
Danach wird zwar ausgehend von einem vom Beigeladenen selbst angegebenen Wert von 8.500 EUR bei Antragstellung im November 2008 jedenfalls anfangs auch diese Wertgrenze noch überschritten mit der Folge, dass grundsätzlich das Fahrzeug nicht mehr als angemessen anzusehen ist.
Zu Recht weist aber der Beklagte in seiner Entscheidung darauf hin, dass das BSG aber auch diesen Fall in einer auf das SGB XII übertragbaren Weise geregelt hat. Es hat nämlich entschieden, dass der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag (hier 1.000 EUR) noch unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung der Freibetragsgrenzen für Barvermögen zu beurteilen ist.
Denn soweit der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag im Moment der Verwertung als Geldvermögen wieder geschützt wäre, würde dies nicht zu einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen. Auch diese Grundsätze sind auf das SGB XII in vollem Umfang zu übertragen. Insbesondere wäre der Beigeladene auch dann noch hilfebedürftig geblieben, wenn er das Fahrzeug verkauft, ein angemessenes Fahrzeug erworben und den Differenzbetrag als Barvermögen angelegt hätte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome
es im Einzelfall gerechtfertigt ist , bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007, (B 14/7b AS 66/06 R)festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung erscheint es angemessen, den in Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgestellten Wert von 7.500 EUR jedenfalls dann auf Fälle einer sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kraftfahrzeughaltung zu übertragen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine andere Beurteilung erforderlich ist.
Solche könnten sich werterhöhend insbesondere im Fall einer behindertengerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ergeben.
Ein Anhaltspunkt für die Herabsetzung des Betrags könnte etwa ein vorhersehbar nur kurzfristiges Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug sein.
Grundsätzlich stellen Kraftfahrzeuge keine Vermögensgegenstände dar, die während des Bezugs von Sozialhilfe als schützenswert angesehen werden. Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber nur den Fall, dass ein Kraftfahrzeug wie andere Vermögensgegenstände für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand geschützt ist.
Darin liegt, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, auch der wesentliche Unterschied zum SGB II, wo von der Zielsetzung des Gesetzgebers von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erwartet wird, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder zu beenden. Diesen Zielen wäre es nicht förderlich, wenn vor Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II Kraftfahrzeuge verwertet werden müssten, da dies die Integration in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls erschweren würde.
Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Es hat aber auch in der Vergangenheit stets Fälle gegeben, in denen unter Berücksichtigung der gleichlautenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Ausnahmen von der grundsätzlichen Verwertungspflicht gesehen wurden (vgl. etwa BayVGH vom 02.12.1983 - 12 B 83 A. 618, Hamburgisches OVG vom 20.12.1994 - Bs IV 196/94).
All diese Fälle waren jeweils Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation in Bezug auf das konkrete Fahrzeug. Entsprechend argumentiert vorliegend auch der Kläger damit, dem Beigeladenen sei es auch mit einem günstigeren Fahrzeug möglich, den behinderungsbedingten Bedarf zu decken.
Denn es gibt im SGB XII anders als im SGB II keine Unterscheidung dahingehend, ob ein Kraftfahrzeug angemessen oder unangemessen ist; entscheidend sind tatsächlich die individuelle Lebenssituation sowie das jeweilige Fahrzeug. Allerdings vertritt die Kammer gleichwohl die Auffassung, dass es im Einzelfall gerechtfertigt ist, bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007 festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.
Denn auch die Prüfung eines Härtefalles nach diesen Grundsätzen setzt gedanklich zwei Schritte voraus. Zum einen ist zunächst zu prüfen, ob und für welche Zweck jemand auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und ob diese Zwecke sozialhilferechtlich anerkennungsfähig sind. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die Beibehaltung des konkreten Fahrzeugs zu diesem Zweck erforderlich ist. Entsprechend hat vorliegend auch der Kläger über das Staatliche Gesundheitsamt zunächst geklärt, in welchem Umfang der Beigeladene auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist; in einem weiteren Schritt hat es geprüft, welche Anforderungen vor dem Hintergrund dieses Bedarfs an ein Kraftfahrzeug gestellt werden müssen und ob die Haltung dieses konkreten Fahrzeugs mit den Lebensverhältnissen eines SGB-XII-Beziehers vereinbar sind.
Nichts anderes regelt § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wenn dort aufgeführt ist, dass auch vor dem Hintergrund der im SGB II bei einem erwerbsfähigen Hilfeempfänger pauschal unterstellten Notwendigkeit der Haltung eines Kraftfahrzeugs für die Arbeitssuche beziehungsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur ein angemessenes Fahrzeug geschützt ist.
Es ist also zulässig, zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs zu sozialhilferechtlich grundsätzlich anerkennungsfähigen Zwecken noch mit den Lebensverhältnissen während des Leistungsbezugs nach dem SGB XII vereinbar ist, den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.
So hat das BSG inzwischen in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich die materiellen Lebensverhältnisse von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII nicht unterscheiden und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung gleichartige Sachverhalte auch in gleicher Weise zu regeln sind (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R).
Insbesondere verbietet sich danach eine Argumentation dahingehend, dass etwa Leistungsbezieher nach dem SGB II Anspruch auf einen Mittelklassewagen hätten, während Leistungsbezieher nach dem SGB XII nur Anspruch auf einen Kleinwagen hätten.
Danach wird zwar ausgehend von einem vom Beigeladenen selbst angegebenen Wert von 8.500 EUR bei Antragstellung im November 2008 jedenfalls anfangs auch diese Wertgrenze noch überschritten mit der Folge, dass grundsätzlich das Fahrzeug nicht mehr als angemessen anzusehen ist.
Zu Recht weist aber der Beklagte in seiner Entscheidung darauf hin, dass das BSG aber auch diesen Fall in einer auf das SGB XII übertragbaren Weise geregelt hat. Es hat nämlich entschieden, dass der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag (hier 1.000 EUR) noch unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung der Freibetragsgrenzen für Barvermögen zu beurteilen ist.
Denn soweit der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag im Moment der Verwertung als Geldvermögen wieder geschützt wäre, würde dies nicht zu einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen. Auch diese Grundsätze sind auf das SGB XII in vollem Umfang zu übertragen. Insbesondere wäre der Beigeladene auch dann noch hilfebedürftig geblieben, wenn er das Fahrzeug verkauft, ein angemessenes Fahrzeug erworben und den Differenzbetrag als Barvermögen angelegt hätte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome
Samstag, 1. Oktober 2011
Die Bundesagentur für Arbeit hat über Jahre hinweg unzulässig Mahngebühren bei Hartz-IV-Empfängern erhoben
Das hat das BSG mit Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 54/10 R - entschieden.
Denn dafür gab es keine Rechtsgrundlage nach der die Bundesagentur die Gelder für die Jobcenter eintreiben durfte.Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Ab April 2011 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Ob seitdem auch Mahngebühren erhoben werden dürfen, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen.
Bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelte es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden konnte. Die Anfechtungsklage war auch begründet, denn die Beklagte durfte dem Kläger gegenüber keine Mahngebühren erheben. Sie war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage (vgl nunmehr § 44b Abs 4 SGB II) fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Beklagten die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen.
Nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGB X, der im Rahmen der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander das Auftragsverhältnis regelt, kann ein Leistungsträger (Auftraggeber) ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten zur Durchführung der Aufgaben und im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist.
Die Anwendung des § 88 SGB X scheitert aber bereits daran, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut auf die Beauftragung der Beklagten durch die ARGE keine Anwendung findet, denn das Gesetz erlaubt es nur einem Leistungsträger iS von § 12 SGB I, als Auftraggeber einen Auftragsvertrag zu schließen (vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 88 SGB X RdNr 19).
Die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF waren aber selbst nicht Leistungsträger (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20). Sie wurden vielmehr von den Trägern gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II durch Vertrag errichtet. Gemäß § 44b Abs 3 SGB II aF nahm die ARGE die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr.
Die kommunalen Träger sollten der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Wegen der fehlenden Leistungsträgereigenschaft der ARGE war es ihr verwehrt, auf der Grundlage des § 88 Abs 1 SGB X ihre Aufgaben durch die Beklagte wahrnehmen zu lassen.
Für die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufgabenübertragung im hier maßgeblichen Zeitraum kann auch die zwischenzeitlich in § 44b Abs 4 SGB II ergangene Neuregelung nicht fruchtbar gemacht werden. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, § 44b Abs 4 SGB II "stellt klar", dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen könne (BT-Drucks 17/1555, 24; wortgleich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, vgl BR-Drucks 226/10, 37 f).
Es ist aber nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, gründet. Die Gesetzesbegründung macht im selben Zusammenhang zudem deutlich, dass erst durch die Neuregelung "die Möglichkeit eröffnet werden" sollte, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf die Leistungsträger zu übertragen (BT-Drucks, aaO).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Denn dafür gab es keine Rechtsgrundlage nach der die Bundesagentur die Gelder für die Jobcenter eintreiben durfte.Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Ab April 2011 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Ob seitdem auch Mahngebühren erhoben werden dürfen, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen.
Bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelte es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden konnte. Die Anfechtungsklage war auch begründet, denn die Beklagte durfte dem Kläger gegenüber keine Mahngebühren erheben. Sie war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage (vgl nunmehr § 44b Abs 4 SGB II) fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Beklagten die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen.
Nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGB X, der im Rahmen der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander das Auftragsverhältnis regelt, kann ein Leistungsträger (Auftraggeber) ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten zur Durchführung der Aufgaben und im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist.
Die Anwendung des § 88 SGB X scheitert aber bereits daran, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut auf die Beauftragung der Beklagten durch die ARGE keine Anwendung findet, denn das Gesetz erlaubt es nur einem Leistungsträger iS von § 12 SGB I, als Auftraggeber einen Auftragsvertrag zu schließen (vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 88 SGB X RdNr 19).
Die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF waren aber selbst nicht Leistungsträger (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20). Sie wurden vielmehr von den Trägern gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II durch Vertrag errichtet. Gemäß § 44b Abs 3 SGB II aF nahm die ARGE die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr.
Die kommunalen Träger sollten der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Wegen der fehlenden Leistungsträgereigenschaft der ARGE war es ihr verwehrt, auf der Grundlage des § 88 Abs 1 SGB X ihre Aufgaben durch die Beklagte wahrnehmen zu lassen.
Für die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufgabenübertragung im hier maßgeblichen Zeitraum kann auch die zwischenzeitlich in § 44b Abs 4 SGB II ergangene Neuregelung nicht fruchtbar gemacht werden. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, § 44b Abs 4 SGB II "stellt klar", dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen könne (BT-Drucks 17/1555, 24; wortgleich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, vgl BR-Drucks 226/10, 37 f).
Es ist aber nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, gründet. Die Gesetzesbegründung macht im selben Zusammenhang zudem deutlich, dass erst durch die Neuregelung "die Möglichkeit eröffnet werden" sollte, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf die Leistungsträger zu übertragen (BT-Drucks, aaO).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Bei Leistungen für die Anmietung eines Lagerraums zur Auslagerung bestimmter Gegenstände handelt es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw im Hinblick auf eine etwaige Kaution iSv § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II.
So urteilte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 12.07.2011, - L 11 AS 639/09 - .
Wenn es wegen der Größe der konkret bewohnten Unterkunft erforderlich sein sollte, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sein (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R).
Anmietung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.04.2010, - L 7 AS 340/10 B ER - und - L 7 AS 341/10 B -
Einlagerungskosten können Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein ( BSG, vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Wenn es wegen der Größe der konkret bewohnten Unterkunft erforderlich sein sollte, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sein (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R).
Anmietung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.04.2010, - L 7 AS 340/10 B ER - und - L 7 AS 341/10 B -
Einlagerungskosten können Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein ( BSG, vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R ).
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