Donnerstag, 3. November 2011

Hartz IV: Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter. Im Zweifelsfall muss die Krankenkasse verklagt werden.

Hartz IV Empfänger können keine rezeptfreien Medikamente vom Leistungsträger erstattet bekommen. Stattdessen sollen laut eines aktuell gefällten Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht genommen werden. Hier muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.

Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) können keine Kostenerstattung für rezeptfreie Arzneimittel beim zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) beantragen.

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sollen stattdessen die gesetzlichen Krankenkassen für das „gesundheitliche Existenzminimum“ der Betroffenen aufkommen.

Im konkreten Fall hatte eine ALG-II Bezieherin beim Jobcenter Berlin einen über die Hartz IV Regelleistungen hinausgehenden Antrag auf Mehrbedarf gestellt. Der betreuende Arzt hatte der Frau ein Privatrezept ausgestellt, dass nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt ist. Im Normalfall muss der Patient das Rezept aus eigener Tasche bezahlen. Die Klägerin machte daraufhin einen Mehrbedarf aufgrund von Eisenmangelanämie, Osteoporose, chronischen Kopfschmerzen und einer Hautallergie geltend. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit ab. Nach einem abgelehnten Widerspruch klagte sich die Betroffene durch alle Instanzen bis zum obersten Sozialgericht BSG.

Klage muss an Krankenkasse gerichtet sein

Doch auch hier wurde die Klage durch die obersten Sozialrichter abgelehnt (Az.: B 14 AS 146/10 R).

Wenn die Krankenkasse die Arzneimittelrezepte nicht übernehme, sei nicht automatisch der Leistungsträger zuständig, hieß es in der Urteilsbegründung. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nach Meinung der Richter im Grundsatz in der Pflicht, für das gesundheitliche Existenzminimum der Versicherten zu sorgen. Komme es zu Unstimmigkeiten und weigert sich die Krankenkasse die Kosten für Medikamente oder Therapien zu übernehmen, müsse die Klägerin im Zweifelsfall eine Klage gegen die Kasse einreichen.

Ein Mehrbedarf im Sinne des SGB aus medizinischen Gründen komme nur dann in Betracht, wenn Zuzahlungen zu den Kassenleistungen den Hartz-IV-Bezieher finanziell überfordern.

In der weiteren Urteilsbegründung des 14. Senats des Bundessozialgerichts heißt es, die Krankenkassen kommen im Grundsatz ihren Pflichten und dem Existenzsicherungsauftrag nach. Rezeptfreie Medikamente werden im Einzelfall übernommen, wenn Patienten an schwerwiegenden Krankheiten leiden und die Heilmittel als Standarttherapie gelten. Im verhandelten Fall leidet die Klägerin unter Osteoporose und chronischem Eisenmangel. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch hier die Kosten für adäquate Präparate übernommen.

Mehrbedarf aufgrund von kost-aufwendiger Ernährung möglich

In der Praxis bedeutet das Urteil, dass bei rezeptfreien Medikamenten und Ablehnung der Kosten immer die Einzelfallentscheidung vor Gericht gilt. Tipp: Ärzte sollten mit ihren Patienten die Hartz IV Leistungen beziehen, über einen Mehrbedarf aufgrund kost-aufwendiger Ernährung sprechen. Hier kann sehr wohl im begründeten Fall ein Mehrbedarf beim Jobcenter beantragt werden.

Quelle des Beitrages : heilpraxisnet - Keine Hartz IV Erstattung für Privatrezepte

http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/keine-hartz-iv-erstattung-fuer-privatrezepte-2772734.php

Anmerkung: BSG, Urteil vom vom 26.5.2011,Az.: B 14 AS 146/10 R

 http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12192&pos=42&anz=162

Hinweis: Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 16f).

Ein finanzieller Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kann nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 nicht ausgeschlossen werden für Erkrankungen der Colitis ulcerosa, einer Krebserkrankung und einer Morphintherapie bei Schmerzsyndrom.

Colitis ulcerosa und Krebs können zu den so genannten verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen gehören, bei denen gemäß Nummer II.2. 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen kann.

Im Falle von Untergewicht oder eines schnellen krankheitsbedingten Gewichtsverlusts von 5 % in drei Monaten kann bei den sogenannten verzehrenden Erkrankungen nach Nr. II.2 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden .


Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden(BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R- ).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid hat nach inzwischen einhelliger Auffassung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.

So urteilte das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 AS 52/11 B ER - .

Der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid hat nach inzwischen einhelliger Auffassung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der Ausnahmefälle des § 86a Abs. 2 SGG gegeben ist.

Nach § 39 Nr. 1 SGB II (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917)) haben Widerspruch und Anfechtungsklage lediglich gegen Verwaltungsakte, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder herabsetzen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regeln, keine aufschiebende Wirkung.

Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst (Hessisches LSG, Beschluss v. 22.06.2011, L 7 AS 700/10 B ER; LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rdnr. 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rdnr. 75).

Denn die Leistungsversagung nach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet.

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz1 GG macht es in diesem Fall erforderlich, eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu erlassen (Hessisches LSG v. 22.06.2011, L 7 AS 700/10 B ER; für Sozialhilfe: Hess. LSG v. 22.12.2008, L 7 SO 80/08 B ER; SGB II: LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B u. v. 02.07.2004, L 13 RJ 2467/04 ER-B).

Denn allein mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für den Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146358&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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Hartz IV - BVerfG verurteilt SG Hildesheim wegen überlanger Verfahrensdauer

Das Bundesverfassungsgericht hat das SG Hildesheim verurteilt, weil über 4 Jahre Dauer bei einem "Hartz IV"-Verfahren gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt (Verletzung effenktiven Rechtsschutzes).

BVerfG, B. v. 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

Die BVerfG-Entscheidung (PDF; 2,82 MB)

http://www.herbertmasslau.de/mediapool/5/50745/data/1_BvR_232_11.pdf

Anmerkung: Unser Dank gilt Willy V. für die Bereitstellung .

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Mittwoch, 2. November 2011

Na vielleicht klappt es heute mit meinem Auftritt in der MDR-Sendung Exakt um 20:15 Uhr

Ich hatte am 18.10.2011 Gelegenheit zum "Bildungspaket" für Kinder im Leistungsbezug (SGB II und SGB XII) und von gering verdienenden Eltern Stellung zu nehmen. Der Beitrag sollte zunächst am 26.10.2011 ausgestrahlt werden, wurde dann aber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Hartz IV - Ersatzbeschaffung bei fahrlässigem Einrichtungsverlust bei Zuzug aus dem Ausland

Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht,  entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 02. November 2011, veröffentlichten Urteil (Az.:B 4 AS 202/10 R - ).

 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Anspruch ist - entsprechend den anderen Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf entsteht (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19).

In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung aber auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt.

Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Wohnungserstausstattung, zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514 S 60 zum gleichlautenden § 32 Abs 1 SGB XII), steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen - nach dem Willen des Gesetzgebers - Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als "Wohnungserstausstattung" gewährt werden können.

Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 14 f).

Gleiches gilt unter Berücksichtigung der gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise, wenn die Wohnungsausstattung bei einem Zuzug aus dem Ausland (zB durch die besonderen Umstände des Umzugs) untergegangen ist (vgl bejahend für den Zuzug aus dem Ausland: O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 36, Stand 11/2009; zum inhaltsgleichen § 24 SGB II idF ab 1.1.2011: Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 24 SGB II RdNr 58, Stand Juni 2011; vgl Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 SGB II RdNr 52, Stand 8/2011).
Auch diese Fallgestaltungen sind grundsätzlich von einer Ersatzbeschaffung für Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II umfasst.

Soweit das OVG meint, ein den Fallgestaltungen in den Gesetzesmaterialien vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor, weil die Klägerin - auch bei unterstelltem tatsächlichen Verlust - diesen Verlust durch fahrlässiges Verhalten mit zu verantworten habe, geht es von unzutreffenden rechtlichen Überlegungen aus. Insofern verbindet das OVG die gebotene ausschließlich bedarfsbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Bedarfs an Wohnungserstausstattung in unzulässiger Weise mit der Frage nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Verschuldensgesichtspunkten.

Mit dem 14. Senat geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden dürfen, weil der im SGB II zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell bestehen muss und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken ist (BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 17).

Anders als vom OVG angenommen, steht ein von diesem festgestelltes und als fahrlässig bewertetes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungserstausstattung einem etwaigen Anspruch auch nicht wegen einer Verletzung ihrer Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 Abs 1 SGB II entgegen.

Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II haben Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Auch dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.


Diese Vorschriften regeln keine eigenständigen Ausschlusstatbestände. Es handelt sich vielmehr um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten.

Hierfür spricht der Standort dieser Normen in den Allgemeinen Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB II und der Umstand, dass das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den §§ 31 ff SGB II konkrete Leistungsausschlussnormen enthält (vgl zur Sozialhilfe BSG Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - FEVS 60, 346 ff; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 20), die hier nicht einschlägig sind.

Der Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf auch im Hinblick auf den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl auch BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).

Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist daher ausschließlich auf die gegenwärtige Lage und auf Umstände in der Vergangenheit nur insoweit abzustellen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen (BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, 803, 807).

Nicht zulässig ist es daher - wie hier geschehen - einen Anspruch allgemein wegen eines fahrlässigen Verhaltens in der Verfolgung eigener Belange in der Vergangenheit oder bloßen Mutmaßungen abzulehnen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12204&pos=0&anz=162

Anmerkung: An paranoider Schizophrenie erkrankte Leistungsbezieherin kann Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung haben, denn aufgrund gesundheitlicher und psychischer Probleme hat eine außergewöhnliche Situation bestanden, die zum unverschuldeten Untergang ihrer Wohnungs- und Haushaltsgegenstände geführt hat.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-empfanger-hat-anspruch-auf.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Höhere Hartz IV Leistungen bei Sprue

Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Der Antragsteller leidet nach den vorgelegten ärztlichen Attesten an einer "Sprue". Diese stellt eine sog. verzehrende Erkrankung dar, für die grundsätzlich ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung besteht.

Dies folgt aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Dritte Auflage, Stand Oktober 2008; www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlung en08), die nach den Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1516, 57) hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage herangezogen werden sollen.

 Da die beim Antragsteller diagnostizierte Erkrankung explizit in den Empfehlungen des Deutschen Vereins aufgelistet ist, ist ein Anordnungsanspruch für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von 20 % des Regelbedarfs anzunehmen.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen (vgl. etwa Beschlüsse des Senats v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER und v. 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER) der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 82, 60, 80).

Diese Grundsätze sind auch auf den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 5 SGB II anzuwenden. Dieser deckt einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf ab und gehört daher ebenfalls zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum (Hess. LSG v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER).

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 AS 52/11 B ER -

Anmerkung:

Im Kontext des Anspruchs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss bei einem Berechtigtem, der aus medizinischen Gründen (entgegen dem typischen Verbraucherverhalten) auf Vollkosternährung angewiesen ist, sichergestellt sein, dass er auf dieser (Energiebedarfs-Basis) "mit seiner Krankheit oder Behinderung leben kann"

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/im-kontext-des-anspruchs-nach-21-abs-5.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Dienstag, 1. November 2011

Keine höheren Leistungen für Asylbewerber

Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren (Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) keine höhere Leistung zugesprochen werden.

Dies hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 klargestellt.

In dem zugrundeliegenden Eilverfahren hatte das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht Mannheim den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (sog. „Hartz IV“) bzw. in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das AsylbLG für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das SG seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche Erwägungen, nämlich auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang.

Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertige die erlassene einstweilige Anordnung nicht. Denn den Gerichten sei es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen.

Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.

Er müsse entscheiden, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere. Entsprechendes gelte auch für Art. 27 UN-Kinderrechtskonvention. Auch diese bilde keine Anspruchsgrundlage.

Wegen der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Klärung der Rechtsfrage und aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung hat der Senat von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Beschluss vom 27. Oktober 2011 - L 7 AY 3998/11 ER-B

Hinweis: Zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 AsylbLG mit dem GG sind beim BVerfG mittlerweile zwei Vorlagebeschlüsse anhängig (Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).

http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1272137/index.html?ROOT=1149397

Volltext der Entscheidung:

http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/19025.pdf

Vergleiche dazu : SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/auch-asylbewerber-haben-ein-recht-auf.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...