Montag, 4. Juli 2011

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Entscheidungszeitpunkt

Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 73a Abs. 1 S.1, 86b Abs. 1 Nr. 2, 172 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 2 SGG

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 – L 25 AS 211/10 B PKH

1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn der anwaltlich vertretene Leistungsberechtigte den falschen Rechtsbehelf gewählt hat.

2. Wird über den Antrag auf Prozesskostenhilfe aus Gründen, die in der Sphäre des Gerichtes liegen nicht rechtzeitig entschieden, kann auch noch nach der Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden werden.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall hatte das Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid mit dem die Leistungen wegen einer Sanktion abgesenkt worden war, rechtskräftig abgewiesen und auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das Sozialgericht hatte über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit dem Antrag über den einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Das Landessozialgericht unterscheidet hinsichtlich des Zeitpunktes auf den auch bei nachträglicher Bewilligung abzustellen ist zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife und dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 06.10.2010 – L 11 SB 55/10 B PKH).
Der Antrag ist bewilligungsreif, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vorliegt. Entscheidungsreife liegt erst vor, wenn der Gegner innerhalb einer angemessenen  Frist Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 06.10.2010 a.a.O.). Zumeist wird auf die Entscheidungsreife abgestellt, im Einzefall kann es aber zur Gewährung der Rechtsschutzgleichheit geboten sein, auch die Bewilligungsreife abzustellen, etwa, wenn der Gegner den Klageanspruch zu Fall bringt, weil er erst im Prozesskostenhilfeantragsverfahren eine vorprozessual dem Kläger bisher unbekannte Urkunde vorlegt, aus der sich der Wegfall des Klageanspruchs ergibt.

Nach Entscheidung in der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, so dass nach dem in der Prozesskostenhilfe geltenden Gegenwärtigkeitsgrundsatz kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe mehr besteht. Dies führt jedoch dazu, dass der Anspruch des Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz  (Art. 20 GG) verletzt wird, so dass gleichwohl Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt werden muss.

Unschädlich war hier auch, dass der Prozessbevollmächtigte zusammen mit dem Sozialgericht eine Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Nr.1 SGG) angenommen hatte, denn das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes war hier ausreichend erkennbar, die Wirkung des Sanktions- bzw. Absenkungsbescheides entfallen zu lassen. Richtige Verfahrensart bei einer Sanktion ist die Anfechtungsklage bzw. der Anfechtungsantrag bei der einstweiligen Anordnung, die auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist, weil allein hierdurch die Wirkung der Absenkung entfällt (vgl. BSG, 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R).




Bei einer mietvertraglich vereinbarten Betreuungspauschale handelt es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 SGB XII

§ 29 SGB XII

BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 19/09 R -

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ua die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Dieser Bedarf wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten bei Mietwohnungen zählen zwar regelmäßig neben den tatsächlichen Mietkosten nur die Mietnebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben (vgl nur Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 RdNr 7, Stand Dezember 2010). Dem Grunde nach sind aber auch Betreuungspauschalen, wenn sie - wie hier - als einheitliches Rechtsgeschäft zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, geeignet, als Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII angesehen zu werden (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 29 SGB XII RdNr 17; vgl auch Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 30 f, Stand Mai 2009, und Frank in Hohm, SGB II, § 22 RdNr 11, Stand März 2010).

Die mit der Betreuung verbundene Dienstleistung dient zwar ihrer Art nach nicht unmittelbar den sozialhilferechtlich vorgesehenen Zwecken der Leistungen für die Unterkunft, die sich darauf beschränken, einen vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunkt mit einer gewissen Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, zu gewährleisten (Link in jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII RdNr 20; zum parallelen Begriff der Unterkunft in § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15). Auch sind die Betreuungspauschalen nicht als Element der Mietnebenkosten anzusehen; denn sie sind keine Betriebskosten iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 2 Betriebskostenverordnung (vgl dazu allgemein BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).

Die Leistungen für Unterkunft nach § 29 Abs 1 SGB XII sind bei Mietverhältnissen jedoch nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt. Denn § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 18 ff mwN). Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen.

Eine Absenkung des Regelsatzes um die Betreuungspauschale wegen ersparter Aufwendungen gemäß § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 2. Alt SGB XII (vgl zu dieser Möglichkeit auch bei Grundsicherungsleistungen BSGE 99, 252 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3) scheidet aus. Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nur auf einem erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur möglicherweise eintretende Ersparnisse .


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12032&pos=1&anz=56


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Sonntag, 3. Juli 2011

Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG ist dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II der volle Regelbedarf zu gewähren

§ 20 Abs. 4 SGB II

Sozialgericht Bremen Beschluss vom 24.06.2011, - S 22 AS 943/11 ER-

Dies folgt für die Rechtslage ab dem 01.01.2011 aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 4 SGB II.

Danach beträgt der Regelbedarf für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro.

Der Antragsgegner geht zu Unrecht von der Anwendbarkeit von § 20 Abs. 4 SGB II aus. Danach ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328,- Euro anzuerkennen, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. haben. Diese Norm ist aber nicht auf Fälle anzuwenden, in denen Leistungsbezieher nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG leben(dem folgend SG Hamburg - S 56 AS 796/08 ER- unter Bezugnahme auf LSG Berlin Brandenburg - L 18 B 472/07 AS ER).

§ 20 Abs. 4 SGB II in der neuen Fassung stellt nun eindeutig klar, dass die Vorschrift nur auf Bedarfsgemeinschaften anwendbar ist, die aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen bestehen (so auch bereits SG Bremen, Beschluss vom 20.05.2011, Az.: S 28 AS 775/11 ER).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_22_AS_943_11_ER_ER-BESCHLUSS_20110624_101656Anonym.pdf


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Samstag, 2. Juli 2011

Jobcenter muss für Nachhilfe zahlen, wenn das bedürftige Kind an einer Lese-Rechtschreibschwäche oder einer Entwicklungsverzögerung des mathematischen Denkens leidet

§ 28 Abs. 5 SGB II

SG Oldenburg AZ. : S 49 AS 611/11 ER

Die Schülerin besucht die dritte Klasse einer Grundschule. Um die Versetzung in die vierte Klasse zu erreichen, war nach Ansicht der Schule Nachhilfeunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch notwendig.

Das Jobcenter lehnte einen entsprechenden Antrag ab, weil die Bezahlung der Fördermaßnahme nur sinnvoll sei, wenn es darum gehe, verübergehende Lernschwächen zu beseitigen. Wer hingegen generell lernschwach sei, habe keinen Anspruch auf die staatliche Übernahme der Nachhilfekosten.

Nach Meinung des SG Oldenburg kommt es gerade - nicht - darauf an, ob jemand eine dauerhafte Schwäche habe. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob die Nachhilfe geeignet und notwendig sei, um das wesentliche Lernziel der Klasse zu erreichen. Nur wenn das Ziel der Versetzung in die nächste Klasse nicht mehr erreicht werden könne, dürfe die Kostenübernahme abgelehnt werden.

Die Entscheidung über den erforderlichen Förderbedarfs sei eine pädagogisch gebotene Diagnoseaufgabe der Lehrkräfte des betroffenen Schülers. Da die zuständigen Lehrkräfte in diesem Fall bestätigt hätten, dass mit dem beantragten Nachhilfeunterricht das Lernziel zu erreichen sei, müsse das Jobcenter die anfallenden Kosten übernehmen.

http://www.nwzonline.de/Region/Ticker/Artikel/2638893/Hartz-IV-Urteil-in-Oldenburg-Staat-muss-Nachhilfe-zahlen.html


Anmerkung : Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, weil in anderen Gerichtsverfahren hatte die Gerichte bzw. die Jobcenter es unterlassen eine pädagogisch gebotene Diagnoseaufgabe der Lehrkräfte des betroffenen Schülers einzuholen.

Anmerkung : Lesen Sie dazu auch im Block den Beitrag : Zu den Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Rückzahlungsansprüche sind auch gegenüber Minderjährigen geltend zu machen, wenn zwischenzeitlich die Volljährigkeit des Verpflichteten eingetreten ist

Sozialgericht Aachen Urteil vom 26.05.2011, - S 14 AS 22/10 -, anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1061/11 -


§ 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB


Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Es handelt sich dabei, wie der Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf die §§ 1990, 1991 BGB zeigt, um eine dauerhafte rechtshemmende (peremptorische) Einrede, die die Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs entfallen lässt.


Die Regelung des § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht zu Gunsten des nunmehr vermögenslos in die Volljährigkeit übergetretenen Klägers anwendbar.


Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 Satz 1 nämlich nicht für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderjährigen dienten. Die von den Eltern des Klägers beantragten und vom Kläger bezogenen Leistungen dienten als Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II aber gerade unmittelbar der Sicherung der persönlichen Existenz des Klägers. Eine Haftungsbeschränkung ist dann nicht gerechtfertigt, weil ihm der Gegenwert unmittelbar zu Gute gekommen ist (BT-Drucksache 13/5625 S. 13; vgl. auch Diederichsen in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 1629a Rn. 11; so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 01.07.2010, Az. L 11 AS 162/09).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142841&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 01.07.2010.- L 11 AS 162/09 - ,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ. : - B 14 AS 144/10 R-


Die Rücknahme und Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gegen einen minderjährigen 15 - jährigen Hilfebedürftigen wegen falscher Angaben seiner Mutter als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf das Verschweigen ihrer Witwenrente bei Antragstellung ALG II ist statthaft .


Eine Zurechnung des Vertreterhandelns kommt nämlich in Betracht, wenn - wie vorliegend - eine ausdrückliche gesetzliche Bevollmächtigung bejaht werden kann. Die Befugnis zu einer eigenen Antragstellung des Minderjährigen nach § 36 Abs. 1 S.1 SGB I ist zwar vorrangig gegenüber den daneben bestehenden Rechten des gesetzlichen Vertreters, verdrängt diese jedoch nicht (vgl. Seewald in KassKomm, § 36 SGB I Rdnr. 4, Stand 09/2007; Fastabend in Hauck-Haines, SGB I, § 36 Rdnr. 15).


Das Verschulden der Mutter ist dem Sohn auch zuzurechnen. Der durch die Mutter vertretene Sohn muss die Folgen wissentlich unwahrer Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Umstände durch seine gesetzliche Vertreterin gegen sich gelten lassen (vgl. Waschull in Fichte/Plagemann/ Waschull, Sozialverwaltungsverfahren, Rdnr. 156; Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rdnr. 40, 43,44; Radüge in jurisPK - SGB II, § 38 Rdnr. 16;). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - nur in der Person der vertretenden Mutter die Voraussetzungen für zumindest grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachte Angaben vorliegen (vgl. BSGE 28, 258ff; Schütze in von Wulffen SGB X, 6. Aufl. § 45 Rdnr. 51). Soweit das Sozialgesetzbuch schon von einer eigenen Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen ausgeht, ist es ihm dann auch möglich und zumutbar, die Angaben der ihn vertretenden Mutter zu überprüfen.


§ 1629 a BGB findet keine (entsprechende) Anwendung.


Anmerkung: Leseswert dazu  HEGA 03/11 - 09 - Rücknahme, Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II – Individualanspruch -, Geschäftszeichen: SP II 21 – II-2080.3 / II-1403 ; Gültig ab: 21.03.2011

Zitat: " Die Vertretungsvermutung nach § 38 SGB II bezieht sich nur auf die Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB II. Bescheide zur Rückabwicklung von Ansprüchen sind an die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft individuell zu richten.

Eine Rücknahme gegenüber minderjährigen Kindern ist möglich, da diese sich das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müssen. Auch minderjährige Kinder sind wegen des Individualprinzips Schuldner der an sie zu Unrecht gewährten Leistung. Der Rückforderungsbescheid richtet sich an das minderjährige Kind, ist jedoch dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben. Diesem Tatbestand wird durch die Formulierung „Soweit der Bescheid Ihr Kind betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlicher Vertreter“ Rechnung getragen.

Nicht vom Rückgriff erfasst sind volljährige Kinder und Kinder des Partners (nicht eigenen Kinder). Die Leistungen für diese Personen können in der Regel nicht von diesen zurückgefordert werden, weil diese die unrechtmäßige Leistungsgewährung nicht verursacht haben bzw. die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannten und ihnen das Verhalten des Bevollmächtigten nicht zugerechnet werden kann. Dies gilt auch für den Partner, soweit es sich um Rückforderungstatbestände gegenüber dem Bevollmächtigten handelt. Soweit der Partner selbst z. B. Einkommen oder Vermögen hatte, das bei der Antragstellung nicht angegeben wurde, liegt gegenüber ihm ein Rücknahmegrund nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 SGB X vor.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2011-VG-Bewilligungsbescheid-GA-06.html



Anmerkung:Ein Volljähriger in der Bedarfsgemeinschaft lebender Hartz IV - Empfänger muss sich nicht das Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen, wenn diese bei Antragstellung auf ALG II falsche Angaben gemacht hat

Denn die gesetzliche Vertretungsmacht seiner Mutter nach § 1629 BGB und mithin eine Zurechnung nach §§ 166, 278 BGB (zur Anwendung vgl. BSGE 28, 258ff.; 42, 184, 186; 57, 274, 279; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X § 45 Rn 36, von Wulffen § 45 Rn 59) endete mit der Volljährigkeit. Nach eingetretener Volljährigkeit kann eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters nur im Rahmen einer gewillkürten Vertretung erfolgen (vgl. dazu § 13 SGB X, Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II in Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517). § 38 SGB II lässt eine Bevollmächtigungsvermutung nur im Rahmen der Antragsstellung und Entgegennahme von Leistungen zu. Eine darüber hinausgehende, generelle Bevollmächtigungsvermutung kommt der Vorschrift hingegen nicht zu, der Vertretene muss sich ein Verschulden des Vertreters nicht zurechnen lassen (vgl. dazu Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II" in "Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517; Eicher/Spellenbrink , 2. Aufl. § 38 Rn 19 (unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage noch vertretenen anderen Auffassung), LPK Münder/Schoch 2. Aufl. § 38 Rn 17).

Quelle: Grundsätzliches zu Aufhebung - und Rückforderungsbescheiden, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2010.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Freitag, 1. Juli 2011

Restschuldbefreiung bei Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolven, Restschuldbefreiung, Sperfrist
 § 290 Abs.3 Nr. InsO 

Nimmt ein Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, kann er einen erneuten Antrag erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren stellen (BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09).
Zum Beschluss des Bundesgerichtshofes>>>.

Anmerkung: Wegen der Sperrfrist, die die Restschuldbefreiuung weiter verlängert, empfiehlt sich die Rücknahme nach Möglichkeit zu vermeiden.

Bei der Ermittlung des Substanzwertes einer Lebensversicherung sind bereits geleistete Teilauszahlungen wertmindernd zu berücksichtigen

§§ 11,12 SGB II

Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 31.05.2011, - S 8 AS 419/10 -

Eine Lebensversicherung ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Vermögen des Hilfebedürftigen nach § 12 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 6 dann nicht zu berücksichtigen, wenn deren Verwertung für den Betroffenen offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Das ist dann der Fall, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht. Der gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen.

Bei der Ermittlung des Substanzwertes sind bereits geleistete Teilauszahlungen wertmindernd zu berücksichtigen.

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome. 


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143047&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...