Der BGH hat entschieden, dass Nachbarn in einem Reihenhaus das Musizieren mit der Trompete in der Wohnung nebenan bis zu einem bestimmten Maß hinnehmen müssen, allerdings muss eine ausgewogene zeitliche Begrenzung gefunden werden. Als groben Richtwert könne von zwei bis drei Stunden an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen ausgegangen werden, so der BGH. Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses. Der Beklagte zu 1 ist Berufsmusiker (Trompeter). Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete. Die Kläger verlangten von beiden Beklagten das Ergreifen geeigne...
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