Durch eine Klausel in einem vorgefertigten Mietervertrag hatte sich eine Vermieter davon befreit, dem Mieter auf Verlangen eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen für das Finanzamt zu erteilen.
Hintergrund: Nach § 35a Einkommensteuergesetz können die mit Einkommensteuern belastete Bürger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise geltend machen. Die Aufwendungen mindern dann das zu versteuernde Einkommen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zBsp. Reparaturen von Handwerkern oder Aufwendungen für Reinigung oder Grünpflege.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 18.10.2017 Az 18 S 339/16 die Klausel für unwirksam gehalten und den Vermieter verpflichtet, die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert aufzuführen.
Hintergrund: Nach § 35a Einkommensteuergesetz können die mit Einkommensteuern belastete Bürger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise geltend machen. Die Aufwendungen mindern dann das zu versteuernde Einkommen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zBsp. Reparaturen von Handwerkern oder Aufwendungen für Reinigung oder Grünpflege.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 18.10.2017 Az 18 S 339/16 die Klausel für unwirksam gehalten und den Vermieter verpflichtet, die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert aufzuführen.
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