Ein Softwareunternehmen bestellte für seine 80 Mitarbeiter und Kunden täglich ca. 150 Brötchen, Laugenstange, Käse und andere Brötchen. Aufschnitt und sonstiger Brotbelag wurde nicht zur Verfügung gestellt. Diese standen in der Kantine auf dem Buffet zum Verzehr. Außerdem konnten die Mitarbeiter ganztägig sich am Automaten mit Heißgetränken wie Kaffee versorgen.
Das Finanzamt meinte es handele sich hier um ein kostenloses Frühstück und rechnete einen Sachbezug in Höhe von 1,50 bis 1,57 EUR je Mitarbeiter und Arbeitstag.
Das Finanzgericht Münster Urteil vom 2.10.2017 Az 11 K 4108/14 entschied nun, dass sich nicht um Frühstück handelt, sondern um einen Sachbezug in Form von "Kost" i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG und daher steuerfrei sei.
Das Finanzamt meinte es handele sich hier um ein kostenloses Frühstück und rechnete einen Sachbezug in Höhe von 1,50 bis 1,57 EUR je Mitarbeiter und Arbeitstag.
Das Finanzgericht Münster Urteil vom 2.10.2017 Az 11 K 4108/14 entschied nun, dass sich nicht um Frühstück handelt, sondern um einen Sachbezug in Form von "Kost" i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG und daher steuerfrei sei.
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