Das SG Dortmund hat entschieden, dass ein Paketfahrer, der durch
ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines
Logistikunternehmens eingebunden ist, sozialversicherungspflichtig
beschäftigt wird, auch wenn er einen eigenen PKW nutzt.
Ein Paketfahrer aus Hattingen lieferte als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen aus.
Das SG Dortmund hat entschieden, dass der Paketfahrer nicht Sub-Sub-Unternehmer ist sondern abhängig Beschäftigter.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen. Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen. Zwar könnten die Nutzung des eigenen PKW und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 23.09.2015 - juris
Ein Paketfahrer aus Hattingen lieferte als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen aus.
Das SG Dortmund hat entschieden, dass der Paketfahrer nicht Sub-Sub-Unternehmer ist sondern abhängig Beschäftigter.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen. Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen. Zwar könnten die Nutzung des eigenen PKW und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 23.09.2015 - juris
Gericht/Institution: | SG Dortmund |
Erscheinungsdatum: | 23.09.2015 |
Entscheidungsdatum: | 11.09.2015 |
Aktenzeichen: | S 34 R 934/14 |
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