Direkt zum Hauptbereich

Leistungssätze steigen ab Januar 2016


Zum Jahresbeginn 2016 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch Asylbewerber bekämen höhere Leistungen. Ab Januar 2016 steige der Regelsatz für Alleinstehende von 399 Euro auf 404 Euro pro Monat, die Grundsicherung für Kinder werde um drei, die für Jugendliche um vier Euro monatlich angehoben.
Das Bundeskabinett hat am 23.09.2015 die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht.
Die neuen Leistungssätze
Diese Regelsätze gelten ab 01.01.2016:
Regelsatz ab 01.01.2016 Veränderung gegenüber 2015 Regelbedarfsstufe
Alleinstehend/ Alleinerziehend 404 Euro + 5 Euro Regelbedarfsstufe 1
Paare/ Bedarfsgemeinschaften 364 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene im Haushalt anderer 324 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 306 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 4
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 270 Euro + 3 Euro Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 6 Jahre 237 Euro + 3 Euro Regelbedarfsstufe 6
Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Das Jobcenter orientiere sich dabei am örtlichen Niveau der Mieten auf dem Wohnungsmarkt.
Die Leistungen für Asylbewerber stiegen aufgrund der Verordnung ebenfalls ab 01.01.2016, für einen alleinstehenden Asylbewerber von 359 Euro auf 364 Euro.
Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze würden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe werde anhand eines Mischindexes errechnet. Dieser setze sich zu 70% aus der Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die wichtig seien, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter werde vom Statistischen Bundesamt berechnet. Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werde nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr werde vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtige ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2014 ( 1 BvL 2/14) diesen Mechanismus bestätigt.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung v. 23.09.2015 - juris

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:23.09.2015

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist