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Leistungssätze steigen ab Januar 2016


Zum Jahresbeginn 2016 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch Asylbewerber bekämen höhere Leistungen. Ab Januar 2016 steige der Regelsatz für Alleinstehende von 399 Euro auf 404 Euro pro Monat, die Grundsicherung für Kinder werde um drei, die für Jugendliche um vier Euro monatlich angehoben.
Das Bundeskabinett hat am 23.09.2015 die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht.
Die neuen Leistungssätze
Diese Regelsätze gelten ab 01.01.2016:
Regelsatz ab 01.01.2016 Veränderung gegenüber 2015 Regelbedarfsstufe
Alleinstehend/ Alleinerziehend 404 Euro + 5 Euro Regelbedarfsstufe 1
Paare/ Bedarfsgemeinschaften 364 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene im Haushalt anderer 324 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 306 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 4
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 270 Euro + 3 Euro Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 6 Jahre 237 Euro + 3 Euro Regelbedarfsstufe 6
Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Das Jobcenter orientiere sich dabei am örtlichen Niveau der Mieten auf dem Wohnungsmarkt.
Die Leistungen für Asylbewerber stiegen aufgrund der Verordnung ebenfalls ab 01.01.2016, für einen alleinstehenden Asylbewerber von 359 Euro auf 364 Euro.
Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze würden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe werde anhand eines Mischindexes errechnet. Dieser setze sich zu 70% aus der Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die wichtig seien, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter werde vom Statistischen Bundesamt berechnet. Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werde nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr werde vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtige ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2014 ( 1 BvL 2/14) diesen Mechanismus bestätigt.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung v. 23.09.2015 - juris

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:23.09.2015

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