EuGH : Wohnsitzerfordernis für Leistungen für Behinderte und Geringverdiener in Slowakei unionsrechtskonform
Der EuGH hat entschieden, dass die Slowakei dadurch, dass sie
Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen
mit geringem Einkommen auf Einwohner der Slowakei beschränkt hat, nicht
gegen ihre Verpflichtungen aus einer Unionsverordnung verstoßen hat.
Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union (Verordnung Nr. 883/2004/EG – ABl. L 166, 1, und Berichtigung ABl. L 200, 1) verbietet es grundsätzlich, die Bezieher von Geldleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aufgrund des Wohnsitzstaats zu diskriminieren. Die Verordnung ist u.a. auf Leistungen bei Alter und Leistungen bei Krankheit anwendbar.
In der Slowakei erhalten die Bezieher bestimmter Sozialleistungen unter der Bedingung, dass sie in der Slowakei wohnen und die Höhe dieser Leistungen 60% des slowakischen Durchschnittslohns nicht überschreitet, eine Weihnachtsgratifikation von der Sozialversicherung. Zu diesen Leistungen gehören u.a. die Altersrente, die Frührente, die Invalidenrente, die Sozialrente, die Witwen-/Witwerrente und die Waisenrente. Die Vorschriften über die Weihnachtsgratifikation werden in bestimmten Fällen auch auf Leistungen der Versicherung des Militär- und Polizeikorps angewendet. Die Weihnachtsgratifikation beträgt höchstens 66,39 Euro.
Ferner kann Schwerbehinderten Betreuungsgeld oder eine Beihilfe zum Ausgleich der mit ihren besonderen Bedürfnissen verbundenen Kosten gewährt werden. Diese Beihilfen, die die sozialen Auswirkungen der Behinderung, unter der diese Personen leiden, ausgleichen sollen, setzen ebenfalls voraus, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in der Slowakei hat. Schließlich kann Pflegegeld an Personen gewährt werden, die die Pflege von Behinderten sicherstellen, wenn die beteiligten Personen in der Slowakei wohnen. Da die Kommission davon ausgeht, dass die drei genannten Beihilfen und die Weihnachtsgratifikation Leistungen bei Krankheit bzw. Leistungen bei Alter darstellen, deren Zahlung nicht vom Wohnort des Begünstigten abhängig gemacht werden darf, hat sie beim EuGH zwei Klagen wegen Vertragsverletzung gegen die Slowakei erhoben.
Der EuGH hat die beiden Klagen der Kommission abgewiesen.
Nach Auffassung des EuGH fallen zum einen die fraglichen Beihilfen nicht unter die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die grundsätzlich eine Diskriminierung der Bezieher von Sozialleistungen aufgrund ihres Wohnsitzstaats verbietet. Zum anderen habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Weihnachtsgratifikation unter diese Verordnung falle.
In seinem Urteil zu C-433/13 weist der EuGH zunächst darauf hin, dass eine Leistung der sozialen Sicherheit dann in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn sie auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wird, die, wenn sie erfüllt sind, einen Anspruch auf die Leistung eröffnen, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände des Antragstellers berücksichtigen dürfte. Ferner müsse sich die fragliche Leistung auf eines der ausdrücklich in dieser Verordnung aufgeführten Risiken, wie Alter oder Krankheit, beziehen. Die drei Beihilfen könnten einem Schwerbehinderten gewährt werden, für den nach einer medizinisch-sozialen Begutachtung festgestellt wird, dass er auf persönliche Betreuung, einen Ausgleich der Mehrkosten oder Pflege angewiesen sei.
Somit zielten die slowakischen Rechtsvorschriften darauf ab, dass Schwerbehinderten die ihren persönlichen Bedürfnissen am besten angepasste Leistung gewährt werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die slowakischen Behörden bei der Gewährung der fraglichen Beihilfen über einen Beurteilungsspielraum verfügen, da diese Leistungen nach einer im Ermessen liegenden und einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers gewährt würden. Daher könnten diese Leistungen nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Der EuGH hat in seinem Urteil zu C-361/13 entschieden, dass die Gewährung der Weihnachtsgratifikation genauen und objektiven Bedingungen unterliegt, die den zuständigen Behörden keinerlei Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die persönliche Bedürftigkeit des Antragstellers einräumen.
Zur Frage, ob diese Gratifikation eine von der Verordnung erfasste Leistung bei Alter darstellt, führt der EuGH aus, dass die Gratifikation dazu dient, den Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Leistungen bei Alter umfassten Zulagen, die ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden, aus genau den gleichen Mitteln wie diese Renten finanziert würden und diese ergänzten. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die Weihnachtsgratifikation nicht ausschließlich an Bezieher einer Altersrente, einer Frührente oder einer Altersrente des Militär- und Polizeikorps gezahlt werde. Der Kreis der Begünstigten umfasse nämlich auch die Bezieher anderer Renten wie z.B. einer Invalidenrente, einer Sozialrente, einer Witwen-/Witwerrente oder einer Waisenrente. Daher folgert der EuGH, dass die Weihnachtsgratifikation zwar die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen, die ein gewisses Alter erreicht haben, ergänzt, dass sie aber auch die schwierige soziale Situation anderer Personen mit geringem Einkommen abmildern soll. Unter diesen Umständen entscheidet der EuGH, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Weihnachtsgratifikation eine Leistung bei Alter darstellt und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 102/15 v. 16.09.2015 - juris
Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union (Verordnung Nr. 883/2004/EG – ABl. L 166, 1, und Berichtigung ABl. L 200, 1) verbietet es grundsätzlich, die Bezieher von Geldleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aufgrund des Wohnsitzstaats zu diskriminieren. Die Verordnung ist u.a. auf Leistungen bei Alter und Leistungen bei Krankheit anwendbar.
In der Slowakei erhalten die Bezieher bestimmter Sozialleistungen unter der Bedingung, dass sie in der Slowakei wohnen und die Höhe dieser Leistungen 60% des slowakischen Durchschnittslohns nicht überschreitet, eine Weihnachtsgratifikation von der Sozialversicherung. Zu diesen Leistungen gehören u.a. die Altersrente, die Frührente, die Invalidenrente, die Sozialrente, die Witwen-/Witwerrente und die Waisenrente. Die Vorschriften über die Weihnachtsgratifikation werden in bestimmten Fällen auch auf Leistungen der Versicherung des Militär- und Polizeikorps angewendet. Die Weihnachtsgratifikation beträgt höchstens 66,39 Euro.
Ferner kann Schwerbehinderten Betreuungsgeld oder eine Beihilfe zum Ausgleich der mit ihren besonderen Bedürfnissen verbundenen Kosten gewährt werden. Diese Beihilfen, die die sozialen Auswirkungen der Behinderung, unter der diese Personen leiden, ausgleichen sollen, setzen ebenfalls voraus, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in der Slowakei hat. Schließlich kann Pflegegeld an Personen gewährt werden, die die Pflege von Behinderten sicherstellen, wenn die beteiligten Personen in der Slowakei wohnen. Da die Kommission davon ausgeht, dass die drei genannten Beihilfen und die Weihnachtsgratifikation Leistungen bei Krankheit bzw. Leistungen bei Alter darstellen, deren Zahlung nicht vom Wohnort des Begünstigten abhängig gemacht werden darf, hat sie beim EuGH zwei Klagen wegen Vertragsverletzung gegen die Slowakei erhoben.
Der EuGH hat die beiden Klagen der Kommission abgewiesen.
Nach Auffassung des EuGH fallen zum einen die fraglichen Beihilfen nicht unter die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die grundsätzlich eine Diskriminierung der Bezieher von Sozialleistungen aufgrund ihres Wohnsitzstaats verbietet. Zum anderen habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Weihnachtsgratifikation unter diese Verordnung falle.
In seinem Urteil zu C-433/13 weist der EuGH zunächst darauf hin, dass eine Leistung der sozialen Sicherheit dann in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn sie auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wird, die, wenn sie erfüllt sind, einen Anspruch auf die Leistung eröffnen, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände des Antragstellers berücksichtigen dürfte. Ferner müsse sich die fragliche Leistung auf eines der ausdrücklich in dieser Verordnung aufgeführten Risiken, wie Alter oder Krankheit, beziehen. Die drei Beihilfen könnten einem Schwerbehinderten gewährt werden, für den nach einer medizinisch-sozialen Begutachtung festgestellt wird, dass er auf persönliche Betreuung, einen Ausgleich der Mehrkosten oder Pflege angewiesen sei.
Somit zielten die slowakischen Rechtsvorschriften darauf ab, dass Schwerbehinderten die ihren persönlichen Bedürfnissen am besten angepasste Leistung gewährt werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die slowakischen Behörden bei der Gewährung der fraglichen Beihilfen über einen Beurteilungsspielraum verfügen, da diese Leistungen nach einer im Ermessen liegenden und einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers gewährt würden. Daher könnten diese Leistungen nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Der EuGH hat in seinem Urteil zu C-361/13 entschieden, dass die Gewährung der Weihnachtsgratifikation genauen und objektiven Bedingungen unterliegt, die den zuständigen Behörden keinerlei Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die persönliche Bedürftigkeit des Antragstellers einräumen.
Zur Frage, ob diese Gratifikation eine von der Verordnung erfasste Leistung bei Alter darstellt, führt der EuGH aus, dass die Gratifikation dazu dient, den Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Leistungen bei Alter umfassten Zulagen, die ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden, aus genau den gleichen Mitteln wie diese Renten finanziert würden und diese ergänzten. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die Weihnachtsgratifikation nicht ausschließlich an Bezieher einer Altersrente, einer Frührente oder einer Altersrente des Militär- und Polizeikorps gezahlt werde. Der Kreis der Begünstigten umfasse nämlich auch die Bezieher anderer Renten wie z.B. einer Invalidenrente, einer Sozialrente, einer Witwen-/Witwerrente oder einer Waisenrente. Daher folgert der EuGH, dass die Weihnachtsgratifikation zwar die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen, die ein gewisses Alter erreicht haben, ergänzt, dass sie aber auch die schwierige soziale Situation anderer Personen mit geringem Einkommen abmildern soll. Unter diesen Umständen entscheidet der EuGH, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Weihnachtsgratifikation eine Leistung bei Alter darstellt und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 102/15 v. 16.09.2015 - juris
Gericht/Institution: | EuGH |
Erscheinungsdatum: | 16.09.2015 |
Entscheidungsdatum: | 16.09.2015 |
Aktenzeichen: | C-361/13, C-433/13 |
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