Das LSG Mainz hat entschieden, dass Rentner, die zum Stichtag der
Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für besonders
langjährig Versicherte am 01.07.2014 bereits eine Altersrente mit
Abschlägen bezogen, nicht in die neue abschlagsfreie Rente wechseln
können.
Der Kläger bezog ab dem 01.01.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem SG Speyer blieb erfolglos.
Auch die Berufung wurde vom LSG Mainz zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein Wechsel der Rentenart durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke für die neue Rentenart vor, noch bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern. Der Gesetzgeber habe zu Recht eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem Stichtag betreffe.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 11/2015 v. 03.09.2015
juris
Der Kläger bezog ab dem 01.01.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem SG Speyer blieb erfolglos.
Auch die Berufung wurde vom LSG Mainz zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein Wechsel der Rentenart durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke für die neue Rentenart vor, noch bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern. Der Gesetzgeber habe zu Recht eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem Stichtag betreffe.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 11/2015 v. 03.09.2015
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
Erscheinungsdatum: | 03.09.2015 |
Entscheidungsdatum: | 12.08.2015 |
Aktenzeichen: | L 6 R 114/15 |
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