Der Kläger, ein Kriminalkommissar beim Bundeskriminalamt, hatte
im Jahr 2011 die Gewährung von Sonderurlaub von einem Tag wegen der
Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dies war
mit der Begründung abgelehnt worden, die Sonderurlaubsverordnung gewähre
Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Soweit nach der Verordnung daneben
Sonderurlaub auch aus anderen gewichtigen Gründen gewährt werden könne,
sei der Fall der Geburt durch die speziellere Vorschrift abschließend
geregelt. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die
Gewährung von Sonderurlaub und rügte u.a. seine Ungleichbehandlung
gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Beklagte nochmals unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts über den damaligen Antrag des Klägers entscheiden muss und ihr Ermessen ausübt.
Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen könne. Diese Regelung verletzte weder das Gebot des Ehe- und Familienschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht. Allerdings schließe dies nicht aus, die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht verkannt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.
juris
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Beklagte nochmals unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts über den damaligen Antrag des Klägers entscheiden muss und ihr Ermessen ausübt.
Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen könne. Diese Regelung verletzte weder das Gebot des Ehe- und Familienschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht. Allerdings schließe dies nicht aus, die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht verkannt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Gericht/Institution: | VG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 19.03.2014 |
Entscheidungsdatum: | 26.02.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 158.12 |
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