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Brustimplantat kein Hindernis für Polizeidienst


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden darf, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung.
Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterlag die Klägerin.
Das VG Berlin hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hierfür eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des BVerwG maßgeblich. Aktuell dienstfähigen Bewerbern dürfe danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich sei, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen werde. Diese Grundsätze würden auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG Berlin die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
Gericht/Institution:VG Berlin
Erscheinungsdatum:04.03.2014
Entscheidungsdatum:22.01.2014
Aktenzeichen:VG 7 K 117.13
juris

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