Direkt zum Hauptbereich

Förderung politischer Jugendverbände in Niedersachsen rechtswidrig

Das VG Hannover hat entschieden, dass die Förderung politischer Jugendverbände in Niedersachsen rechtswidrig ist.
Die Junge Linke Niedersachsen e.V. (Kläger) ist ein politischer Jugendverband, aber keine Jugendorganisation einer politischen Partei. Von 1986 bis 2009 erhielt der Verein Landeszuwendungen für politische Bildungsmaßnahmen. Eine Zuwendung für das Jahr 2010 hat der Kläger nicht erhalten. Das hierfür zuständige Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie führte zur Begründung an, dass die Förderung nunmehr auf der Grundlage einer zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Richtlinie (ein Runderlass des Sozialministeriums vom 16.11.2010, der mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft tritt) erfolge. Danach komme eine Förderung nicht in Betracht, da die Förderung voraussetze, dass es sich um eine Jugendorganisation handele, die einer der im Niedersächsischen Landtag vertretenen demokratischen Partei nahestehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Außerdem bestünden Zweifel an der Bereitschaft des Klägers, die Ziele des Grundgesetzes zu fördern.
Das VG Hannover hat die Klage der Jungen Linke Niedersachsen auf Bewilligung von Fördermitteln abgewiesen.
Allerdings ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Richtlinie rechtswidrig, weil danach nur Jugendorganisationen und Jugendverbände gefördert würden, die einer der im Niedersächsischen Landtag vertretenen demokratischen Partei nahe stünden. Diese Einschränkung sei nicht sachgerecht; sie verletze den Grundsatz der Chancengleichheit und das Neutralitätsgebot des Staates bei der Förderung politischer Bildungsarbeit und verstoße damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Das bedeute zwar, dass die Zuwendungen des Landessozialamtes an die anderen Jugendorganisationen rechtswidrig erfolgt seien, weil es an einer rechtlichen Grundlage fehle. Der Kläger könne daraus aber keinen eigenen Förderanspruch ableiten, weil es "keine Gleichheit im Unrecht" gebe.
Mit der Frage des Verhältnisses des Klägers zur Förderung der Ziele des Grundgesetzes musste sich das Verwaltungsgericht daher nicht mehr befassen.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann beim OVG Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Gericht/Institution:VG Hannover
Erscheinungsdatum:19.03.2014
Entscheidungsdatum:19.03.2014
Aktenzeichen:11 A 3631/10
juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint