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Förderung politischer Jugendverbände in Niedersachsen rechtswidrig

Das VG Hannover hat entschieden, dass die Förderung politischer Jugendverbände in Niedersachsen rechtswidrig ist.
Die Junge Linke Niedersachsen e.V. (Kläger) ist ein politischer Jugendverband, aber keine Jugendorganisation einer politischen Partei. Von 1986 bis 2009 erhielt der Verein Landeszuwendungen für politische Bildungsmaßnahmen. Eine Zuwendung für das Jahr 2010 hat der Kläger nicht erhalten. Das hierfür zuständige Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie führte zur Begründung an, dass die Förderung nunmehr auf der Grundlage einer zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Richtlinie (ein Runderlass des Sozialministeriums vom 16.11.2010, der mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft tritt) erfolge. Danach komme eine Förderung nicht in Betracht, da die Förderung voraussetze, dass es sich um eine Jugendorganisation handele, die einer der im Niedersächsischen Landtag vertretenen demokratischen Partei nahestehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Außerdem bestünden Zweifel an der Bereitschaft des Klägers, die Ziele des Grundgesetzes zu fördern.
Das VG Hannover hat die Klage der Jungen Linke Niedersachsen auf Bewilligung von Fördermitteln abgewiesen.
Allerdings ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Richtlinie rechtswidrig, weil danach nur Jugendorganisationen und Jugendverbände gefördert würden, die einer der im Niedersächsischen Landtag vertretenen demokratischen Partei nahe stünden. Diese Einschränkung sei nicht sachgerecht; sie verletze den Grundsatz der Chancengleichheit und das Neutralitätsgebot des Staates bei der Förderung politischer Bildungsarbeit und verstoße damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Das bedeute zwar, dass die Zuwendungen des Landessozialamtes an die anderen Jugendorganisationen rechtswidrig erfolgt seien, weil es an einer rechtlichen Grundlage fehle. Der Kläger könne daraus aber keinen eigenen Förderanspruch ableiten, weil es "keine Gleichheit im Unrecht" gebe.
Mit der Frage des Verhältnisses des Klägers zur Förderung der Ziele des Grundgesetzes musste sich das Verwaltungsgericht daher nicht mehr befassen.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann beim OVG Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Gericht/Institution:VG Hannover
Erscheinungsdatum:19.03.2014
Entscheidungsdatum:19.03.2014
Aktenzeichen:11 A 3631/10
juris

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