Direkt zum Hauptbereich

Wohngeld

Kein Almosen, sondern ein Recht

Wohnen kostet Geld - für Menschen mit geringen Einkommen oft zu viel. In solchen Fällen hilft der Staat mit Wohngeld. Dieses Geld ist kein Almosen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Grundlage hierfür: das Wohngeldgesetz.
Antrag auf Wohngeld mit Münzen und Euro-Scheinen Rechtsanspruch auf Wohngeld Foto: Bundesregierung/Stutterheim
Wohngeld wird gezahlt:
  • als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind,
  • als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind.

Wer erhält Wohngeld?

Ob jemand Wohngeld in Anspruch nehmen kann und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Ein Antrag muss sein

Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen nachweist. Antragsformulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde: der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhält man auch eine umfassende Beratung.
Auf den Wohngeldantrag hin erteilt die zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid. Wer Fragen oder Zweifel hat, wendet sich an die örtliche Wohngeldstelle.

Was sind Höchstbeträge?

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete beziehungsweise Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Das Wohngeld stellt nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall von der wohngeldberechtigten Person und von den Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.
Wer die Haushaltsgröße, das monatliche Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung ausgerechnet hat, kann die Höhe des Wohngeldes aus den maßgebenden Wohngeldtabellen ablesen.

Wie lange wird gezahlt?

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Wer danach weiter Wohngeld in Anspruch nehmen will, muss erneut einen Antrag stellen - möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die laufende Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird.

Alle Angaben richtig?

Die Angaben aller Haushaltsmitglieder darf die Wohngeldbehörde durch einen Datenabgleich überprüfen. So soll vermieden werden, dass jemand zu Unrecht Wohngeld bezieht. Beispielsweise kann die Wohngeldbehörde ermitteln, ob jemand Wohngeld mehrfach bezieht ob die Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, tatsächlich genutzt wird.


Und passend zum Fest : Der neue Wohngeldkommentar vom Sozialrechtsexperten Ludwig Zimmermann.

 Zimmermann | Wohngeldgesetz | Cover

 

Erscheint im Januar 2014.


Zimmermann

Wohngeldgesetz

Handkommentar
Von RA Ludwig Zimmermann, FASozR u FAArbR
2014, 189 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8329-4836-8
Erscheint am 10.01.2014
44,- €*

Kommentare

  1. Was hilft dem Wohngeldberechtigten der Anspruch auf Wohngeld, wenn der Wohngeldantrag nicht bearbeitet wird. Heutige, 24.2.14, Auskunft vom Bezirksamt Neukölln man bearbeite gerade die Anträge von August 2013, der Antragsteller möge sich noch etwas gedulden, schliesslich habe der seinen Antrag je erst im Dezember 2013 für Januar 2014 gestellt. Selber Schuld.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist