Direkt zum Hauptbereich

Stadt Kaiserslautern muss Schulbus für Schüler aus Elmstein einsetzen

Das VG Neustadt (Weinstraße) hat im Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Kaiserslautern mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 am 19.08.2013 einen Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzen muss, die in Kaiserslautern eine Integrierte Gesamtschule oder ein Gymnasium besuchen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte am 05.06.2013 gegenüber der Stadt Kaiserslautern eine entsprechende Anordnung erlassen und hierfür, nachdem die Stadt Widerspruch erhoben hatte, am 06.08.2013 die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der dagegen gerichtete Eilantrag der Stadt Kaiserslautern blieb vor dem VG Neustadt (Weinstraße) ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Verpflichtung der Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses sich aus der Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Nach dieser Bestimmung obliege es den kreisfreien Städten und Landkreisen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Das Gleiche gelte für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen. Die Aufgabe der Beförderungssorge werde zwar vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bestünden jedoch keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen, solle ein Schulbus eingesetzt werden. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten vier Kinder aus Elmstein bzw. Elmstein-Schafhof eine Integrierte Gesamtschule (IGS) in Kaiserslautern als nächstgelegene IGS. Hinzu kämen fünf Gymnasiasten aus Elmstein-Speyerbrunn und Elmstein-Erlenbach. Von ihren Wohnorten aus seien die Gymnasien in Kaiserslautern ebenfalls näher gelegen als die entsprechenden Schulen in Neustadt, denn die Wegstrecke nach Neustadt sei länger. Für die Schülerinnen und Schüler bestünden keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen nach Kaiserslautern, da die Fahrzeit schon für die einfache Strecke mindestens 1 Stunde und 20 Minuten betrage. Die Stadt habe deshalb einen Schulbus für die insgesamt neun Kinder einzusetzen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass dies unwirtschaftlich sei. Der Einsatz eines Schulbusses erweise sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erst dann als vollkommen unwirtschaftlich, wenn weniger als fünf Schülerinnen und Schüler zu befördern seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim OVG Koblenz eingelegt werden

 Quelle: juris
Gericht/Institution:VG Neustadt (Weinstraße)
Erscheinungsdatum:16.08.2013
Entscheidungsdatum:15.08.2013
Aktenzeichen:2 L 710/13.NW

Kommentare

  1. Das Recht auf Bildung darf durch die Kostenfrage nicht zerstört werden. Wichtig ist, der nächsten Generation eine gute Bildung zu ermöglichen, da sie die Stütze der Gesellschaft unserer Zukunft ist. Dies darf nicht an den Kosten eines Schulbusses scheitern.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint