Das VG Neustadt (Weinstraße) hat im Eilverfahren entschieden,
dass die Stadt Kaiserslautern mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 am
19.08.2013 einen Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein
einsetzen muss, die in Kaiserslautern eine Integrierte Gesamtschule oder
ein Gymnasium besuchen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte am
05.06.2013 gegenüber der Stadt Kaiserslautern eine entsprechende
Anordnung erlassen und hierfür, nachdem die Stadt Widerspruch erhoben
hatte, am 06.08.2013 die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der dagegen gerichtete Eilantrag der Stadt Kaiserslautern blieb vor dem VG Neustadt (Weinstraße) ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die
Verpflichtung der Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses sich aus der
Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Nach dieser
Bestimmung obliege es den kreisfreien Städten und Landkreisen als
Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der
Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen
und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren
Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung
eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Das Gleiche gelte für die
Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen
Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten
Gesamtschulen. Die Aufgabe der Beförderungssorge werde zwar vorrangig
durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche
Verkehrsmittel übernommen. Bestünden jedoch keine zumutbaren
öffentlichen Verkehrsverbindungen, solle ein Schulbus eingesetzt werden.
Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben. Im Schuljahr
2013/2014 besuchten vier Kinder aus Elmstein bzw. Elmstein-Schafhof eine
Integrierte Gesamtschule (IGS) in Kaiserslautern als nächstgelegene
IGS. Hinzu kämen fünf Gymnasiasten aus Elmstein-Speyerbrunn und
Elmstein-Erlenbach. Von ihren Wohnorten aus seien die Gymnasien in
Kaiserslautern ebenfalls näher gelegen als die entsprechenden Schulen in
Neustadt, denn die Wegstrecke nach Neustadt sei länger. Für die
Schülerinnen und Schüler bestünden keine zumutbaren öffentlichen
Verkehrsverbindungen nach Kaiserslautern, da die Fahrzeit schon für die
einfache Strecke mindestens 1 Stunde und 20 Minuten betrage. Die Stadt
habe deshalb einen Schulbus für die insgesamt neun Kinder einzusetzen.
Sie könne sich nicht darauf berufen, dass dies unwirtschaftlich sei. Der
Einsatz eines Schulbusses erweise sich nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erst dann als vollkommen
unwirtschaftlich, wenn weniger als fünf Schülerinnen und Schüler zu
befördern seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim OVG Koblenz eingelegt werden
Quelle: juris
Gericht/Institution: | VG Neustadt (Weinstraße) |
Erscheinungsdatum: | 16.08.2013 |
Entscheidungsdatum: | 15.08.2013 |
Aktenzeichen: | 2 L 710/13.NW |
Das Recht auf Bildung darf durch die Kostenfrage nicht zerstört werden. Wichtig ist, der nächsten Generation eine gute Bildung zu ermöglichen, da sie die Stütze der Gesellschaft unserer Zukunft ist. Dies darf nicht an den Kosten eines Schulbusses scheitern.
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