Mittwoch, 31. Juli 2013

Einführung der E-Akte bei der Bundesagentur für Arbeit und in der Anwaltskanzlei nicht problemlos

Eine beruhigende Nachricht für den Sozialrechtsexperten, denn auch die Jobcenter haben Probleme mit der elektronischen Akte. Seit August 2012 wird in meinem Büro langsam von Papier auf elektronische Akte umgstellt. Die Vorteile liegen auf der Hand, denn umfangreiches Papierhandling hat ein Ende. Bis die Vorteile allerdings zum Tragen kommen, vergeht noch einige Zeit. Mitarbeiter müssen vom Nutzen der E-Akte überzeugt werden und bis alle alten Papier-Akten abgearbeitet sind, vergeht noch eininge Zeit und zwar teilweise mehr als fünf Jahre.

Bericht Spiegel online

Dienstag, 30. Juli 2013

Sanktionen verfassungswidrig? "Die Bayern" = LSG München sagen nein, "die Berliner" = Ralf Boes sagt ja

könnte man diesen Artikel etwas sarkastisch überschreiben. Ob Sanktionen bei Hartz IV verfassungsgemäß sind, ist in der Rechtsliteratur heftig umstritten und die Betroffenen sehen Sanktion als unnütze Einengung ihrer Freiheitsrechte an und pochen auf die vom Bundesverfassungsgericht ins Spiel gebrachte Menschenwürde.

Da werden dann teilweise, für den sozialrechtlich versierten Rechtskundigen merkwürdigte Klagen erhoben. In Bayern hatte ein Hartz IV Betroffener Prozesskostenhilfe

"... für ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte wegen der "Verletzung des Gleichheits-/ Gleichbehandlungsgrundsatzes nach dem deutschen GG und der "EMRK", aufgrund des "Präzedenzfall-Urteils" des Sozialgerichts - Kassel zu S 3 AS 322/09-ER der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen auf NULL ALG-II-Leistungen im Vergleich gesehen zu meinen vielen Sozialgerichtsverfahren" ....

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben, weil die Bundesrepublik Deutschland als Gesetzgeber nicht Klagegegner sein kann, weil dem Begehren kein konkreter Sanktionsbescheid zugrunde lag und die abstrakte Überprüfung der Verfassungmäßigkeit der Sanktionstatbestände letztlich auf ein nicht zulässiges Normenkontrollverfahren hinauslieft. Eine Normenkontrollbefugnis hinsichtlich eines Bundesgesetzes haben die Sozialgerichte grundsätzlich nicht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht. Normenkontrollklagen können zB nur von  1/4 der Mitglieder des Bundestages eingereicht werden (§ 76 BVerfGG) und nicht von Jedermann.

LSG München 25.06.2013 - L 11 AS 341/13 B

Falls jemand von einer Sanktion betroffen ist, kann er gegen den Sanktionsbescheid vorgehen und den Rechtsweg vor den Sozialgerichten beschreiten und hier die Verfassungwidrigkeit des Sanktionstatbestandes geltend machen, von dem er betroffen ist.

Wenn man sehr viel Glück hat, kann man einen Richter von der Verfassungswidrigkeit überzeugen. Der Richter oder die Richter können dann nicht eigenständig eine Sanktions-Norm als verfassungswidrig verwerfen und sie nicht anwenden, sondern muss die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Art. 100 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Eine Richtervorlage muss sorgfältig begründet werden, insbesondere muss in dem Vorlagebeschluss angegeben werden, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist (§ 80 Abs.2 Satz1 BVerfGG).
Das ist eine umfangreiche, aufwendige und auch schwierige Unterfangen, wie es zB bei dem Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichtes vom 27.01.2009, der zu der Entscheidung des Bundesverfassungserichtes vom 09.02.2010 führte, der Fall war.

BSG, 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R

Zu einer erneuten Vorlage durch das Bundessozialgericht ist es bisher nicht gekommen.

Eine Berliner Initiative für das bedingungsloses Grundeinkommen unter Federführung des durch die Bild-Zeitung zu "Maischbergers Hartz IV Schnösel" geadelten Ralf Boes hat jetzt eine Argumentationssammlung für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen ausgearbeitet.

Nach den dortigen Ausführungen sind Sanktionen durch die Bank verfassungswidrig.

Was ist zur Verfassungswidrigkeit  von Sanktionen zu sagen.Ob Sanktionen verfassungswidrig sind, entscheidet letztlich das Bundesverfassungsgericht. Mit den Sanktionen hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher nicht auseinandersetzen müssen.

Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ist daher die Frage? Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG wird es wohl auf den Einzelfall ankommen.

Das BVerfG wird Sanktionen nicht durchweg als verfassungswidrig ansehen und zwar in dem Fall, wenn eine zumutbare Arbeit ohne (wichtigen) Grund abgelehnt wird, denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom
09.02.2010 wie folgt ausgeführt:

"Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann."

Die Gewährung von Leistungen kann daher an Voraussetzungen geknüpft werden und zwar insbesondere auf eines Vermögen oder die eigene Arbeitskraft zurückzugreifen.
Das BVerfG wird hier wahrscheinlich sich von dem Solidaritätsprinzip leiten lassen und anführen, dass jeder der im Rahmen des Gesellschaftsvertrages "Arbeitsgesellschaft" die ihm gebotenen Chancen wahrnehmen darf und auch muss um so zum Erfolg der Gesellschaft beizutragen. Dies ist auch letztlich eine Entscheidung der Gesellschaft und in einer parlamentarischen Demokratie des Parlamentes als Gesetzgeber und nicht des Bundesverfassungsgerichtes. Das Bundesverfassungsgericht würde damit aus der bedingten Grundsicherung (mit der Voraussetzung Hilfebedürftigkeit) eine bedingungslose Grundsicherung machen, was von den Initiatoren der Berliner Kampagne als Vorstufe zu einem bedingungslosen Grundeinkommen gewollt ist. Eine Entscheidung de BVerfG in einer solchen Sache hätte nur symbolischen Charakter.

Inwieweit die Voraussetzungen des SGB II den Anweisungen des Jobcenters zu folgen, verfassungsgemäß sind, steht auf einem anderen Blatt, denn die gehen deutlich über die Pflicht hinaus, seine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu mindern.

Hier einige Beispiel:

- Ablehnung der Teilhabe an einem Ein-Euro-Job
- Meldeversäumnisse einer tatsächlich unvermittelbaren Person mit mehr als 10 -20 % Absenkung des Regelbedarfes
- Nichtteilnahme an "Massenauswahlveranstaltungen" von Leiharbeitgebern

Diese Maßnahmen führen nicht zur Minderung der Hilfebedürftigkeit sondern können allenfalls bei wirklich gutwilliger Auslegung zugunsten der Jobcenter als Zwischenschritt zur Minderung angesehen werden. Hier ist fraglich, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Die Ungleichbehandlung der Jungendlichen und jungen Erwachsenen bereitet zumindest Kopfschmerzen.

Fazit: Viele Fragen sind rund um die Sanktionen offen auch weil deren Wirksamkeit fraglich ist. Ein guter Sanktionsfall für die Instanzen, der bis zum Bundesverfassungsgericht geht und erst dort erfolgreich ist schwierig zu finden.
Nach meinen Erfahrungen stehen viele Sanktionen bereits einfachrechtlich auf schwacher Grundlage, denn häufig wurden die den Betroffenen schützenden Formvorschriften (Anhörung usw) nicht eingehalten oder von dem Sanktionierten wird etwas verlangt, was er nicht leisten kann, weil der zB krank ist.
Der Generalangriff zur Durchsetzung politischer Ziele wird nicht gelingen, bleibt einzig die Salamitaktik zur langsamen Aufweichung der Sanktionen, denn kaum ein Arbeitgeber wird einen Arbeitslosen beschäftigen wollen oder können, der die Arbeit nicht ausführen will. Römische Galeerensklavenschiffe mit peitscheschwingenden Bootsleuten gibt es nur in Hollywoodfilmen und bilden kaum den deutschen Arbeitsmarkt ab.

Charlon Heston in Ben Hur





Freitag, 26. Juli 2013

Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs und Unterkunftskosten, wenn eine konkrete Wohnung vorhanden ist

Eine obdachlose Frau wollte, dass ihre das Jobcenter 260 € monatlich, für eine nicht näher bezeichnete Wohnung in Aussicht stellte, hilfweise ihr Hotelkosten in Höhe von monatlich 2.791,- € übernehme und den Umzug finanzierte. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der einstweilige Rechtsschutz hatte weder vor dem Sozialgericht München noch vor dem bayerischen LSG Erfolg.

Erforderlich sei nach dem LSG München:

1. die Benennung einer konkreten Wohnung
2. die Wohnung muss angemessen sein
3. bei der Zusicherung habe das Jobcenter Ermessen auszuüben
3. eine Verpflichtung des Jobcenters zu einer Zusicherung könne nur vorläufig durch das Gericht erfolgen

Tipp: Erst Wohnung suche, dann Antrag auf Zusicherung stellen, wenn diese nicht erfolgt einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Vor allem nicht während des Gerichtsverfahrens die Hände in den Schoss legen und abwarten, bis das Gericht entscheidet.
Bei Obdachlosigkeit Hilfe nach §§ 67 SGB XII (Sozialhilfe in Anspruch nehmen) mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Anspruch nehmen.

LSG München, 27.06.2013 - L 7 AS 330/13 B ER

Donnerstag, 25. Juli 2013

Keine Kürzung des Urlaubs bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit

Die bisherige Praxis der Arbeitgeber, den Urlaub des Arbeitnehmers beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit zu kürzen, ist nicht zulässig. So entschied der EuGH am 13.06.2013.
Nur zu gern verringern die Arbeitgeber den während der Vollzeit erarbeiteten Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer in die Teilzeitbeschäftigung wechselt. Der Resturlaub aus der Vollzeit wird dann nur noch entsprechend der neuen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dies ist mit Unionsrecht unvereinbar.  Der bezahlte Erholungsurlaub genießt im Unionsrecht nämlich besondere Bedeutung wie ja auch das Diskriminierungsverbot der Teilzeitbeschäftigten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf seinen bislang erdienten Urlaub in vollem Umfang. Eine anteilige Berechnung ist nicht zulässig. Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der zuvor erdiente Jahresurlaubsanspruch verringert und an die neue Teilzeitbeschäftigung angepaßt wird, ist gleichfalls nicht zulässig.

Tipp: Nicht nur die Urlaubstage sind in vollem Umfang zu gewähren, auch Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen vom höheren Vollzeiturlaub berechnet werden !

Quelle: EuGH, Beschluss vom 13.6.2013 (C-415/12)  mehr>>

Dienstag, 23. Juli 2013

Anspruch auf Wohnortnahen Kitaplatz

Wohnortnah muss der Kitaplatz in der Stadt sein, d.h. innerhalb von 5 km um die Wohnung der Eltern muss den unter dreijährigen nun ein Kitaplatz zur Verfügung gestellt werden. So entschied das Kölner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.
Ab dem 01.08.2013 haben auch die unter dreijährigen Kleinkinder einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Die Städte und Kommunen sehen sich vor eine grosse Herausforderung gestellt, haben sie doch nicht genügend Plätze um den Bedarf zügig zu decken. Nun liegt die erste Entscheidung dazu vor. Das gericht stellte auch klar, dass die Eltern ihre Kinder nicht zu einer Tagesmutter geben müssen, wenn kein wohnortnaher Kitaplatz vorhanden ist. Denn die Eltern dürfen frei wählen, ob ihr Kind in der Kita oder bei der Tagesmutter betreut werden soll.
Alternativ kommt aber u.U. eine arbeitsplatznahe Betreuungin Betracht.
Ob ausreichend Erzieher bereitstehen, darf bezweifelt werden.

Quelle Tagesspiegel online   VG Köln 19 L 877/13 mehr>>

Pflegende Angehörige geniessen Unfallversicherungsschutz beim Einkaufen

Verletzt sich die Schwiegertochter beim Sturz auf eisglattem Weg nachdem sie Geld vom Konto der von ihr gepflegten Schwiegermutter für den Wocheneinkauf abgehoben hat, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Die Schwiegertochter wollte mit dem Geld für ihre Schwiegermutter einkaufen, so wie sie es seit geraumer Zeit tut. Das gehört mit zu der von ihr übernommenen hauswirtschaftlichen Versorgung für die erkrankte Schwiegermutter mit Pflegestufe II. Die Unfallversicherung lehnte die Ansprüche ab, weil sich der Unfall nicht zu Hause ereignet habe. Das Landessozialgericht München hat entschieden, dass nicht nur die Pflege zu Hause bei dem Pflegebedürftigen unfallversichert ist, sondern zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört auch das Einkaufen und damit eine Tätigkeit, die der pflegende  Angehörige für den Pflegebedürftigen ausserhalb des Hauses erledigt. Wenn wie hier für das Einkaufen für die pflegebedürftige Schwiegermutter vorher Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abgehoben werden muss, ist der Weg zum Geldautomaten für das Einkaufen erforderlich und daher auch unfallversichert.

Quelle: LSG München 27.03.2013 L 2 U 516/11 - juris
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Freitag, 19. Juli 2013

Beratungshilfe ade oder die reichen Rechtsanwälte werden reicher und die Armen ärmer

Der 1. August i2013 wird in der Rechtsanwaltschaft sicherlich als großer Tag in die Geschichte eingehen, wurden nach mehr als sieben Jahren die Gebühren für Rechtsanwälte erhöht. Deutscher Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer klopfen sich die Schultern und sagen nun: Das haben wir für Euch erreicht.

Nur der Sozialrechtsexperte freut sich nicht. Warum? Hat der immer was zu meckern? Nein! Die Gebühren für Rechtsanwälte, die im Gesetz stehen sind wie eine Taube auf dem Dach. Wie sieht der Spatz in der Hand aus? Arg zerzaust meint der Sozialrechtsexperte, denn der Zugang zum Recht wurde für bedürftige Menschen erheblich erschwert.

Das trifft in erster Linie Mitbürger, die auf Hartz IV angewiesen sind und sich mit den Jobcentern auseinandersetzen müssen.

Die wesentlichen Verschlechterungen in Kürze:

1.  Die Beratungshilfe muss grundsätzlich vor der Beratung vom Amtsgericht erteilt worden sein, d.h. der Rechtspfleger des Amtsgerichtes bestimmt Kraft seiner "Kenntnisse des SGB II" in welchen Fällen Beratungshilfe erforderlich ist.

2. Die Kosten für die Vertretung, d.h. für die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren wird nur noch erteilt, wenn die Angelegenheit umfangreich, schwierig oder besonders bedeutend ist. D.h. in aller Regel werden die Kosten für die Vertretung nicht mehr übernommen, so lange das Bundesverfassungsgericht als "Fachgericht" für die Rechtswahrnehmungsgleichheit noch kein Machtwort gesprochen hat.

Worum geht es? Im Fall Nr. 1 um 35 € für eine Beratung und um weitere 50 € im Fall Nr. 2.

Die wichtigste Verschlechterung ist, dass der unmittelbare Zugang zum Rechtsanwalt nicht mehr möglich ist und der Rechtssuchende nicht schnell und unbürokratisch den erforderlichen Rat oder die erforderliche Vertretung erhält.
Viele Hartz IV Empfänger werden den beschwerlichen Weg zum Amtsgericht nicht mehr aus sich nehmen und sich Aussagen anhören müssen wie: "Sie haben schon zwei Beratungshilfescheine dieses Jahr erhalten, einen Dritten kann ich Ihnen leider nicht mehr geben." Für Leute, die psychisch angeschlagen sind, wird es dann unmöglich ihre Rechte durchzusetzen.

Die Auswirkungen auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist verheerend, denn schnelle Hilfe ist nicht mehr möglich, es sei denn man arbeitet gleich kostenlos.
In dem Büro des Sozialrechtsexperten wurde die Beratungshilfe bisher zumeist nachträglich abgerechnet. Dieser Service ist nun nicht mehr möglich.

Die Gebührenerhöhung nützt den Rechtsanwalt herzlich wenig, wenn er keine Arbeit hat, weil seine Mandanten kein Geld haben oder keine Beratungshilfe erhalten. 

Was der Gesetzgeber beabsichtigt wird deutlich, wenn man sieht, wie die Gebühren sich verändern. Die Beratungsgebühr die der Mandant an den Anwalt zahlen muss beträgt nicht mehr 10 € sondern 15 €, d.h. 50% mehr als bisher und die Beratungsgebühr, die aus der Staatskasse gezahlt wird statt 30 €  nunmehr 35 €, d.h. 16,67% mehr. 

Wir planen eine Lösung des Problemes und werden  hierüber berichten.

Nicht nur die Gesellschaft auch die Anwaltschaft driftet weiter auseinander. Die Rechtsanwälte mit genügend Aufträgen und gewerblichen und wohlhabenden privaten Mandanten erhalten mehr, die Rechtsanwälte, die für die Rechte des ärmeren Teils der Bevölkerung kämpfen, werden weniger erhalten.

Nachtrag: Die Änderung der Beratungshilfe tritt erst am 01.01.2014 in Kraft, so dass noch eine "Galgenfrist" verbleibt.
 

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...