Sonntag, 30. Juni 2013

Hartz-IV-Studie - Millionen Menschen verzichten auf Hartz IV - Die „Abschreckung durch Diskriminierung“ spare den Staat pro Jahr mindestens 20 Milliarden Euro

Gründe dafür sind Unwissenheit, Scham oder eine zu gering erwartete Leistungshöhe und -dauer.


Zwischen 3,1 Millionen und 4,9 Millionen Menschen beantragen einer Studie zufolge keine Hartz-IV-Leistungen, obwohl sie einen Anspruch darauf hätten.

Wie der "Tagesspiegel" unter Berufung auf aktuelle Simulationsrechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung für das Bundesarbeitsministerium berichtet, würden damit 33 bis 44 Prozent der Anspruchsberechtigten auf Sozialleistungen verzichten.

Als Gründe nennt das Institut Unwissenheit, Scham oder eine als gering erwartete Leistungshöhe und -dauer.

Die Linkspartei-Vorsitzende Katja Kipping forderte mit Blick auf die der Zeitung vorliegende Studie eine bedarfsdeckende Mindestsicherung ohne Sanktionen statt Hartz IV.

 „Angesichts der entwürdigenden Prozeduren auf den Jobcentern ist es kein Wunder, dass Millionen auf Leistungen verzichten“, sagte sie.

Die „Abschreckung durch Diskriminierung“ spare den Staat pro Jahr mindestens 20 Milliarden Euro.


Quelle:

Freitag, 28. Juni 2013

Hartz-IV-Leistungen für Strom sind 20 Prozent zu niedrig



Die Energiewende wird zu einem sozialen Problem: Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox ist die monatliche Stromrechnung von Hartz-IV-Empfängern mehr als ein Fünftel höher als die staatlichen Zuschüsse.


Hamburg - Die deutsche Sozialhilfe kann die steigenden Strompreise nicht ausgleichen. Das ergeben Berechnungen des unabhängigen Vergleichsportals Verivox, die SPIEGEL ONLINE vorliegen.


Der Regelbedarf für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. Knapp 32 Euro davon sind für Strom und Wohnungsinstandhaltungen vorgesehen. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden Strom zahlt derzeit aber im Schnitt knapp 39 Euro pro Monat, hat Verivox ausgerechnet.

Damit sind die Leistungen für Hilfsbedürftige im Bereich Strom um mindestens 21 Prozent zu niedrig", sagt Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox.

Schon für den Strom allein reiche das zugeteilte Geld nicht, geschweige denn für die Reparaturarbeiten in der Wohnung.

In der sogenannten Grundversorgung beträgt die monatliche Belastung im bundesweiten Schnitt sogar 42 Euro. Das sind 32 Prozent mehr als im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehen.


Die Grundversorgung ist der einzige Tarif, zu dem Stromversorger grundsätzlich allen Kunden Elektrizität liefern müssen.

Viele Sozialhilfeempfänger bekommen nur zu diesen Konditionen Strom. Denn überregionale Stromanbieter prüfen die Bonität von Neukunden und verweigern Verbrauchern, die staatliche Unterstützung beziehen, oft einen günstigeren Vertrag.


Ausgerechnet die Belastung für Sozialhilfeempfänger dürfte sich dadurch im kommenden Jahr noch einmal deutlich verschärfen. Der Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger war im Januar um 8 Euro erhöht worden - was zu wenig war, um die steigenden Energiekosten auszugleichen.


Im kommenden Jahr wäre demnach eine weit größere Anpassung nötig, um die Versäumnisse aus 2013 nachzuholen.


Gewährung öffentlicher Leistungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen - Das Merkblatt bietet Hilfestellung bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente - Was ist beim Gutachtertermin zu beachten? - Praxisbeispiele aus Gutachten

Das Merkblatt ist hier zu finden: Gewährung öffentlicher Leistungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen


Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2013 - L 9 SF 113/12 B E



1. Die Untätigkeitsbeschwerde ist im Sozialrechtsweg unstatthaft.

2. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts über eine Erinnerung ist unstatthaft.


Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. hierzu und zum Folgenden mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S).

Rechtsbehelfe müssen jedoch in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist.

Deshalb geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde sei kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, NJW 2006, S. 2389 ff, Sürmeli / Deutschland).

Hieran gemessen verbleibt kein Raum dafür, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken. Dementsprechend haben auch der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 4. Oktober 2005, II S 10/05) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. Dezember 2006, L 10 B 68/06) entschieden, dass es ein Rechtsinstitut der "Untätigkeitsbeschwerde" nicht gibt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2008, L 7 B 22/08 KA).


Darüber hinaus gilt: Mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302) hat der Gesetzgeber das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geändert und diesem Gesetz den Siebzehnten Titel "Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" mit den §§ 198 bis 201 GVG neu angefügt (Artikel 1 des Gesetzes).

Mit diesen Regelungen, die in der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 202 SGG in der Fassung von Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. November 2011 entsprechend anzuwenden sind, wird eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter Normierung der tatbestandlichen Voraussetzungen geschaffen.

Mit diesen Regelungen soll der Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch gewährt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2012 – L 19 AS 111/12 B –; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. März 2012 – 8 W 17/12 –, juris; Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 17/3802 Seite 15 f.).

Damit wird dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegen eine überlange Verfahrensdauer hinreichend Rechnung getragen, sodass es einer Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr bedarf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012, L 11 VE 14/12 B, zitiert nach juris).

Nach § 178 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Sozialgericht u. a. über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig; sein Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Donnerstag, 27. Juni 2013

BSG aktuell: Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Medieninformation Nr. 19/13 vom 27.06.2013 


Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraus­setzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten.

Die Eltern haben für das Kind ‑ unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten ‑ insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge.

Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils 12 bzw. 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass nach der Grund­konzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann.

Der Elterngeldanspruch ist allerdings für die Eltern zusammen auf die ersten 12 oder (mit zwei Partnermonaten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes be­grenzt. Dabei kann ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten.

Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes.

Jedem Elternteil stehen also bis zu 12 Monatsbeträge Elterngeld für das eine und (als Partnermonate) zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Zwillingskind zu.

§ 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder.

Ein mehrfacher Einkommensersatz für densel­ben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen.

BSG, Urteile vom 27.06.2013 - B 10 EG 3/12 R  und -  B 10 EG 8/12 R  

Die Methode zur Ermittlung von Hartz IV gilt als angemessen - Die Berechnung der staatlichen Leistungen für die mehr als sechs Millionen Hartz-IV-Empfänger bleibt unverändert

Berlin - Die Berechnung der staatlichen Leistungen für die mehr als sechs Millionen Hartz-IV-Empfänger bleibt unverändert.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums ist die Methodik zur Ermittlung der Regelbedarfe und damit auch ihre geltende Höhe 'angemessen und sachgerecht'.

Das ergibt sich aus einem Forschungsbericht, mit dem sich das Bundeskabinett befasst hat.

Die Höhe der Hartz-IV-Leistungen wird davon abgeleitet, wofür die einkommensschwächsten Haushalte Geld ausgeben.

Umstritten war dabei unter anderem, ob die sogenannten 'verdeckten Armen' aus dieser Bezugsgruppe herausgefiltert werden müssen.

Das sind Men-schen, die ein Recht auf finanzielle Hilfe des Staates hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dies befürwortet, wenn sich die Größe dieser Gruppe empirisch sicher feststellen lässt - was die Höhe der Hartz-IV-Sätze verändern könnte.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kam in seiner Forschungsarbeit für das Ministerium nun aber zu dem Schluss, dass sich diese Gruppe nicht eindeutig abgrenzen lasse.

Außerdem zeichne sie sich nicht durch ein besonders niedriges Einkommen oder einem besonders geringem Konsum aus. Das Arbeitsministerium kommt deshalb zu dem Schluss:

Es würde bei der Ermittlung der Hartz-IV-Sätze nicht zu 'nennenswerten Verwerfungen' kommen, wenn man darauf verzichte, diese Gruppe nicht aus den maßgeblichen einkommensschwächsten Haushalten auszuschließen.

Thomas Öchsner, SZ vom 27.06.2013


Anmerkung: Siehe dazu auch BSG, Urteil vom  28.3.2013 -  B 4 AS 12/12 R , Rz.23



Dies gilt auch, soweit in der Literatur vorgebracht wird, der Gesetzgeber sei seinem Auftrag, auch die "versteckt Armen" aus der Regelbedarfsberechnung auszunehmen, nicht hinreichend nachgekommen (s nur Irene Becker, SozSich, Sonderheft September 2011, 20 ff).

Es überzeugt den Senat nicht, wenn unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG deswegen die Höhe des Regelbedarfs als nicht mit Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vereinbar bewertet wird (so Münder, SozSich Sonderheft September 2011, 70 ff).





Alterung hilft Langzeit-Arbeitslosen - BA-Vorstand: Halbe Million Jobs durch Demografie

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) setzt darauf, dass die Chancen Langzeitarbeitsloser in Zukunft automatisch steigen – und zwar infolge der Alterung der Gesellschaft. Der Fachkräftemangel werde zur Perspektive für viele, die bislang leer ausgingen.

Das Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit (BA), Heinrich Alt, sieht in der alternden Gesellschaft steigende Chancen für Langzeitarbeitslose. Die „demografische Entlastung“ sei ein positiver Faktor, sagte Alt in einem Interview der Zeitschrift Superillu. „2025 haben wir in Deutschland rund drei Millionen Menschen weniger auf dem Arbeitsmarkt als heute. Damit steigen auch die Chancen derjenigen, die bislang bei der Jobvermittlung doch oft leer ausgegangen sind – Alleinerziehende, Ungelernte, Migranten oder Ältere.“

Insbesondere bei Älteren gebe es aber schon jetzt gute Fortschritte: „Die Anforderungen der EU, die Erwerbsquote Älterer zu steigern, haben wir inzwischen übererfüllt“, so Alt. Er „sehe kurz- und mittelfristig für rund eine halbe Million“ Hartz-IV-Empfänger „gute bis sehr gute Chancen am Arbeitsmarkt“.


Quelle:

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...