Eine Analyse von Christoph Butterwegge.
Am 9. Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Regelsätze beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) und die Bundesregierung verpflichtet, eine Neuberechnung/-regelung zu treffen, um Hilfebedürftigen ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ zu sichern. Korrigiert werden musste nach dem BVerfG-Urteil, dass Kinder mit 60 Prozent des Erwachsenenregelsatzes (damals: 215 EUR) abgefunden wurden, wenn sie jünger als 6 Jahre waren, mit 70 Prozent (251 EUR), wenn sie 6 bis 13 Jahre alt waren, und mit 80 Prozent (287 EUR), wenn sie 14 Jahre und älter waren.
Die Karlsruher Richter/innen erkannten im Unterschied zur Bundesregierung explizit an, dass Kinder keine Erwachsenen „im Miniformat“ sind, sondern spezifische Bedarfe haben. Kinder wachsen eben noch, weshalb sie häufiger Kleidung und neue Schuhe brauchen. All das war so lange unberücksichtigt geblieben, wie man vom Regelsatz für (alleinstehende) Erwachsene einfach bloß einen bestimmten Prozentsatz für Kinder und Jugendliche vorsah.
Hier: Bilanz der jüngsten Hartz-IV-Neuregelung – Eine politische Mogelpackung und ein soziales Placebo | NachDenkSeiten – Die kritische Website
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Freitag, 30. März 2012
ALG II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen Freibeträge iSd § 12 Abs 2 SGB II überschreitet
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 162/11 -
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn.10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris Rn. 29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind lediglich Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - Juris Rn. 12 = BSGE 99, 248 ff). Die Verwertbarkeit von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § 12 Abs 1 SGB II vor (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - Juris Rn. 22 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 aaO Rn.15).
Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 27.01.2009 aaO Rn. 23). Für diesen Zeitraum muss im vornhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
Als Vermögen sind Sachen und Rechte allenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Hierunter fallen die vom Kläger zu verwertenden Grundstücke jedoch nicht. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat, der sodann dem Substanzwert gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 68/08 R - Juris Rn. 34 = BSGE 100, 196ff; Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.19 = FEVS 62, 337ff; Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 59; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., § 12 Rn.84). Die Verwertung einer Immobilie kann offensichtlich unwirtschaftlich sein, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der zum Erwerb des Grundstücks aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden kann, wobei gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise zumutbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 14/7b AS 37/06 R - Juris Rn.40 = BSGE 98, 243ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn.10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris Rn. 29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind lediglich Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - Juris Rn. 12 = BSGE 99, 248 ff). Die Verwertbarkeit von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § 12 Abs 1 SGB II vor (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - Juris Rn. 22 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 aaO Rn.15).
Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 27.01.2009 aaO Rn. 23). Für diesen Zeitraum muss im vornhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
Als Vermögen sind Sachen und Rechte allenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Hierunter fallen die vom Kläger zu verwertenden Grundstücke jedoch nicht. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat, der sodann dem Substanzwert gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 68/08 R - Juris Rn. 34 = BSGE 100, 196ff; Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.19 = FEVS 62, 337ff; Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 59; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., § 12 Rn.84). Die Verwertung einer Immobilie kann offensichtlich unwirtschaftlich sein, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der zum Erwerb des Grundstücks aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden kann, wobei gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise zumutbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 14/7b AS 37/06 R - Juris Rn.40 = BSGE 98, 243ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
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Donnerstag, 29. März 2012
Keine Berufung per e-mail und PDF
-Mail, SMS, mobile Messenger oder facebook treten immer mehr an die Stelle des klassischen Briefverkehrs. Ein zeitgemäßer Zugang zu den Gerichten und damit grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz zählt zu den Anforderungen an eine moderne Justiz. Gleichzeitig müssen die Gerichte für Rechtssicherheit sorgen und gleichzeitig verhindern, dass Informationen aus Rechtsstreitigkeiten in die falschen Hände gelangen. Zu welchem Ergebnis kommt also derzeit die Abwägung zwischen Datenschutz sowie Rechtssicherheit einerseits und e-mail-Verkehr andererseits?
Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht durch eine neuere Entscheidung Klarheit geschaffen.
Ausgangspunkt
Das Sozialgericht hatte einen per e-mail eingegangen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als formunwirksam abgewiesen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin - wieder per e-mail. Als Attachment der mail fügte die Antragstellerin die unterschriebene Beschwerdeschrift als PDF-Datei bei.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Beschwerdeschrift als formunwirksam verworfen. Die e-mail genüge der gesetzlichen Schriftform nicht. Das gleiche gelte für die - vom Gericht ausgedruckte und damit in Schriftform vorliegende - PDF-Datei. Denn der Ausdruck hänge von einem Zutun des Empfängers ab, von dessen Zutun die Einhaltung von Formvorschriften aber nicht abhängen dürfe. Schließlich sei wegen der spezifischen verwendeten e-mail-Adresse der Antragstellerin nicht sicher, dass die Beschwerdeschrift auch wirklich von dieser stamme.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Einhaltung von Formvorschriften nicht von dem Verhalten des Gerichts abhängen dürfe (hier: Ausdruck der PDF-Datei). Das Gericht folgt damit nicht früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des LSG Sachsen-Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.7.2008, X ZB 8/08 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.1.2011, L 5 AS 433/10 B).
Mit diesem Urteil ist klargestellt, dass derzeit Klage und Berufung rechtssicher nicht per e-mail eingelegt werden können. Für Rechtsmittel in der Sozialgerichtsbarkeit ist heute nur am Bundessozialgericht ein „elektronischer Briefkasten“ eingerichtet, für den die spezielle Übertragungssoftware „EGVP“ erforderlich ist.
Das wird nicht immer so bleiben: Die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs auch an den Bayerischen Sozialgerichten hat mittlerweile die Test-Phase erreicht. Bis diese aber abgeschlossen und der Elektronische Rechtsverkehr vollständig eingerichtet ist, bleibt der rechtssichere Zugang zu den Sozial- und Landessozialgerichten Brief und Fax vorbehalten.
Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/list.php?modul=msgb
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150642&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht durch eine neuere Entscheidung Klarheit geschaffen.
Ausgangspunkt
Das Sozialgericht hatte einen per e-mail eingegangen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als formunwirksam abgewiesen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin - wieder per e-mail. Als Attachment der mail fügte die Antragstellerin die unterschriebene Beschwerdeschrift als PDF-Datei bei.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Beschwerdeschrift als formunwirksam verworfen. Die e-mail genüge der gesetzlichen Schriftform nicht. Das gleiche gelte für die - vom Gericht ausgedruckte und damit in Schriftform vorliegende - PDF-Datei. Denn der Ausdruck hänge von einem Zutun des Empfängers ab, von dessen Zutun die Einhaltung von Formvorschriften aber nicht abhängen dürfe. Schließlich sei wegen der spezifischen verwendeten e-mail-Adresse der Antragstellerin nicht sicher, dass die Beschwerdeschrift auch wirklich von dieser stamme.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Einhaltung von Formvorschriften nicht von dem Verhalten des Gerichts abhängen dürfe (hier: Ausdruck der PDF-Datei). Das Gericht folgt damit nicht früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des LSG Sachsen-Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.7.2008, X ZB 8/08 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.1.2011, L 5 AS 433/10 B).
Mit diesem Urteil ist klargestellt, dass derzeit Klage und Berufung rechtssicher nicht per e-mail eingelegt werden können. Für Rechtsmittel in der Sozialgerichtsbarkeit ist heute nur am Bundessozialgericht ein „elektronischer Briefkasten“ eingerichtet, für den die spezielle Übertragungssoftware „EGVP“ erforderlich ist.
Das wird nicht immer so bleiben: Die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs auch an den Bayerischen Sozialgerichten hat mittlerweile die Test-Phase erreicht. Bis diese aber abgeschlossen und der Elektronische Rechtsverkehr vollständig eingerichtet ist, bleibt der rechtssichere Zugang zu den Sozial- und Landessozialgerichten Brief und Fax vorbehalten.
Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/list.php?modul=msgb
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150642&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe: Keine Sperre des Arbeitslosengeldes
Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Reinigungskraft aus Berlin entschieden, die im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung aufgab, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben. Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen.
Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.02.2012, Az.: S 31 AL 262/08
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Reinigungskraft aus Berlin entschieden, die im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung aufgab, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben. Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen.
Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.02.2012, Az.: S 31 AL 262/08
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Mittwoch, 28. März 2012
Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER -
1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.
3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.
3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Dienstag, 27. März 2012
Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 08.07.2011, - L 9 AS 524/07 -
Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein.
Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1 BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110018011&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Zitat: 30 Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14).
Dort wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17).
Danach dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu betrachtendes Wohngrundstück 90 qm umfassen. Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer Mutter steht, beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin angemessen.
31Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie eine land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm umfasst.
32 Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt, wird streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64).
Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen bzw. bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und 12.27).
Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl. Mecke in: Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch, ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - zitiert nach Juris Rdnr. 18).
Das BSG lässt bislang ebenfalls die Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern befürwortet im Falle eines 1.003 qm großen Grundstücks regelmäßig den Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht komme (vgl. Frank in GK-SGB II a.a.O. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29).
Hieraus folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst genutzten Einfamilienhaus der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich ist.
33 Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu berücksichtigen ist.
34 Auch bei den Grundstücksflächen (Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es sich nicht um verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem Eigentum sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter der Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Anmerkung von Willi 2: Eine sehr zu begrüßende Entscheidung- nur weiter so!
Hierzu passend das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein.
Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1 BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110018011&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Zitat: 30 Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14).
Dort wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17).
Danach dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu betrachtendes Wohngrundstück 90 qm umfassen. Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer Mutter steht, beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin angemessen.
31Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie eine land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm umfasst.
32 Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt, wird streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64).
Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen bzw. bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und 12.27).
Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl. Mecke in: Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch, ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - zitiert nach Juris Rdnr. 18).
Das BSG lässt bislang ebenfalls die Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern befürwortet im Falle eines 1.003 qm großen Grundstücks regelmäßig den Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht komme (vgl. Frank in GK-SGB II a.a.O. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29).
Hieraus folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst genutzten Einfamilienhaus der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich ist.
33 Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu berücksichtigen ist.
34 Auch bei den Grundstücksflächen (Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es sich nicht um verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem Eigentum sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter der Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Anmerkung von Willi 2: Eine sehr zu begrüßende Entscheidung- nur weiter so!
Hierzu passend das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
Vom Erwerbseinkommen nicht erwerbsfähiger Sozialgeldbezieher kann kein Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II a. F. in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden
Denn der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II steht nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu.
Auf nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist jedoch § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Da in beiden Existenzsicherungssystemen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen Freibeträge vorgesehen sind, kann die Klägerin nicht nur deshalb schlechter behandelt werden, weil sie als Nichterwerbsfähige in das Leistungssystem des SGB II einbezogen wird.
Sie steht - als nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin - der vom SGB XII erfassten Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII ergebende Freibetrag ist von "dem Einkommen", also von dem Bruttoeinkommen, zu berechnen (s auch Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 RdNr 67 mwN).
Der Absetzbetrag bestimmt sich damit wie in § 30 SGB II aF und § 11b Abs 3 SGB II nF - unabhängig von den übrigen "personenbezogenen" Absetzbeträgen. Diese sind - soweit sie konkret anfallen - zunächst gesondert zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 46).
So entschieden vom BSG mit Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 201/10 R -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Auf nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist jedoch § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Da in beiden Existenzsicherungssystemen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen Freibeträge vorgesehen sind, kann die Klägerin nicht nur deshalb schlechter behandelt werden, weil sie als Nichterwerbsfähige in das Leistungssystem des SGB II einbezogen wird.
Sie steht - als nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin - der vom SGB XII erfassten Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII ergebende Freibetrag ist von "dem Einkommen", also von dem Bruttoeinkommen, zu berechnen (s auch Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 RdNr 67 mwN).
Der Absetzbetrag bestimmt sich damit wie in § 30 SGB II aF und § 11b Abs 3 SGB II nF - unabhängig von den übrigen "personenbezogenen" Absetzbeträgen. Diese sind - soweit sie konkret anfallen - zunächst gesondert zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 46).
So entschieden vom BSG mit Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 201/10 R -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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