Sonntag, 12. Februar 2012

Aktuelle Entscheidungen des Sozialgerichts Detmold zum Thema Hartz IV

1. Sozialgericht Detmold , Urteil vom 02.12.2011,- S 10 AS 220/11 -

Jobcenter muss keine Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn die Hartz IV -Empfängerin in einem unangemessenem Hausgrundstück wohnt und die Tilgungsleistungen nicht nur noch für einen kurzen Zeitraum, sondern noch über viele Jahre hinweg (16 Jahre) zu zahlen sind.

Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.


Bei der Berechnung sind bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück als Kosten der Unterkunft und Heizung die im jeweiligen Monat tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, soweit sie auf das gesamte Jahr gesehen, die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II nicht überschreiten (vgl. für die Berechnung von Heizkosten BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 54/07 R).

 Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von der Klägern verlangten Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es bspw. um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 79/10 R).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. Sozialgericht Detmold , Urteil vom 10.10.2011,- S 10 (8) AS 301/08 -

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, denn werden Verwaltungsakte nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgehoben, verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entnehmen lässt, welche Leistungen im Einzelnen aufgehoben worden sind.

Im Falle der lediglich teilweisen Aufhebung von Leistungen, ist es dem Adressaten auch unter zu Hilfenahme der Ausgangsbescheide nicht möglich, zu berechnen, welche Leistungen in welcher Höhe, für welche Monate aufgehoben worden sind. Dies ist erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung beurteilen zu können.

Dieser Bestimmtheitsmangel ist auch nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 41 SGB X geheilt worden. Zwar hat der Beklagte dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beigefügt, aus denen sich ergab, welche Leistungen für welchen Monat aufgehoben worden sind. Bei dem Mangel der Bestimmtheit handelt es sich jedoch nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit, der einer Heilung nach § 41 SGB X nicht zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2006, Az.: B7a AL 24/05 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09).

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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Samstag, 11. Februar 2012

Die Neuregelung der Regelbedarfe in § 28 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ist verfassungsmäßig

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Marburg,Urteil vom 10.01.2012,- S 9 SO 90/11 - .


Die Kammer verweist hierzu auf das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).


Der Gesetzgeber hat gem. § 1 RBEG auf Grundlage von Sonderauswertung zur Einkommens und Verbraucherstichprobe 2008 nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen nach den Vorschriften §§ 2-8 RBEG ermittelt. Der Ermittlung der Regelbedarfsstufe 1 liegen die Verbraucherausgaben von Haushalten in denen eine erwachsene Person alleine lebt (Einpersonenhaushalte) zu Grunde (§ 2 RBEG).



Nach § 4 S. 1 RBEG liegen der Abgrenzung der Reverenzhaushalte nach § 2 RBEG die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zu Grunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Abs. 1 RBEG nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe von Einpersonenhaushalten nach § 2 Nr. 1 RBEG die unteren 15% der Haushalte berücksichtigt (§ 4 S. 2 Nr. 1 RBEG).



Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (Regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro
Aus § 5 Abs. 2 RBEG ergibt sich, dass die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 5 Abs. 1 RBEG 361,81 EUR beträgt.



Eine weitergehende Begründung der regelrelevanten Ausgaben der Abteilungen 1 bis 12 ist der Gesetzesbegründung in der Drucksache BR 661/10 vom 21.10.2010 S. 197ff zu entnehmen.
Aus diesen Gründen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Berechnung des Regelbedarfs nicht auf transparente Weise erfolgt sein soll.



Die Kammer teilte darüber hinaus nicht, dass die Höhe der Regelbedarfe verfassungskonform ist, die Kammer teilt insoweit die vom Bayrischen Landessozialgericht im Beschluss vom 10.08.2011 (Az.: L 16 AS 305/11 NZB) vertretene Ansicht.

Die Kammer teilt nicht die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach die Ermittelung der Regelbedarfe nach dem RBEG nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entspräche. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen hat.


Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass das RBEG diesen Maßstäben nicht hinreichend Rechnung trägt.

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Freitag, 10. Februar 2012

Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind bei der Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen

BVerwG 5 C 10.11 - Urteil vom 9. Februar 2012

Pressemitteilung vom 09.02.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der Berechnung, ob und wie viel Wohngeld einem Antragsteller zusteht, dessen Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt wurden.


Nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Berechnung des Wohngeldes die der Einkommensteuer unterfallenen Einkünfte in Ansatz zu bringen. Danach ist das Schmerzensgeld als solches zu vernachlässigen, weil es nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt.

Dies gilt jedoch nicht für Zinsen, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden. Diese sind nämlich einkommensteuerpflichtig. Auch der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertigt keine Privilegierung der Zinsen. Insbesondere wird der Kläger durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen.


Auf Härtefallregelungen aus dem Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind.


http://www.bverwg.de/enid/8060516472ecb4dbf7d15e38d4335152,0c0c3f7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134303737093a095f7472636964092d0931393535/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html

Anmerkung zur Behandlung von Zinsen aus Schmerzensgeld im SGB II

Wie ist Schmerzensgeld zu behandeln, wenn es ab dem Folgemonat des Zuflusses zu Vermögen wird bzw. bereits vor der Bedarfszeit vorhanden war, also Vermögen i. S. v. § 12 ist?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wie-ist-schmerzensgeld-zu-behandeln.html

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.03.2011, - L 20 AS 22/09 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 103/11 R -


Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) geschützt, denn zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen besteht ein untrennbarer Zusammenhang .

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/zinsen-aus-schmerzensgeld-bleiben-bei.html


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Anmerkung zu: BSG 8. Senat, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R - Keine Begrenzung auf pauschale Vergütungssätze des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Erforderlichkeit von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

Keine Begrenzung auf pauschale Vergütungssätze des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Erforderlichkeit von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die Frage nach der Erforderlichkeit von gegen den Sozialhilfeträger geltend gemachten Bestattungskosten im Rahmen des § 74 SGB XII bedarf einer genauen Einzelfallprüfung, bei der auch die besondere Belastungssituation des Antragstellers zu berücksichtigen ist.


juris - Keine Begrenzung auf pauschale Vergütungssätze des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Erforderlichkeit von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII


Anmerkung: Sozialgericht Aachen Urteil vom 11.10.2011, - S 20 SO 134/10 -, anhängig beim LSG NRW - L 20 SO 595/11 - 


Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf sich der Sozialhilfeträger nicht auf Pauschalen berufen.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/zur-bestimmung-der-angemessenheit-einer.html 



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Mittwoch, 8. Februar 2012

Aktuelle Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zum Thema Hartz IV

1. Landessozialgericht Baden-Württemberg ,Urteil vom 15.11.2011,- L 13 AS 3083/10 -

Eine entgegen § 13 Abs. 4 ALB erfolgte Abtretung einer Lebensversicherung ist bis zur schriftlichen Anzeige absolut unwirksam, so dass die Unwirksamkeit der Verfügung von jedermann geltend gemacht werden kann.

Ein Verwertungshindernis besteht auch dann nicht, wenn zwar eine Verpflichtung zur Abtretung besteht, aber eine dieser Pflicht zuwiderlaufende Verwertung kein Kündigungsrecht begründet.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147164&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2012, - L 3 AS 3615/11 - 


Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die den nach § 26 Abs. 2 SGB II zu übernehmenden Zuschuss übersteigen, sind im Rahmen des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II von der Pauschale von 30,00 EUR gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V umfasst. Tatsächliche höhere Aufwendungen können nicht von einem Einkommen des Leistungsberechtigten abgesetzt werden.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


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Dienstag, 7. Februar 2012

Schüler erhält Englischachhilfe als Hartz-IV-Leistung - § 28 Abs. 5 SGB II

Nach Verabschiedung des sog. „Bildungspakets“ ist in Ausnahmefällen die Zahlung von Nachhilfeunterricht von dem Hartz-IV-Träger zu zahlen, wenn es um eine kurzfristige Hilfe geht, die zur Erreichung des Klassenziels geeignet und erforderlich ist. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Eilbeschluss.

Der aus dem Rheingau-Taunus-Kreis stammende Schüler hatte bis zum Abschluss der neunten Klasse eine Förderschule besucht, in der kein Englischunterricht erteilt wurde. Aufgrund außergewöhnlich guter Leistungen gelang es ihm als „Externer“ an einer Hauptschule den einfachen Hauptschulabschluss (ohne Englischprüfung) zu erwerben.

Er besucht nun die 10. Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Hauptschulabschlusses. Aufgrund der für den Abschluss notwendigen Englischkenntnisse riet der Lehrer zu einer privaten Nachhilfe.


Für zwei Einheiten pro Woche a 90 min. fallen hierfür Kosten in Höhe von 134,00 Euro monatlich an. Die Hartz-IV Behörde lehnte die Kosten der Lernförderung ab, da bei dem Schüler nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe anstehe und er bereits über den einfachen Hauptschulabschluss verfüge.

Das Gericht hat nach einer Vernehmung des Schulleiters und des Klassen- und Englischlehrers entschieden: Die Nachhilfekosten sind als Hartz-IV-Leistung zu tragen. Nach derzeitiger Prognose sei die Lernförderung geeignet aber auch erforderlich, um den im Mai anstehenden, qualifizierten Hauptschulabschluss zu erreichen.

Das zu erreichende Lernziel sei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss und nicht die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Ausdrücklich betont das Gericht, dass die Lernförderung nicht vorgesehen sei, um hierfür aus eigener Kraft nicht geeigneten Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen. Der als sehr fleißig und engagiert beschriebene Schüler habe sich aus eigener Kraft für den Schulzweig qualifiziert.


 Die Notwendigkeit der Unterstützung sei weder auf fehlende intellektuelle Geeignetheit für die besuchte Schulform noch auf selbst verantwortetes Fehlverhalten in der Vergangenheit (z.B. erheblichen Fehlstunden) zurückzuführen.

Der Schüler benötige die Lernförderung vielmehr, weil in der von ihm früher besuchten Schulform kein Englischunterricht erteilt worden war und er dieses Defizit nun binnen kürzester Zeit aufholen müsse.


Es handele sich nach Darstellung der Lehrer um einen einzigartigen Fall, dass einem früheren Förderschüler die Erlangung des einfachen Hauptschulabschlusses und danach der Wechsel in die zehnte Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Abschlusses gelinge.


Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 03.01.2012, Az.: S 23 AS 899/11 ER


http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/


Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149036&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...