Dienstag, 21. Juni 2011

Warmwasserkostenanteil an der Regelleistung, gesonderte Erfassung, Neubescheidung

§§ 20, 22, 40, 77 Abs. 13 SGB II, § 44 SGB X

BSG, 6.4.2011, B 4 AS 16/10 R

Eine mietvertragliche Vereinbarung nach der die Warmwasserkosten gesondert zu leisten sind führt nicht dazu, dass Warmwasserkosten in der nach dem Mietvertrag ausgewiesenen Höhe zu  berücksichtigen sind. Die Warmwasserkosten sind nur mit ihrem nach der EVS 1998 ermittelten Anteil zu berücksichtigen. Die Verschiebungen durch die EVS 2003 sind nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung: Die Gerichte haben sich in so genannten Altfällen noch häufig mit dem Abzug von Warmwasserkosten vom Regelbedarf zu befassen. Ab dem 1.01.2011 sind rückwirkend Warmwasserkosten als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 S.1 SGB II).
Das BSG betont hier nochmals, dass Warmwasserkosten nur in Höhe des Teils der Kosten der Unterkunft abzuziehen sind, in der sie in dem nach der EVS 1998 enthalten waren. Die Verschiebungen durch die EVS 2003 haben keine Auswirkungen auf den Anteil der Warmwasserkosten an der Regelleistung (BSG, 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R; 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R). Deshalb waren bis zum 30.06.2009 nur 6,22 Euro und ab dem 01.07.2009 nur  6,47 Euro abzuziehen und nicht bis zum 30.06.2008 6,56 Euro und ab dem 01.07.2008 6,63 Euro abzuziehen, wie die Vorinstanzen diese entschieden hatten (vgl. die Tabelle in Zimmermann, Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2011, zu § 3 Rn 138).

Hinweis: Im vorliegenden Fall hatte weder das Landessozialgericht, noch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die anders lautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes beachtet. Die Klägerin hatte daher verabsäumt Anschlussrevision einzulegen. Es kann nur gehofft werden, dass die Klägerin rechtzeitig und zwar vor dem 01.0.2011 (§ 77 Abs. 13 SGB II) einen Antrag auf Neubescheidung (§ 44 SGB X) gestellt hatte, denn ab dem 01.04. 2011 werden Leistungen nur ein Jahr rückwirkende erbracht (§ 40 Abs.1 SGB II).  


Ist die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 2317 BGB während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II anrechenbares Einkommen oder Vermögen

§§ 11und 12 SGB II


Mit Urteil vom 18.03.2011, - L 19 AS 1845/10 -, Revision zugelassen , hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 2317 BGB während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II im Umfang des Zahlbetrags berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt, es handelt sich nicht um ein Vermögen i.S. des § 12 SGB II.

Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der erst nach der Antragstellung einem Antragsteller zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus (BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R , Rn 22). Bei dem Pflichtteilsanspruch i. S.v. § 2317 BGB, der erst mit dem Tod des Erblassers entsteht und sich gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft richtet, handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung (vgl. BGH Urteil vom 01.10.1958 - V ZR 53/58 = BGHZ 28, 177(178); Weidlich in Palandt, BGB, 70 Aufl., § 2317 Rn 2), die übertragbar (§ 398 ff. BGB) und pfändbar (§ 2317 Abs. 2 BGB) ist.

Die schuldrechtliche Unterscheidung zwischen der auf Zahlung eines Betrages gerichteten Forderung - hier der Pflichtteilsanspruch - und der Erfüllung der Forderung durch Auszahlung (Gutschrift) führt nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Zwar stellt eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete, noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert dar und gehört, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zum Vermögen (vgl. BVerwG Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 - a.a.O.), so dass eine Forderung als ein nicht bereites Mittel ein Vermögensgegenstand i.S.v. § 12 SGB II sein kann (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R, Rn 15; zum Pflichtteilsanspruch: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R, Rn 14 f).

Jedoch interessiert im Fall der Auszahlung einer Forderung nach der Antragstellung - wie im vorliegenden Fall - im Recht des SGB II nicht das Schicksal der Forderung, vielmehr stellt das Gesetz in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld und Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses ab (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R , Rn 15 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Dies gilt nur in den Fällen nicht, in denen mit bereits erlangten Einkünften freiwillig Vermögen angespart wurde, also eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht wird (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R, Rn 17 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R, Rn 24).

Vorliegend hat die Klägerin den Pflichtteilsanspruch nicht angespart, sondern durch ein gerichtliches Verfahren von der Alleinerbin beigetrieben.

Bei der Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs handelt es sich nicht um ein privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II, auch ist die Einnahme nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142534&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Anmerkung: Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Das hat das Bundessozialgericht in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 24.2.2011, Az.: B 14 AS 45/09 R) festgestellt. Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.

Wenn die SGB II Leistungsbezieherin  dagegen mit dem Erbfall lediglich Inhaberin einer Forderung gegen den Nachlass geworden ist, handelt es sich in diesem Fall im Zeitpunkt des Zuflusses des Geldbetrages um Einkommen iS des § 11 SGB II (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R - RdNr 22).

Montag, 20. Juni 2011

Aukunftspflicht eines Partners nur bei bestehender Lebensgemeinschaft

Bundessozialgericht, 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R

 § 60 Abs. 4 SGB II

Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht.Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche  (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.

Anmerkung: im konkreten Fall bestand zwischen der Person von der Auskunft verlangt wurde urspürnglich eine Lebensgemeinschaft, die aber beedet wurde. Aus der Partnerschaft waren gemeinsame Kinder hervorgegangen. Wegen der Kinder hielten die Vorinstanzen das Auskunftsverlangen für berechtigt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Eine Teilrechtswidrigkeit gegenüber dem Auskunftsbegehren gegenüber dem Ex-Partner erfasst den gesamten Bescheid. Der Entscheidung ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zuzustimmen.
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Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?

Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER 

Nach Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichte des Außendienstes der Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren (hier einstweiliger Rechtsschutz) verwendet werden, obwohl für die Observation keine rechtliche Grundlage besteht.

Anmerkungen: Soweit es sich der Entscheidung entnehmen lässt, hatte der Außendienst des Jobcenters über zwei Monate hinweg täglich mindestens eine Stunde eine Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft beobachtet, den Stromverbrauch bei dem Stromlieferanten, (in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft) Nachbar und den Kindergarten befragt, sowie den Telefonanschluss überprüft.
Das Landessozialgericht folgt der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes 25.01.2008 - L 7 AS 72/07, welches der Ansicht ist, es handele sich nicht um einen erheblichen Eingriff, welcher einer gesetzlichen Grundlage bedürfte.
Die Entscheidungen verkennen m. E., dass ein Erheblicher Eingriff vom Gesetz bereits dann angenommen wird, wenn eine Observation an mehr als zwei Tagen stattfindet (§ 163f Abs.1 Nr. 2 StPO). Eine Observation im Strafprozess bedarf dann der richterlichen Genehmigung. Vorliegen erfolgte die Beobachtung wohl werktäglich jeweils mindestens eine Stunde und zwei Monate also wesentlich länger als dass man noch von einem unerheblichen Eingriff sprechen kann. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes löst allerdings nicht jeglicher Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene Verfahren ein Beweisverwertungsverbot aus. Das Beweisverwertungsverbot muss entweder zur Sicherung der Verfahrensbelange der Betroffene und zur Sicherung rechtsstaatlicher Belange geboten sein (BVerfG, 30.06.2005 -  2 BvR 1502/04).
Dass ist m. E. hier der Fall. Die Dauerobservation bewegt sich hier im rechtsfreien Raum. Eine zwingende Notwendigkeit für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren für eine heimliche Observation mit dem erheblichen Umfang besteht nicht. Wenn denn nur die Ermittlungen einschließlich der gezogenen Schlüsse richtig sind, kann das Jobcenter diese Ermittlungen ruhig den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Diese sind allerdings hinsichtlich der Observation an die Strafprozessordnung gebunden.
Darüber hinaus beachtet das Landessozialgericht nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum effektiven Rechtsschutz bei der Existenzsicherung (BVerfG 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Das Landessozialgericht muss den Sachverhalt abschließend prüfen andernfalls eine Güterabwägung vornehmen. Eine abschließende Prüfung erfolgte hier nicht, denn das Landessozialgericht hätte die Nachbar der Antragsteller vernehmen können und auch die "Ermittler". Immerhin wurde der Prüfbericht an einem Tag erstellt und umfasst einen Zeitraum von zwei Monaten. Hier wäre es erforderlich gewesen zu prüfen, ob der Bericht aus dem Gedächtnis der Ermittler oder aus Aufzeichnungen der einzelnen Beobachtungen hervorgegangen ist. Solch ein Prüfbericht enthält nach meinen Erfahrungen häufig nicht nur Tatsachen, sondern in erster Linie Wertungen.

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Sonntag, 19. Juni 2011

Prozesskostenhilfe und Grundrente nach dem BVG oder Opferrente

Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Renten nach dem Opferentschädigungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des BVG geleistet werden, sind weder im SGB II noch im SGB XII als Einkommen anzurechnen (§ 11a Abs. 1 N3. 3 SGB II, § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII).


Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - L 4 U 85/11 B



Eine nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt Rente ist bei der Bemessung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe anzurechnen (§  115 Abs.1 S.1 ZPO).



Anmerkung: Das Landessozialgericht folgt hier dem Wortlaut des § 115 Abs.1 S.1 ZPO, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG).

Das Landessozialgericht sieht hier keine Ungleichbehandlung (Art. 3 GG). Aus den Regelungen zum SGB II und dem SGB XII lässt sich entnehmen, dass Einkommen aus einem Aufopferungsanspruch, wie ihn das BVG gewährt, nicht als Einkommen angerechnet wird. 

Prozesskostenhilfe ist letztlich nichts anderes als eine Form der Sozialhilfe für die Prozessführung um die Rechtswahrnehmungsgleichheit mit den Bemittelten herzustellen. Das Landessozialgericht führt auch nicht aus, warum für eine Ungleichbehandlung gute Gründe vorhanden sind.

Die aus Art 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen <<der Ungleichbehandlung>> sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE <88>; 8, 126 <146>; 87,1 <36>; 88,5 <12>; 100, 195 <205>; 117,272 <300 f.> zitiert nach BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06 ).


Die Ungleichbehandlung führt dazu, dass der Antragsteller von Prozesskostenhilfe ggf. den vollen Sozialhilfebetrag zahlen muss und ggf. aus seiner Grundrente Raten für die Prozesskostenhilfe, obwohl ein solcher Aufwand bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt wurde.

Ich kann deshalb der Entscheidung des Landessozialgerichtes nicht folgen.

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Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...