Donnerstag, 8. Oktober 2015

Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig


Das VG Köln hat entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt.
Der klägerische PKW parkte am Abend des 12.09.2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen. Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz nur dann in Betracht, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.10.2015 - juris

Gericht/Institution:VG Köln
Erscheinungsdatum:01.10.2015
Entscheidungsdatum:01.10.2015
Aktenzeichen:20 K 5858/14

Vermittlungsleistungen privater Arbeitsvermittlerin umsatzsteuerfrei


Der BFH hat entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem so genannten Vermittlungsgutschein  erbringen kann.
Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des BFH kann die Klägerin sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.
Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 01.04.2012 gilt. Seitdem bedürften auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung sei  für Leistungen nach dem SGB III auf nationaler Ebene erst mit Wirkung vom 01.01.2015 in § 4 Nr. 15b UStG eingeführt.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 69/2015 v. 07.10.2015 - juris

Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:07.10.2015
Entscheidungsdatum:29.07.2015
Aktenzeichen:XI R 35/13

Dienstag, 6. Oktober 2015

Atemwegsinfektion einer Sonderschulerzieherin keine Berufskrankheit


Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass eine Sonderschulerzieherin keinem besonders erhöhtem beruflich bedingtem Risiko einer Chlamydien-Infektion ausgesetzt ist.
Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht nachgewiesen werden können. Chlamydien würden über eine Tröpfcheninfektion übertragen werden, die sich die Erzieherin auch ohne berufliche Exposition im täglichen Leben hätte zuziehen können. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 - 60% mit Chlamydien-Erregern durchseucht.
Das LSG Darmstadt hat wie die Vorinstanz die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Erzieherin zwar in einer Sonderschule und damit im Gesundheitsdienst tätig. Sie sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Die Chlamydia pneumoniae sei eine sehr häufige, weltweit verbreitete Ursache respiratorischer Infektionen des Menschen. Der Durchseuchungsgrad steige mit dem Lebensalter. Daher sei davon auszugehen, dass die von der erkrankten Frau betreuten Schulkinder im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nicht verstärkt infiziert seien.
Aufgrund des engen körperlichen Kontaktes zu den Kindern sei zwar die Übertragungsgefahr erhöht. Wegen des hohen Verbreitungsgrades des Krankheitserregers begründe dies aber lediglich eine geringfügig erhöhte Infektionsgefahr. Dies reiche für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Eine konkrete Ansteckung durch ein betreutes Kind sei zudem nicht nachgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 15/15 v. 06.10.2015 juris

Gericht/Institution:Hessisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:06.10.2015
Entscheidungsdatum:25.08.2015
Aktenzeichen:L 3 U 54/11

Montag, 5. Oktober 2015

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch bei freischaffenden Opernsängern und Schauspielern


Das LSG Essen hat entschieden, dass ein Operettensänger auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Der 1962 geborene Kläger ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist und Schauspieler in einem Theater tätig. Das Theater verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Für eine Operettenproduktion schlossen der Träger des Theaters und der Kläger einen Vertrag, wonach der Kläger als Sänger und Schauspieler engagiert wurde. Er nahm im Frühjahr 2010 zunächst an verschiedenen Proben und anschließend an mehreren Vorstellungen teil. Der Kläger ist ein künstlerisch anerkannter und populärer Sänger, der beim Publikum besonders beliebt ist. Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Kläger aufgrund seines Gastspielvertrags eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat und deshalb sozialversicherungspflichtig war.
Das LSG Essen hat die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers grundsätzlich bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist auch bei einem international renommierten Bühnenkünstler von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn er "funktionsgerecht dienend" am künstlerischen Entstehungsprozess teilnimmt und in eine vom Träger des Theaters vorgegebene Organisation eingegliedert ist. Die zwischen dem Kläger und dem Träger des Theaters abgeschlossene Vereinbarung entspreche in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag. Der Kläger habe eine erfolgsunabhängige Vergütung erhalten, die monatlich berechnet und über die Lohnsteuerkarte abgerechnet worden sei. Er habe an Aufführungen und Proben teilnehmen müssen. Eine kurzzeitige Abwesenheit in der Probenphase sei nur mit Genehmigung des Intendanten zulässig gewesen und der Kläger habe über Abwesenheitszeiten die Theaterleitung rechtzeitig in Kenntnis setzen und telefonisch erreichbar sein müssen. Das für ein Arbeitsverhältnis maßgebliche Weisungsrecht sei durch den Regisseur und Intendanten ausgeübt worden. Die Feststellung, dass ein Künstler im Rahmen eines Engagements abhängig beschäftigt sei, stelle in keiner Weise eine Herabsetzung seiner künstlerischen Reputation oder Leistung dar. Im konkreten Fall hatte allerdings der beklagte Rentenversicherungsträger die rechtzeitige Feststellung der Rentenversicherungspflicht versäumt, so dass trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht der Klage des Künstlers stattgegeben wurde.
Das LSG Essen hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 02.10.2015 - juris

Gericht/Institution:Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Erscheinungsdatum:02.10.2015
Entscheidungsdatum:06.05.2015
Aktenzeichen:L 8 R 655/14

Unaufgeklärter Sturz in Kanalgrube kein Arbeitsunfall


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass ein vermeintlicher Sturz in eine Kanalgrube nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht werden kann, wenn der Unfallhergang nicht lückenlos aufgeklärt wurde.
Der heute 57-jährige Italiener M. arbeitete Anfang der 90er Jahre in einem Ludwigsburger Bauunternehmen. Er macht geltend, im Januar 1991 bei Kanalarbeiten in eine 2m tiefe Grube gefallen und mit dem Rücken auf einem Wasserrohr aufgeschlagen zu sein. Hierbei habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Anschließend sei er mehr als eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen und habe von seiner Krankenkasse (der IKK) Krankengeld bezogen. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm – wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – bereits im August 1991 gekündigt, weshalb er seinerzeit einen Rechtsanwalt aufgesucht und anschließend mit diesem an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Seit seinem Sturz leide er unter erheblichen Rückenbeschwerden und Kopfschmerzattacken. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Unfallereignis nicht mit Gewissheit bewiesen werden könne.
Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es auch nach umfangreichen Amtsermittlungen nicht nachweisbar, dass M. seinerzeit tatsächlich in die Kanalgrube gestürzt und sich deshalb einen Gesundheitsschaden zugezogen hat. Hierfür trage M. aber die Beweislast. Zwar habe er ein Schreiben der IKK über Krankengeldbezug aus dem Jahre 1991 eingereicht; jedoch habe die IKK auf Nachfrage erklärt, über keine Dokumente über einen Unfall (mehr) zu verfügen. Zudem bestehe das Bauunternehmen nicht mehr, und der seinerzeitige Firmeninhaber sei verstorben. Die von M. als Zeugen benannten Ärzte seien ebenfalls entweder gestorben oder würden über keine Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum mehr verfügen. Auch der von M. seinerzeit angeblich kontaktierte Rechtsanwalt habe sich an den Vorgang weder erinnern noch Unterlagen von damals vorlegen können. Schließlich wäre es M. ohne weiteres möglich gewesen, seinerzeit bei der BG zeitnah den Sturz als Arbeitsunfall zu melden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 05.10.2015 - juris


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:05.10.2015
Entscheidungsdatum:02.08.2015
Aktenzeichen:S 5 U 2693/14

Freitag, 2. Oktober 2015

Kein Ermittlungsverfahren gegen Martin Winterkorn


Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt gegenwärtig kein formelles Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. Winterkorn.
Sofern dieser Eindruck entstanden sei, bedauere die Staatsanwaltschaft Braunschweig dies sowie die Irritationen, welche die Pressemitteilungen vom 29.09.2015 in dem Zusammenhang mit der VW-Affäre hervorgerufen hatte.
Aufgrund des Eingangs von diesbezüglichen Anzeigen sei ein Verfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf die Verantwortlichkeiten bei der Fa. Volkswagen zu klären seien. Gegen Prof. Dr. Winterkorn bestehe kein Anfangsverdacht. Ein Anfangsverdacht sei die Voraussetzung für die Einleitung eines – auf eine konkrete Person bezogenen – Ermittlungsverfahrens, so die Staatsanwaltschaft Braunschweig.
Die Quelle des Missverständnisses sei die Vorgabe der Aktenordnung, wonach bei Eingang einer Anzeige gegen eine bestimmte Person ein gegen diese Person gerichteter Vorgang anzulegen ist. Dementsprechend sei ein Vorgang bzgl. Prof. Dr. Winterkorn anzulegen. Die Aktenordnung unterscheide nicht zwischen einem so eingetragenen Ermittlungsverfahren, einem sog. Vorermittlungsverfahren, und dem nach Bejahung eines Anfangsverdachts eingeleiteten formellen Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person. In der ersten Pressemitteilung vom 29.09.2015 wurde fälschlicherweise von einem Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. Winterkorn berichtet. Ein solches sei gegen ihn nicht eröffnet worden. Prof. Dr. Winterkorn werde in dem Verfahren nicht als Beschuldigter geführt.
Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig v. 01.10.2015 juris


Gericht/Institution:Niedersächsische Staatsanwaltschaften
Erscheinungsdatum:01.10.2015

Kostümpartys von Karnevalsvereinen als steuerbegünstigtes Brauchtum


Das FG Köln hat entschieden, dass für die Umsätze aus einer Karnevalsveranstaltung in der Karnevalswoche nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zu zahlen ist.
Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der seit Ende der 70er Jahre am Karnevalssamstag die sog. "Nacht der Nächte" veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine vom Verein selbst als "große Kostümparty" bezeichnete Veranstaltung, an der im Streitjahr ca. 1.200 ausnahmslos kostümierte Karnevalisten teilnahmen. Neben Musikbeiträgen typischer Karnevalsinterpreten und karnevalistischen Tanzdarbietungen standen u.a. der Aufzug des Dreigestirns, Gardetänze und Ordensverleihungen auf dem Programm. Das Finanzamt setzte auf den Gewinn aus der Veranstaltung Körperschaftsteuer fest und verlangte von dem Verein den vollen Umsatzsteuersatz von 19%. Es vertrat die Auffassung, dass die "Nacht der Nächte" keine typische Karnevalssitzung sei und deshalb keine "Pflege traditionellen Brauchtums" darstelle. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe und die deshalb dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei.
Das FG Köln hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts kann es zumindest in der Karnevalswoche nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stünden. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt seien, gehörten jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum "traditionellen Brauchtum" i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Wenn Karneval in seiner gewachsenen Form stets auch Geselligkeit und Volksbelustigung beinhalte, der Gesetzgeber den Karneval aber in Kenntnis dessen bewusst in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden habe, könnten einem Karnevalsverein hinsichtlich einer Veranstaltung mit eindeutig karnevalistischer Ausrichtung und karnevalistischem Bezug nicht die an die Gemeinnützigkeit anknüpfenden Steuervergünstigungen mit der Begründung abgeschnitten werden, die Veranstaltung sei "zu gesellig".
Der Senat hat die Revision zum BFH in München zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.10.2015 - juris



Gericht/Institution:FG Köln
Erscheinungsdatum:30.09.2015
Entscheidungsdatum:20.08.2015
Aktenzeichen:10 K 3553/13

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...