Dienstag, 21. Januar 2014

Vorläufig kein mobil einzusetzender Flüssigsauerstoff für Raucher

Das SG Heilbronn hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Raucher, der trotz Lungenerkrankung und zu geringem Sauerstoffgehalt im Blut nicht mit dem Rauchen aufhören will, keinen Anspruch auf ein mobil nutzbares Flüssigsauerstoffsystem hat.

Der 66jährige W.S. raucht seit seinem 14. Lebensjahr - derzeit täglich noch ca. zehn Zigaretten. Seit Jahren leidet er an einer chronischen Lungenerkrankung und an einem zu geringen Sauerstoffgehalt im Blut. Dies kann bei ihm zu Atemnot führen. Daher versorgte ihn seine Krankenkasse (KKH) vor rund drei Jahren mit einem Sauerstoffkonzentrator. Diesen nutzt er nur unregelmäßig. Seinem Antrag, ihn mit einem auch mobil nutzbaren Flüssigsauerstoffsystem zu versorgen, entsprach die KKH vorläufig für zwei Monate. Nach erfolgter Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) lehnte sie eine zeitlich darüber hinausgehende Versorgung ab. Wenn W.S. mit dem Rauchen aufhöre und den Konzentrator nunmehr regelmäßig nutze, könne er aber mit Flüssigsauerstoff versorgt werden, sofern dann immer noch ein zu geringer Sauerstoffgehalt im Blut bestehe.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage mit mobil einzusetzendem Flüssigsauerstoff incl. Beatmungsgerät zu versorgen, wurde vom SG Heilbronn abgelehnt.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass es W.S. zumutbar sei, den Ausgang des derzeit rechtshängigen Klageverfahrens S 15 KR 4254/13 abzuwarten. Denn der bei ihm vorhandene zu geringe Sauerstoffgehalt im Blut könne mit dem zur Verfügung stehenden Konzentrator ausreichend behandelt werden. Angesichts bestehender Explosionsgefahr bei gleichzeitiger Verwendung von Feuer sei das mobil nutzbare Flüssigsauerstoffsystem für W.S. auch gar nicht geeignet, solange dieser das Rauchen nicht einstelle.


ericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:17.01.2014
Entscheidungsdatum:03.12.2013
Aktenzeichen:S 9 KR 4030/13 ER
 
Quelle: juris

Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" kann ehrverletzend sein


Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung als "durchgeknallte Frau", abhängig vom Kontext, eine ehrverletzende Äußerung sein kann, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Landrätin und war bis September 2013 Mitglied des Bayerischen Landtags. Ende 2006 posierte sie für ein Gesellschaftsmagazin, das die Fotostrecke in einer ihrer Ausgaben veröffentlichte. Dies nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum Anlass, auf ihrer Internetseite einen Text zu veröffentlichen, der u.a. die folgende Passage enthält:
"Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer."
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener Einzeläußerungen, u.a. der Bezeichnung als "durchgeknallte Frau", sowie eine angemessene Geldentschädigung. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des BVerfG verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit die Entscheidung die Äußerung unbeanstandet lasse, die Beschwerdeführerin sei eine "durchgeknallte Frau", halte sich dies nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Entscheidung werde insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "durchgeknallte Frau" beeinträchtige sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht finde seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten gehöre auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die sich gegenüberstehenden Positionen seien in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trage.
Das Oberlandesgericht messe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht bei. Es übersehe die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke. Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung begehre, sie sei eine "durchgeknallte Frau", so wende sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes. Hierin verschiebe die Beklagte die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stütze diese Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich beträfen, ohne dass sie irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpften zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posiert und eine Serie von Fotos von sich habe fertigen lassen, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen müsse. So bleibe es der Beklagten unbenommen, sich – auch zugespitzt und polemisch – zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern.
Die Folgerungen der Beklagten, die sie mit den Worten "durchgeknallte Frau" zusammenfasst, hätten jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte ziele hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen. Angesichts dessen könne sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handele, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung sei.

Gericht/Institution:BVerfG
Erscheinungsdatum:21.01.2014
Entscheidungsdatum:11.12.2013
Aktenzeichen:1 BvR 194/13
Quelle: juris

Mittwoch, 8. Januar 2014

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„Jobcenter“: deutsch genug

Die Bezeichnung „Jobcenter“ verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Dezember 2013 hervor.

Der Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den beklagten Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 hat der Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.
Den von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die 4. Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Jobcenter“ für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Im Übrigen verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Mit „Jobcenter“ werde nach dem mit Wirkung vom 01. Januar 2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung „Jobcenter“ gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff „Jobcenter“, der sich auch im Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Pressemitteilung Nr. 42/13

Dienstag, 7. Januar 2014

SGB II-Leistungen: Konzept der Stadt Dresden zu Bedarfen für Unterkunft mit Einschränkungen bestätigt

Das LSG Chemnitz hat entschieden, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft in Dresden sein dürfen.
Die arbeitslose Klägerin begehrte für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 für ihre Unterkunftskosten rund 30 Euro monatlich mehr, als das beklagte Jobcenter Dresden ihr bewilligt hatte. Am 24.11.2011 hatte der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden neue Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmieten im Rahmen des § 22 SGB II beschlossen, die ab 01.12.2011 anzuwenden waren. Diese beruhten auf dem in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH/Darmstadt (IWU) vom 24.10.2011. Danach war eine Bruttokaltmiete von 276 Euro monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen.
Beim SG Dresden hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Sozialgericht gelangte zu dem Schluss, dass das den neuen Angemessen-heitsgrenzen zugrunde liegende Konzept nicht schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des BSG sei. Anhand des zur Verfügung stehenden Datenmaterials hatte es eine monatliche Mehrleistung von 13,55 Euro für die Klägerin errechnet. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und das Jobcenter die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Das LSG Chmnitz hat entschieden, dass das IWU-Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012 in seiner ursprünglichen Form den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genügt.
Nach Auffassung des Landessozialgericht dürfen als Berechnungselement keine Zahlen einfließen, die sich nicht auf den maßgeblichen Vergleichsraum – hier: Stadtgebiet Dresden – beziehen (u.a. Mikrozensus 2006). Unter-25-Jährige dürften nicht ausgeschlossen werden und nur sog. anerkannte Überschreiter (Personen, die in einer an sich unangemessen teuren Wohnung wohnen, die aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen) könnten außer Betracht bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen habe das IWU im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 eine Neuberechnung vorgenommen, die das Landessozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Danach könne die alleinstehende Klägerin im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 294,83  Euro beanspruchen. Hinzu kämen die Heizungs- und Warmwasserkosten, die das Jobcenter im Falle der Klägerin in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen habe.
Das LSG Chemnitz hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind noch abzuwarten.
Vorinstanz
SG Dresden, Urt. v. 01.06.2012 - S 40 AS 392/12
Gericht/Institution:Sächsisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:19.12.2013
Entscheidungsdatum:19.12.2013
Aktenzeichen:L 7 AS 637/12
Quelle: juris mehr

Montag, 6. Januar 2014

Neues zur Rente

Die Altersgrenze für die Rente steigt seit 2012 stetig. Wer 1949 geboren ist und dieses Jahr in Rente gehen möchte, muss dafür drei Monate länger arbeiten. D.h. über den 65. Geburtstag hinaus muss noch 3 Monate gearbeitet werden, dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Beachte: Wer 45 Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt hat, kann bei Geburtsjahrgang 1949 ohne Abschlag in Renrte gehen, sog Rente für langjährig Versicherte.

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Rentenantrag kann jetzt online gestellt werden. Auch der Blick in das Versichertenkonto ist online
möglich
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Erhöhung Mindestlöhne 2014


In vier Branchen werden die Mindestlöhne 2014 erhöht:

- Aus- und Weiterbildung 
 Mindeststundenlohn in Westdeutschland und Berlin 13 Euro, Ostdeutschland 11,65 Euro
 Zum 1. Januar 2015 steigt er erneut auf 13,35 Euro im Westen und auf 12,50 Euro im Osten
  Der jährliche Urlaubsanspruch wird von 26 auf 29 Tage erhöht
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- Baugewerbe    
 Ab Januar 2014 erhalten die Beschäftigten im Baugewerbe in den alten Bundesländern je nach Lohngruppe zwischen 11,10 Euro und 13,95 Euro; in Berlin zwischen 11,10 Euro und 13,80 Euro. In den neuen Bundesländern beträgt der neue Mindestlohn ab Januar 2014 einheitlich 10,50 Euro.
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- Elektrohandwerk  
Die Beschäftigten in den alten Bundesländern erhalten 10,00 Euro pro Stunde, in den neuen Bundesländern und Berlin 9,10 Euro pro Stunde.
Zum 1. Januar 2015 steigt der Mindestlohn in den alten Ländern auf 10,10 Euro pro Stunde, in den neuen Bundesländern und Berlin auf 9,35 Euro pro Stunde.
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- Gebäudereiniger       
 Ab dem 1. Januar 2014 beträgt der Mindestlohn in der Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) 9,31 Euro im Westen und 7,96 Euro im Osten. Ab 1. Januar 2015 steigt er weiter auf 9,55 Euro im Westen und 8,21 Euro im Osten. In der Glasreinigung (Lohngruppe 6) beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2014 12,33 Euro im Westen und 10,31 Euro im Osten. Ab 2015 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 12,65 Euro im Westen und 10,63 Euro im Osten.
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Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...