Mittwoch, 3. Juli 2013

Sozial Info 2/2013, 14 - Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen (Copyright Sozial Info)

Sozial Info 2/2013, 14 - Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen (Copyright Sozial Info)

Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen


Quelle ist das ArbeitslosenZentrum Düsseldorf hier zu finden: http://www.zwd.de/de/dienstleistungen/azd-publikationen.php

Der Volltext zu“ Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen“ ist hier abgedruckt: http://www.soziales-netzwerk-bgs.de/f165p80671-neue-rechtsauffassung-der-ba-zur-aufrechnung-von-darlehen.html#p80671

LSG NRW:Gewährung von Prozesskostenhilfe für rumänischen Staatsabgehörigen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 - L 7 AS 774/13 B

Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren .

Denn bei der Frage, ob - rumänische Staatsangehörige - gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil sie sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhält, oder ob § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 4 VO (EG) 883/2004 hinter diese zurücktritt, oder ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II von Art. 24 Richtlinie 2004/38/EG gedeckt ist, der wiederum als speziellere Regelung Art. 4 VO (EG) 883/2004 vorgehen könnte, handelt es sich um hoch umstrittene Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einheitlich beantwortet sind.

Anmerkung von Detlef Brock- Sozialberater: Vgl. etwa entgegen der Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II:LSG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 Az. L 2 AS 2457/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012, L 19 AS 794/12 B ER unter Berufung auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages;für eine Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012, Az. L 3 AS 1477/11.

Dienstag, 2. Juli 2013

Hartz IV SG Mainz: Kürzung bei Kündigung ist nur statthaft, wenn die Leistungsbezieherin tatsächlich mit „Absicht“ handelte

 

Pressemeldung 7/2013 Sozialgericht Mainz

Hartz IV - Kürzung bei Kündigung


Das SG Mainz hatte sich im Rahmen eines Eilantrages mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") mindern darf, wenn der Leistungsbezieher die Kündigung für eine geringfügige Beschäftigung erhält.

Die aus Mainz stammende Antragstellerin war in Privathaushalten als Haushaltshilfe beschäftigt. Zusätzlich bezog sie Arbeitslosengeld II vom Jobcenter.

Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschien, wurden zwei der Beschäftigungsverhältnisse beendet. Zur Erklärung gab die Antragstellerin beim Jobcenter an, sie habe aufgrund ihrer Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems nicht regelmäßig arbeiten können.

Das Jobcenter wertete dies als Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen um 30 Prozent des Regelbedarfs.

Zur Begründung fügte es an, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.

In einem Hinweis an das Jobcenter machte das Sozialgericht unter anderem darauf aufmerk-sam, dass eine solche Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Regelungen nur vorliegt, wenn die Antragstellerin tatsächlich mit „Absicht“ handelte.

Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen. Angesichts der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend hingenommen wurden.

Das stelle aber gerade keine Absicht dar.

Aufgrund des Hinweises hob das Jobcenter die Minderung auf.


SG Mainz vom 02.07.2013 - S 15 AS 438/13 ER

Keine Sozialhilfe zur Finanzierung eines Pkw für Schwerbehinderte mit ausreichendem Vermögen

Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass auch schwerbehinderte Menschen weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht die Finanzierung eines Pkw unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen beanspruchen können.


weiterlesen hier:



Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013 - L 8 SO 84/11

Keine Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges , denn bereits das Sparguthaben von 42.000,00 EUR ließ – bei einem Schonvermögen von 2.600,00 EUR (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) – jegliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII entfallen.


1. Ein Anspruch auf Gewährung als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation scheidet aus, weil Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht unter die Leistungspflicht des medizinischen Rehabilitationsträgers fallen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).

2. Auch ein Anspruch auf die begehrte Leistung als Altenhilfe nach § 71 SGB XII scheidet aus. 71 Abs. 4 SGB XII ändert hieran nichts.

3. Auch das von der Berufung herangezogene Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) begründet keinen Anspruch der Klägerin auf bedürftigkeitsunabhängige Soziahilfeleistungen zur Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs.

Verfasser des Beitrags Detlef Brock- Sozialberater

Hartz IV: Kinder ohne Anspruch auf eigenes Zimmer

Chemnitz (dpa/tmn) - Kinder von Hartz-IV-Empfängern haben nicht in jedem Fall einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Das hat das Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz entschieden, wie die «Neue Juristische Wochenschrift» berichtet.

Dem Urteil zufolge ist es für eine Familie durchaus zumutbar, zwei Kinder im Vorschulalter in einem gemeinsamen Zimmer unterzubringen (Aktenzeichen: L 7 AS 753/10 B ER).

Im verhandelten Fall wollten die arbeitslosen Eltern zweier Kinder von ihrer Drei- in eine Vier-Zimmer-Wohnung umziehen. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Die Miete der größeren Wohnung war in ihren Augen zwar durchaus angemessen. Allerdings lägen keine ausreichenden Gründe für einen Umzug vor.

Die Klage der Eltern gegen den Beschluss hatte keinen Erfolg:

Die unterschiedlichen Schlafrhythmen der zwei- und vierjährigen Kinder seien kein ausreichender Grund, befanden auch die Richter. Andere Familien müssten mit ähnlichen Lebensumständen fertig werden. Zudem könnten die Eltern durch eine andere Aufteilung ihrer Wohnung oder eine geschickte Möblierung den Bedürfnissen ihrer Kinder Rechnung tragen.


Quelle:


Anmerkung von Detlef Brock- ihr Sozialberater:


Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 753/10 B ER


Auch aus der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zitierten Rechtsprechung ergibt sich kein Grundsatz, dass jedes Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung hat.

Vielmehr ist  immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen.

In allen Verfahren, in denen die Gerichte nach einem Umzug gegen eine Beschränkung auf die bisherigen (niedrigeren) Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entschieden hatten, lagen Besonderheiten vor, die den Umzug im konkreten Fall nach den o.g. Kriterien erforderlich machten.

So bewohnte die Familie der Kläger in dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Verfahren (Urteil vom 07.05.2009 – L 8 AS 87/08) zu viert eine 73,3 m2 große Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug und es kam ein weiteres Kind dazu.

Das LSG Niedersachen-Bremen (Beschluss vom 11.10.2007 – L 7 AS 623/07 ER) hat die Erforderlichkeit des Umzugs bejaht, weil die bisherige gemeinsame Nutzung eines gemeinsamen Zimmers durch sechs und acht Jahre alte Kinder zu erheblichen gegenseitigen Beeinträchtigungen geführt habe.

Schließlich hat das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 02.08.2007 – S 10 AS 1957/07 ER) einen Altersunterschied der Kinder von zehn Jahren als Grund für einen Anspruch auf ein jeweils eigenes Zimmer angesehen.


Derartige oder vergleichbare Gründe haben die Antragsteller hier nicht geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht erkennbar.



Montag, 1. Juli 2013

Bundesregierung lehnt höhere Hartz IV-Regelsätze ab

Bundesregierung lehnt höhere Hartz IV-Regelsätze ab - Nichts anderes war zu erwarten meint Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.


Dadurch, dass die Bundesregierung mit ihrem Bericht die volle Zeitspanne genutzt und den Bericht erst in die letzte Sitzung des Sozialausschusses am 26. Juni 2013 eingebracht hat, ist das Bundestagsplenum in den frühen Morgenstunden des 28. Juni 2013 in Sommerpause und Wahlkampf gegangen, ohne den Bericht zu beraten.

"Die Bundesregierung hat sich geschickt um eine politische Bewertung ihrer Regelsatzpolitik gedrückt," moniert Werner Hesse.

http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2013-07/27271667-bundesregierung-lehnt-hoehere-hartz-iv-regelsaetze-ab-007.htm

Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld sind Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013 - L 11 AS 809/10


1. Für die Gewährung von Einstiegsgeld müssen alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II - insbesondere auch Hilfebedürftigkeit - vorliegen.

2. Im Zeitpunkt der Beantragung von Einstiegsgeld darf die zu fördernde Tätigkeit noch nicht aufgenommen worden sein.

3. Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich einer Lebensversicherung wird frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherungsgeber wirksam.



Anmerkung: Siehe dazu auch Anmerkung von Ass. jur. Kerstin Düsch, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit, Universität Konstanz


beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2013, 347400; hier zur Quelle:
http://beck-aktuell.beck.de/news/lsg-bayern-arbeitslosigkeit-und-hilfebed-rftigkeit-sind-voraussetzungen-f-r-die-gew-hrung-von


Zitat daraus:

"Zur Sicherung des Lebensunterhalts muss der Antragsteller eine bestehende Lebensversicherung verwerten, wenn dies nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorhandenen Vermögens dann vor, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert erheblich abweicht (BSG, BeckRS 2013, 66988; BSG, BeckRS 2008, 50694).

In Anbetracht der Lage des Hilfebedürftigen und der Tatsache, dass es bei der vorzeitigen Auflösung von Lebensversicherungen zu einem Verlust von bis zu 80 % kommen kann, kann die Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung erst ab einem Verlust von deutlich über 10 % angenommen werden (Vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2012 – L 3 AS 93/10). "



Verfasser des Beitrags ist ihr Sozialberater Detlef Brock.

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...