Mittwoch, 24. Oktober 2012

Keine Bewilligung von PKH für Regelsatzklage, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist

So die Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 09.07.2012, - L 6 AS 12/12 B, rechtskräftig.

Grundsätzlich keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.

Sofern im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig.


Für ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).

Selbst wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder sich nicht vermeiden lässt, ist eine anwaltliche Vertretung allein bezogen auf die Verfolgung der verfassungsrechtlichen Aspekte nicht erforderlich im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Anderer Auffassung: LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.

Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird.

Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen. Diesem kann auch bei bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht das Recht abgesprochen werden, seinen Rechtsstandpunkt unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu vertreten.


Das beinhaltet die rechtliche Prüfung und Entscheidung, ob das eigene Verfahren im Hinblick auf ein Musterverfahren ruhen kann oder ob es angesichts individueller Besonderheiten doch eigenständig geführt werden soll.

Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).

S.a.Sozialrechtsexperte: Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.


Keine Übernahme von wiederholten Stromschulden, wenn der Hilfebedürftige seinen unangemessenen Stromverbrauch nicht im Auge hatte

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012, - L 14 AS 2105/12 B ER


Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht den Sinn, den Leistungsberechtigten immer von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln freizustellen.

Wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur im unzureichenden Maß auch durch einen unangemessenen Verbrauch, der auch nicht sonst erklärt werden kann, erfüllt, muss die Folgen tragen.

Dies umso mehr, wenn ihm bereits früher Mittel für Stromschulden gewährt worden sind und er sich sein Verhalten von damals nicht vor Augen geführt hat, sondern wiederum Ursachen setzt, so dass Stromschulden auflaufen.

" Sein weiteres Verbrauchsverhalten, das zu der jetzt geltend gemachten Forderung geführt hat, lässt aber ebenso wie sein Verbrauchsverhalten bis zur Stromsperrung am 18. Juni 2012 (Verbrauch 1.342 kWh im Zeitraum vom 14. März 2012 bis 18. Juni 2012) den Schluss zu, dass er nicht gewillt ist, seinen Stromverbrauch auf eine durchschnittlichen Jahresverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt (2.050 kWh) einzurichten."


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


S.a. Sozialrechtsexperte: Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen.


S.a. Sozialrechtsexperte: Hartz IV - Empfänger saß circa eineinhalb Jahre im Dunkeln - Stromsperre - Jobcenter muss das Licht wieder anknipsen.

Dienstag, 23. Oktober 2012

LSG LSA: Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt

Landessozialgericht - Pressemitteilung Nr.: 010/2012

Halle, den 23. Oktober 2012

(LSG LSA) Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt

Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II an einer Arbeitsgelegenheit teil, erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit.
 
Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gibt es kein Geld. Es liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch fallen in dieser Zeit tatsächliche Mehraufwendungen an, die entschädigt werden müssten.
 
Die Kosten für die Anschaffung von drei Kittelschürzen und zwei Paar Gummihandschuhen werden nicht ersetzt, wenn die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung höher war als die gesamten tatsächlichen Aufwendungen.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012, L 2 AS 397/10, rechtskräftig

Prof. Dr. jur. Helga Spindler: Der Staat verzerrt den gesamten Arbeitsmarkt

"Der Staat verzerrt den gesamten Arbeitsmarkt"


Reinhard Jellen 22.10.2012


Interview mit Helga Spindler über Hartz IV. Teil 1


Wahrscheinlich wird dieses Jahr die Anzahl der Sanktionen gegen Hartz IV-Bezieher erstmals die Millionenmarke erreichen. Weniger bekannt ist, dass diese Sanktionen mehrheitlich nicht wegen Arbeitsverweigerung, sondern harmloser Vergehen wegen wie Meldeversäumnissen ausgesprochen werden und dass sich der Entzug des Existenzminimums über Monate hinziehen kann, weil der Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung besitzt.

Weiterlesen: "Der Staat verzerrt den gesamten Arbeitsmarkt" | Telepolis

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

S.a. Sozialrechtsexperte: Richter mit Herz - Vergesslichkeit ohne Folgen - Junge Mutter vergaß Termin bei Jobcenter – Hartz-IV-Kürzung aufgehoben

" Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte. Ein Eingriff in die Rechte des Bürgers darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Die Kürzung der Regelleistung stellt einen erheblichen Eingriff dar.

Die Regelleistung ist Untergrenze dessen, was notwendig ist, um ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Eine Unterschreitung ist daher grundsätzlich nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten gerechtfertigt"

Hartz IV - Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht

Eine derartige Feststellungsklage ist aber unzulässig, weil es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt und an einem berechtigten Feststellungsinteresse.

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24.09.2012,- L 7 AS 103/12.

Die Klägerin begehrt, dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt (Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.

Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf mündliche Meinungsäußerungen.

Der Rechtsstreit gehört zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen").

Dies ist aber gemäß § 17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).

Statthaft ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.

Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.

1004 BGB setzt die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823).

Dazu zählt auch das Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht an, ein Schaden muss ernsthaft drohen.

Die zu unterlassende Handlung muss konkret benannt werden. Andernfalls könnte ein zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier konkret benannt.

Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).

Für eine Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten - auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der Befangenheit, § 17 SGB X).

Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:

Weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.

Damit ist nur die Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären. Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff, insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung (Schmähkritik).

Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist. Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.

Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt.

Die Meinungsäußerung war nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung.
Das persönliche Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen) und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder Leistungsempfängerin gesehen wird.

Auch das Verhalten der Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt.

Bei einer derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.

Von Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen waren.

Montag, 22. Oktober 2012

Arbeitsgericht Berlin: Zahnarzt darf Azubi nicht wegen Kopftuchs ablehnen - Drei Gehälter für Diskriminierung

ArbG Berlin, Urt. v. 28.03.2012 - 55 Ca 2426/12
Wird eine Bewerberin um eine Ausbildungsstelle als Zahnarzthelferin wegen des Tragens eines islamischen Kopftuches abgelehnt, steht ihr eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu.

Grundsicherung (SGB XII) - Einstandsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Mietverträge unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.12. 2011, - L 8 SO 45/11


1.Eine erklärte Ablehnung, seinen Partner finanziell zu unterstützen, ist nicht glaubhaft, wenn die äußeren Umstände dagegen sprechen.

2. Hält eine Verbindung trotz vielfacher Bekundungen, dass der wirtschaftlich besser gestellte Partner nicht für den Kläger finanziell einstehen wolle, über 9 Jahre an, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor.

3. Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und Vermögen ergibt.

4. Leistungen für die Unterkunft sind tatsächlicher Aufwendungsersatzes bezogen auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf zivilrechtliche Ausgestaltungen.

5. Zu (Unter)Mietverträgen unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft

6.Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

S.a. Sozialrechtsexperte: Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II 


Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...