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BSG: keine Künstlersozialabgabe bei Werbeagentur in Form einer OHG

Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach der Rücknahme der Klage gegen die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (Beauftragung von Künstlern und/oder Publizisten im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen) war allein noch die Festsetzung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2008 in Höhe von 42.791,24 Euro streitig. Der entsprechende Abgabenbescheid vom 08.04.2009 ist rechtswidrig und daher vom Landessozialgericht zu Recht aufgehoben worden. Die festgesetzten Abgaben beziehen sich ausschließlich auf Zahlungen an eine in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) betriebene Werbeagentur für die Erstellung von Werbemitteln. Die Zahlungen an eine OHG unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe, weil sie nicht als Entgelt für Werke oder Leistungen von "selbständigen Künstlern" i.S.v. § 25 KSVG anzusehen sind. Da Vertreter der freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein "Gewerbe" betreiben, kann der Betreib einer OHG nicht auf den (alleinigen) Zweck der Einstellung von künstlerischen oder publizistischen Werken gerichtet sein, sodass auch nicht regelmäßig angenommen werden kann, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes gemeinschaftlich als selbständige Künstler oder Publizisten mitwirken. Die OHG steht damit der Kommanditgesellschaft (KG) gleich, deren Vergütungen ebenfalls nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen (BSG. Urt. v. 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R - BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7).
Soweit die Werbeagentur im Zuge der Durchführung der von der Klägerin erteilten Werbeaufträge selbst einen Werbefotografen eingeschaltet hatte, waren dessen Honorare zwar abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte). Die entsprechende Künstlersozialabgabe war aber von der Werbeagentur zu entrichten (und ist auch von dort gezahlt worden), weil sie die Aufträge an den Werbefotografen im eigenen Namen erteilt hatte. Die Klägerin hat daher zu Recht die von der Werbeagentur entrichtete Künstlersozialabgabe nur als Bestandteil der an diese gezahlten Vergütung getragen, war aber insoweit nicht selbst gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Die Gefahr des doppelten Anfalls der Künstlersozialabgabe auf die Honorare des Werbefotografen hat von Anfang an nicht bestanden, weil die Klägerin absprachegemäß diese Honorare unmittelbar an den Werbefotografen überwiesen hat, sodass die der Klägerin erteilten Rechnungen der Werbeagentur diese Honorare nicht enthielten.

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:01.10.2014
Entscheidungsdatum:16.07.2014
Aktenzeichen:B 3 KS 3/13 R
juris

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