Das LSG Mainz hat entschieden, dass bei Bestehen begründeter
Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen
Leistungsempfänger nach dem SGB II ("Hartz IV"), das Jobcenter zur
Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung berechtigt ist, die tatsächliche Nutzung durch
Inaugenscheinnahme der Wohnung zu überprüfen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Duldung des Hausbesuchs zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigere allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, trage er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lasse sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, müsse das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.
juris
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Duldung des Hausbesuchs zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigere allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, trage er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lasse sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, müsse das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
Erscheinungsdatum: | 01.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 02.07.2014 |
Aktenzeichen: | L 3 AS 315/14 B ER |
Hier scheint ein Richter die ihm obliegende Aufklärung durch richterliche Inaugenscheinnahme auf das Hörensagen eines (bevorzugten) einseitig befangenen Prozessbeteiligten und dessen Helfer reduzieren zu wollen. Stattdessen müßte der Richter gem. § 17 Abs. 2 GVG selbständig auch strafrechtlich hier einen versuchten Prozessbetrug ahnden. Die Nutzung von als KDU anzuerkennendem Wohnraum (Unterstellung von Möbeln siehe vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R) sollte sich auch bei diesem Richter rumgesprochen haben. Leider gibt es zu viele Richter, die bei GG in der Schule und Ausbildung wohl gepennt haben. "soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann" War also nun der Beweis erfolgreich, dass sich Habe des Nutzers mit der vom Prozessgegner unbestrittenen mietvertraglichen Zahlpflicht in dem Objekt befand? Wann fangen Sie als RA und Organ der Rechtspflege endlich an selber mal (existentielle) Grundrechte einzuklagen oder solche Klagen zumindest durch (kostenloses?) Beisitzen und Einbringen beim BSG zu unterstützen. Ein RA der über ein zur eigenen Bezahlung gewünschtes PKH Verfahren gar eine (negative) Vorentscheidung porovoziert, handelt in meinen Augen gegen die Interessen seines Mandanten.
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