Der BFH hat entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit
einem Kraftfahrzeug selbst dann – dem Grunde nach – betrieblich
veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind: Die Höhe der
Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung
der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu
bestimmen.
Im Streitfall hatte ein selbstständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS-starken Sportwagen als Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen.
Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht mit pauschal 2 Euro je Kilometer angesetzt. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW, so der BFH. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen seien, bestimme sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Auf dieser Grundlage sei das Finanzgericht ohne Rechtsfehler zu der Würdigung gekommen, die Kfz-Aufwendungen seien wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen. Ebenso habe der BFH es als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen.
VorinstanzFG Nürnberg, Urt. v. 27.01.2012 - 7 K 966/2009
Im Streitfall hatte ein selbstständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS-starken Sportwagen als Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen.
Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht mit pauschal 2 Euro je Kilometer angesetzt. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW, so der BFH. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen seien, bestimme sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Auf dieser Grundlage sei das Finanzgericht ohne Rechtsfehler zu der Würdigung gekommen, die Kfz-Aufwendungen seien wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen. Ebenso habe der BFH es als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen.
VorinstanzFG Nürnberg, Urt. v. 27.01.2012 - 7 K 966/2009
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 06.08.2014 |
Entscheidungsdatum: | 29.04.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 20/12 |
Die Überschrift ist grob irreführend. Wie sich schon aus Ihrem eigenen Artikel ergibt, sind die Kosten des Sportwagen (war ein Ferrari Spider) wegen des Affektionsinteresse etc. gerade nicht als Betriebsausgabe abzuziehen. Lediglich die (fiktiven) Kosten eines angemessenen Vergleichsfahrzeuges wurde von der Rechsprechung zugelassen (wobei man sich bei dem angesetzten Mercedes SL 600 auch streiten kann, was angemessen ist).
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