Bescheide der Bundesagentur für Arbeit über Rückforderung von Kindergeld können bis zu 1 Jahr angefochten werden
Das FG Köln hat entschieden, dass Bescheide der Bundesagentur für
Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld bis zu einem Jahr
nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden können, wenn eine irreführende
Rechtsbehelfsbelehrung verwendet wurde.
In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.
Das FG Köln hat den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Beleh-rung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis "Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse" erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.
Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig. Das FG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision zum BFH zugelassen.
juris
In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.
Das FG Köln hat den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Beleh-rung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis "Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse" erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.
Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig. Das FG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision zum BFH zugelassen.
Gericht/Institution: | FG Köln |
Erscheinungsdatum: | 15.08.2014 |
Entscheidungsdatum: | 24.06.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 3876/12, 1 K 1227/12 |
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