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Schadensersatzanspruch des Krematoriumsbetreibers gegen Mitarbeiter wegen Wegnahme von Zahngold


Das BAG hat entschieden, dass ein Krematoriumsbetreiber von seinen Mitarbeitern die Herausgabe von Edelmetallrückständen, die diese aus der Kremationsasche an sich genommen haben, verlangen kann bzw. Schadensersatz, wenn die Herausgabe wegen Verkaufs unmöglich ist.
Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiberin eines Krematoriums. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben. Der Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt; jedenfalls bis Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009.
Das Landesarbeitsgericht hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben.
Auf die Revision des Beklagten hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BAG hat der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts seien die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet. Jedoch könne derzeit nicht entschieden werden, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin (Betriebsübergang, § 613a BGB).

Vorinstanz
LArbG Hamburg, Urt. v. 26.06.2013 - 5 Sa 110/12
Gericht/Institution:BAG
Erscheinungsdatum:21.08.2014
Entscheidungsdatum:21.08.2014
Aktenzeichen:8 AZR 655/13
juris

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