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Mietobergrenzen für SGB II-Bezieher im Landkreis Heidekreis rechtswidrig


Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass das vom Landkreis Heidekreis angewendete Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten untauglich ist und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind.
Der Entscheidung lag der Fall einer vierköpfigen Familie zugrunde, die für ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² in Schneverdingen monatlich 513 Euro Miete (460 Euro Kaltmiete und 53 Euro Nebenkosten) aufwendet. Die Gemeinde gewährt Grundsicherungsleistungen und begrenzt die erstattungsfähigen Kosten für die Unterkunft (ohne Heizkosten) auf 489 Euro. Diese Mietobergrenze ergibt sich aus einem vom Landkreis Heidekreis entwickelten Vergleich zwischen Angebots- und Bestandsmieten. Auf der Angebotsseite wurden die Anzeigen örtlicher Zeitungen seit 2003 zusammengestellt und auf dieser Basis der teuerste Quadratmeterpreis im unteren Drittel der Wohnungsangebote (33%) ermittelt. Diese Angebotsmieten wurden mit dem Mittelwert (Median) der sog. Bestandsmieten, ermittelt auf der Grundlage der Wohnkosten aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen, als Kontrollwert verglichen.
Das LSG Celle-Bremen hat den Landkreis zur vollständigen Übernahme der Bruttokaltmiete verpflichtet.
In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten seien in Anlehnung an die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes bei einem Vier-Personen-Haushalt (Mietstufe 2 + Zuschlag von 10%) Mietaufwendungen ohne Heizung bis zu einem Maximalbetrag von 575,30 Euro monatlich zu übernehmen, so das Landessozialgericht. Die vom Landkreis verwendete Methodik und vor allem die erhobenen Daten seien weit entfernt von den Anforderungen, die das BSG an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II stelle. Der Landkreis Heidekreis und die von diesem vorgelegte gutachterliche Stellungnahme verkennen schon den sozialrechtlichen Ansatz eines schlüssigen Konzeptes. Anders als die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bundessozialhilfegesetz, die für die Angemessenheitsprüfung nur eine bestimmte verfügbare Anzahl von Wohnungen zu einem bestimmten Mietzins verlangten, was möglicherweise durch Zeitungsannoncen belegt werden konnte, sei bei der Bestimmung der nach § 22 SGB II maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen eine qualitative Selektion der Mietdaten durch den kommunalen Träger vorzunehmen, weil nicht allein auf der Basis der Höhe der Miete (Marktpreis) ermittelt werden könne, was einem SGB II-Bezieher als angemessene Wohnung zuzugestehen sei. Bis zu welcher Mietobergrenze Wohnungen i.S.d. SGB II angemessen seien, hänge in erster Linie von dem für eine Wohnung mit einfachem Standard aufzuwendenden Mietzins ab, der sich maßgeblich an Ausstattung, Beschaffenheit und Lage orientiere; maßgeblich sei nicht, wie viele Wohnungen zu der vom Grundsicherungsträger ermittelten Grenze vorhanden seien.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts wäre es erforderlich gewesen, dass der Landkreis zunächst den Wohnungsstandard definiere, der nach seiner Ansicht im Vergleichszeitraum einer einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Unterkunft entspreche. Es genüge nicht, den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren. Denn der für Wohnungen einfachen Standards aufzuwendende Quadratmeterpreis solle erst das Endergebnis der Ermittlungen sein. Ohne vorherige inhaltliche Unterscheidung könne der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage einen unterschiedlichen Standard der Wohnung abdecken. Die nicht nach Kriterien zur Bestimmungen des einfachen Wohnungsstandards aufbereitete Datensammlung aus Zeitungsinseraten gewährleiste wegen der fehlenden Definition nicht die Nachprüfbarkeit einer gleichmäßigen Durchmischung mit Wohnobjekten des einfachen, mittleren und gehobenen Wohnungsstandards. Diese gleichmäßige Durchmischung wäre allerdings Voraussetzung, wenn die Annahme des Landkreises Heidekreis zutreffend sein sollte, dass der einfache Standard bei einer Obergrenze von 33% der ermittelten Durchschnittswerte anzusetzen sei.
Das Landessozialgericht sieht daher die vom Landkreis festgesetzten Kappungsgrenzen (33% bei den Zeitungsangeboten und Median bei den Bestandsmieten) als willkürlich gesetzt an. Eine tragende Begründung für diese Grenzen sei nicht ersichtlich. Es würden ausschließlich fiskalische Interessen der Behörde berücksichtigt. Wegen der fehlenden vorherigen Beschreibung des einfachen Standards seien diese Grenzen nicht geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum beim Grundbedürfnis Wohnen nachvollziehbar abzubilden. Besonders bedenklich erscheine diese Vorgehensweise bei den Bestandsmieten allein aus den Kosten der Bezieher von Grundsicherungsleistungen deshalb, weil diese Personengruppe auf dem Wohnungsmarkt mit weiteren Haushalten mit unterdurchschnittlichem Einkommen (Studenten, Rentner, Erwerbstätige mit geringen Löhnen usw.) konkurriere. Spätestens nach der Erkenntnis, dass nach den eigenen Mietobergrenzen 29,9% der SGB II-Leistungsbezieher in unangemessenen Wohnungen leben, hätten sich den Verantwortlichen beim Landkreis Heidekreis Zweifel über diese Vorgehensweise eines Grundsicherungsträgers aufdrängen müssen. Ein allein aus Zeitungsangeboten entwickeltes Marktpreismodell zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten sei unbrauchbar. Eine Nachbesserung sei daher nicht möglich. Die strukturellen Schwächen könnten nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines neuen Konzeptes beseitigt werden.
Das LSG Celle-Bremen hat die Revision nicht zugelassen.

Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:08.04.2014
Aktenzeichen:L 7 AS 786/11
juris

Kommentare

  1. Auch beim Landkreis Meißen ist das SG Dresden der Auffassung das hier das Konzept nicht schlüssig ist. So entschieden haben die 3, die 38 und die 43 Kammer in Dresden. Mehr hier: http://xirox.us/979595

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