Das Europäische Parlament hat am 15.04.2014 die neue Regelung
endgültig angenommen, wonach Arbeitnehmer künftig ihre Ansprüche aus
Betriebsrenten bei einem Umzug innerhalb der EU mitnehmen können.
Dabei müssen sie allerdings auf Mindestfristen achten: Renten- und Pensionsansprüche sollten spätestens nach drei Beschäftigungsjahren unverfallbar (garantiert) sein.
Gilt ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein.
Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Die neue Regelung führt jetzt zu gleichwertigen Schutz für zusätzliche Renten, zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden. Die nun geschaffenen Möglichkeiten, Ansprüche zu erwerben und zu wahren, sind vor allem für mobile EU-Bürger wichtig, die in EU-Ländern beschäftigt sind, in denen diese Vorsorgesysteme weit verbreitet und die Anforderungen zu den Mitgliedschaftsjahren besonders hoch sind.
In Deutschland ist zum Beispiel die Hälfte der 42 Mio. Beschäftigten in irgendeiner Form durch eine betriebliche Alterssicherung abgedeckt; die Beschäftigten müssen jedoch mehrere Jahre arbeiten, bevor sie Ansprüche erwerben, und die erworbenen Ansprüche sind erst nach fünf Jahren garantiert ("unverfallbar").
Die Europäische Kommission hatte bereits 2005 einen ersten Vorschlag vorgelegt.
Die aktuelle Richtlinie unterscheidet sich vom ursprünglichen Vorschlag darin, dass das Recht, seine Renten- oder Pensionsbeträge auf ein anderes System übertragen zu lassen, nicht mehr enthalten ist.
juris
Dabei müssen sie allerdings auf Mindestfristen achten: Renten- und Pensionsansprüche sollten spätestens nach drei Beschäftigungsjahren unverfallbar (garantiert) sein.
Gilt ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein.
Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Die neue Regelung führt jetzt zu gleichwertigen Schutz für zusätzliche Renten, zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden. Die nun geschaffenen Möglichkeiten, Ansprüche zu erwerben und zu wahren, sind vor allem für mobile EU-Bürger wichtig, die in EU-Ländern beschäftigt sind, in denen diese Vorsorgesysteme weit verbreitet und die Anforderungen zu den Mitgliedschaftsjahren besonders hoch sind.
In Deutschland ist zum Beispiel die Hälfte der 42 Mio. Beschäftigten in irgendeiner Form durch eine betriebliche Alterssicherung abgedeckt; die Beschäftigten müssen jedoch mehrere Jahre arbeiten, bevor sie Ansprüche erwerben, und die erworbenen Ansprüche sind erst nach fünf Jahren garantiert ("unverfallbar").
Die Europäische Kommission hatte bereits 2005 einen ersten Vorschlag vorgelegt.
Die aktuelle Richtlinie unterscheidet sich vom ursprünglichen Vorschlag darin, dass das Recht, seine Renten- oder Pensionsbeträge auf ein anderes System übertragen zu lassen, nicht mehr enthalten ist.
Gericht/Institution: | Europäische Kommission |
Erscheinungsdatum: | 16.04.2014 |
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