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Aktuell: Rundfunkabgabe nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtmäßig


Das VG Osnabrück hat die Rundfunkabgabe nach dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als rechtmäßig bewertet.
Die Abgabe ist der Regelung des Staatsvertrages entsprechend erhoben worden, weil die Klägerin, eine Privatperson, – auch – seinerzeit Inhaberin einer Wohnung war und deshalb davon ausgegangen wurde, dass sie über ein Rundfunkempfangsgerät verfüge. Tatsächlich nutzte sie damals einen Computer mit Internetzugang. Gegen die Heranziehung zu Rundfunkabgaben richtete sich die Klage.
Das VG Osnabrück hat die Klage abgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer, die von dem betroffenen Personenkreis ohne eine konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben werde, sondern sei als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren. Das folge daraus, dass es sich bei der Abgabe um ein Entgelt für die von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erbrachte Leistung handele, Rundfunkprogramme etc. bereitzustellen und einer Privatperson die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb ihrer Wohnung Rundfunksendungen zu empfangen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkabgabe angesichts der medientechnischen Entwicklung im Rahmen der Neuregelung allein an den Umstand geknüpft habe, dass jemand über eine Wohnung verfüge.
Die Frage, ob die Rundfunkabgabe im Hinblick darauf, dass sie allein durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst werde, nicht doch als Steuer zu betrachten sein könnte, hat das Gericht mit der Erwägung verneint, es sei nicht ausgeschlossen, den Staatsvertrag in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass jemand wegen einer unbilligen Härte von der Entrichtung der Abgabe befreit werden müsse, wenn er nachweise, tatsächlich kein Rundfunkgerät bereitzuhalten.
Anders als die Klägerin es meine, verstoße die Regelung, dass für jede Wohnung ein gleich hoher Rundfunkbeitrag erhoben werde, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar sei es richtig, dass diejenigen Personen, die über mehrere Wohnungen verfügten oder eine Wohnung nur allein nutzten, finanziell stärker belastet würden als diejenigen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnten. Das sei angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, insbesondere in Fällen der – hier gegebenen – Massenverwaltung zu typisieren und zu pauschalieren sowie angesichts des Umstandes, dass die daraus erwachsende Belastung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Befreiung von der Zahlung des Beitrages keine übermäßige Inanspruchnahme darstelle, gerechtfertigt. Schließlich lägen keine begründeten Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügte zweckwidrige, über die Gewährleistung der medialen Grundversorgung hinausgehende Verwendung der Rundfunkbeiträge vor. Der Begriff der Grundversorgung umfasse angesichts der Unterschiedlichkeit der Rundfunkteilnehmer und ihrer medialen Bedürfnisse Informationen aus allen Lebensbereichen.
Das VG Osnabrück hat die Berufung zugelassen.

Gericht/Institution:VG Osnabrück
Erscheinungsdatum:02.04.2014
Entscheidungsdatum:01.04.2014
Aktenzeichen:1 A 182/13

juris 

Kommentare

  1. Mit dieser Argumentations- Methode haben schon die Nazis den Holocaust begründet. Von Rechtsstaat kann nicht mehr im entferntesten die Rede sein.

    Eine derartig zynische Infamie ist niemandem mehr vermittelbar.

    Hier scheinen Leute am Werk zu sein, deren zioel es ist, das Rechtsstaatprinzip ein für allemal in Verruf zu bringen - ein Spiel mit dem Feuer.
    Fragt sich, wer solche "Juristen" ausgebildet hat und mit welchem Ziel.

    Hella

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