Freitag, 14. Juni 2013

Hartz-IV-Chaos bei Hochwasserhilfen - Nothilfen können mit ALG-II-Leistungen verrechnet werden

Unter den Hochwasseropfern sind viele Hartz-IV-Bezieher. Sie riskieren bei der Annahme von Spenden und staatlicher Nothilfe, dass diese mit dem Regelsatz verrechnet werden. Die Gesetzeslage ist widersprüchlich.
 
Bislang warteten die Betroffenen vergeblich auf eine verbindliche Anweisung der Bundesagentur für Arbeit.
 
Die BA hat zwar per Pressemitteilung erklärt, dass die Hochwasserhilfen nicht anzurechnen seien, aber das ist keine Garantie. Die gibt es nur, wenn eine entsprechende Anweisung an die Jobcenter gehen würde. Doch bislang hat die BA keine Anweisung erlassen.

So gibt es keine Rechtssicherheit - weder für die Geschädigten noch für die Mitarbeiter in den Jobcentern. Bei der Bundesagentur in Nürnberg verwies man gestern auf das Bundesarbeitsministerium. Von dort müsste eine entsprechende Anweisung kommen, sagte ein BA-Sprecher dem »nd«.

Im Ministerium gab man sich auf nd-Anfrage bedeckt. Doch dann am späten Nachmittag die Überraschung:

Eine entsprechende Anweisung des Ministeriums sei bereits ergangen, so eine Sprecherin des Ministeriums. Ein Rückruf bei der BA bringt dann die Bestätigung. Das Schreiben ist offenbar wirklich rausgegangen, allerdings direkt an die Jobcenter.

Dort steht, dass es Hilfen zur Erstausstattung nur gibt, wenn »diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden«.

Das bedeutet: Sonderhilfen werden doch angerechnet.

Quelle:

Anwaltsprekariat wächst. Bald 30% aller Rechtsanwälte in Hartz IV?

Ein deutlicher Anstieg des Anwaltsprekariates sagt die im Auftrag des Deutschen Anwaltvereines herausgegebene Studie der Prognos AG "Der Rechtsdienstleistungsmarkt 2030" voraus. Bereits heute erzielen nach der Studie schätzungsweise 10 bis 15% der Rechtsanwälte bei einer Vollzeittätigkeit ein Einkommen von weniger als 20.000 € im Jahr (Seite 116 der Studie). Diese Rechtsanwälte können ihr Existenzminimum nicht mehr durch ihre Arbeit sichern, sondern sind potentiell auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen.

Bei weiterhin steigenden Studentenzahlen im Fach Rechtswissenschaften (Seite 71 der Studie) wird sich die Stituation weiter verschärfen, so dass bei sinkender Bevölkerungszahl in wenigen Jahren mit einer Verdopplung des Rechtsanwaltsprekariates zu rechnen ist. Bereits heute gelingt, insbesondere in Großstädten, vielen Kollegen der berufliche Einstieg nicht mehr. Die Zeiten der Durststrecken sind vorbei, weil es kein Entrinnen mehr aus dem prekären Zustand geben wird. 

Es lohnt sich also für Studenten der Rechtswissenschaften, Referendare und Rechtsanwälte sich frühzeitig mit Hartz IV zu beschäftigen.

 Zur "Zukunftsstudie"

Donnerstag, 13. Juni 2013

Hartz IV-Empfänger können Beihilfen beantragen - Was gehört zur Erstausstattung?

Für Hartz-IV-Empfänger gibt es die Möglichkeit, zusätzlich zum Regelbedarf eine Erstausstattung zu erhalten. Darunter fallen vor allem Dinge, die für das tägliche Leben bzw. die Haushaltsführung notwendig sind.

Unter Erstausstattung versteht man nach § 24 Abs. 3 SGB II Beihilfen, die beim Jobcenter beantragt werden können – vor allem für die Wohnung, für Kleidung, bei einer Schwangerschaft und Geburt.

Da die Bestimmungen in den Kommunen unterschiedlich sind, wird die Erstausstattung mal in Form von Sach-, mal als Geldleistung gewährt. Darum: Am besten noch vor Antragstellung beim zuständigen Jobcenter informieren! Auch die Höhe kann je nach Haushaltsgröße unterschiedlich ausfallen.

In Berlin liegt die Pauschale bei mindestens 1073 Euro. Allerdings nur bei einem vom Jobcenter genehmigten Umzug in einen eigenen Hausstand. Dabei gibt es keine Antragsfrist! Wer eine Wohnung bezieht, aber nicht sofort einrichtet, der kann die Erstausstattung auch noch später beantragen.
Bei Schwangerschaft, Geburt oder Umzug des Kindes zum anderen Elternteil kann ebenfalls eine Erstausstattung beantragt werden.

Das betrifft zum Beispiel Kinderwagen, Babybett, Säuglingskleidung und Umstandskleidung für Schwangere. Und laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts steht Hartz-IV-Familien ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das alte Kinderbett zu klein wird (Az: B 4 AS 79/12 R).


weiterlesen
hier


Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:


1. Der Bedarf an einer Wohnungserstausstattung ist  nicht entfallen, wenn einem Hilfebedürftigen zwar Mittel für Wohnungserstausstattung gewährt worden sind, er diese Mittel aber zweckwidrig verwendet hat (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 23.02.2012 - L 19 AS 1872/11 B - rechtskräftig).

Der Anspruch auf Wohnungserstausstattung ist bedarfsbezogen. Verschuldensgesichtspunkte sind bei der Feststellung eines Bedarf nicht berücksichtigen, weil der im SGB II zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell bestehen muss und auch aktuell vom Leistungsträger zu decken ist (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R).




2. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.11.2012, L 3 AS 5162/11


Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde (vg. BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14 f.), jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Grunden notwendig war.


Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.


3. SG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2012 - S 174 AS 28285/11


Eine Schülerin, die Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn bei einem Schülerschreibtisch handelt es sich um einen von § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 umfassten Gegenstand.


4.Zuwendungen  Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands substituieren und anschließend zurückgezahlt werden sollen, stellen kein Einkommen dar.


Kosten für Renovierungsmaßnahmen, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen, gehören dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft ( vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R).


5. Aufwendungen für Bodenbeläge, Tapeten und Wandfarben nicht bereits mit der Regelleistung nach § 20 SGB II abgegolten. Wand- als auch Fußbodenoberbelag sind zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung als objektiv erforderlich anzusehen (BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).

Anspruchsgrundlage ist für die Kosten der Einzugsrenovierung als Bestandteil der Kosten der Unterkunft § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).



Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock

Jobcenter müssen zu hohe Heizkosten von Hartz IV-Empfängern übernehmen, wenn der 6 - Monatszeitraum noch nicht abgelaufen ist

BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R



Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den sog bundesweiten Heizspiegel abzustellen.


Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).


Die sog. 6‑Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 ‑ B 14 AS 28/12 R) gilt auch für Heizkosten.


Terminbericht Nr. 29/13
hier:



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.

Mittwoch, 12. Juni 2013

Euronews: Ursula von der Leyen: “Es wäre nicht klug, Hartz IV zu erhöhen”

euronews:

Es gab in den vergangenen Monaten viele Berichte über Armut auch von Menschen, die arbeiten. Sind Sie für einen flächendeckenden Mindestlohn in Deutschland? Und sind Sie für die Erhöhung der Hartz IV-Bezüge?

Ursula von der Leyen:

Also – zunächst einmal das Stichwort Mindestlohn. Wir haben in Deutschland in zwölf Branchen Mindestlöhne mit denen wir gute Erfahrungen machen. Die Tarifpartner, die Sozialpartner verhandeln traditionell in Deutschland alle Tarifverträge, allein 65.000, die in Deutschland gültig sind. Sie haben das Wissen, was die richtige Balance ist, dass wir einen Mindestlohn haben, der faire Arbeit gibt, aber keine Jobs zerstört.

euronews: Und Hartz IV?

Ursula von der Leyen:

Hartz IV bedeutet in Deutschland, dass Menschen, die arbeitslos sind, bedürftig sind, das Existenzminimum gesichert bekommen.

Der zweite Schritt, der aber entscheidend ist, ihnen Angebote zu geben, dass sie arbeiten können und rauskommen aus Harzt IV, ein eigenes Einkommen verdienen, das ist angesichts der guten Wirtschaftslage zur Zeit in Deutschland zunehmend möglich. Die Arbeitslosenzahl ist deutlich gesunken.

Es wäre insofern nicht klug, Hartz IV zu erhöhen, weil man dann den Anreiz wegnimmt, im ersten Arbeitsmarkt aus eigener Kraft den Lebensunterhalt zu verdienen.


weiterlesen:

Bei Trennung: Vater bekommt zusätzlich Hartz IV für Kind

Erfolg für getrennt lebende Hartz-IV-Empfänger: Laut Bundessozialgericht hat der Vater Anspruch auf zusätzliches Geld vom Jobcenter, wenn ihn sein Kind besucht.

Ob die Mutter im Gegenzug Abstriche machen muss, sagten die Richter nicht.


Kassel - Nimmt ein Hartz-IV-Empfänger sein getrennt bei der Mutter lebendes Kind tageweise bei sich auf, hat er dafür Anspruch auf zusätzliches Geld vom Jobcenter.

Es besteht eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit", wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigte.

Danach dürfen Jobcenter Väter nicht darauf verweisen, den finanziellen Ausgleich "familienintern" mit der Mutter zu regeln.


Quelle: 


Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock :


Für jeden Tag, an dem das hilfebedürftige Kind mehr als 12 Stunden bei seinem Vater war und mit diesem eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft bildete, hat der Sohn ein Anspruch auf ein Dreißigstel seiner monatlichen Regelleistung.


Dies folgt schon aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 ‑ B 7b AS 14/06 R ‑ BSGE 97, 242 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 1 und vom 2.7.2009 ‑ B 14 AS 75/08 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 13).


Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Sohn in der übrigen Zeit in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter lebte, der von dem für diese Bedarfsgemeinschaft zuständigen Jobcenter für den Sohn schon jeweils die Regelleistungen für einen vollen Monat bewilligt und gezahlt wurden.


Da die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts eines Kindes aber nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen.


BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R


Terminbericht 29/13 hier


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialbearter.

Hartz IV: Bundessozialgericht aktuell zur Anrechnung von Erbschaften- Keine fiktive Einkommensberücksichtigung

BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R

Es ist nur die Hälfte des Erbes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.

Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegen­über der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insol­venzrechts, zB nach § 295 Abs 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl Urteil des Senats vom 29.11.12 ‑ B 14 AS 33/12 R).


Terminbericht Nr. 29/13 hier: 


Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock: BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R , Rz. 13 u. 14:


Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken

(vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).

Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen.

Das gesetzgeberische Grundprinzip besagt, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Hierauf hat der 4. Senat am Beispiel der Berücksichtigung schwankender Einnahmen bereits hingewiesen (vgl Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...