Sonntag, 17. Februar 2013

BSG aktuell: Die anwaltliche Tätigkeit für einen bei der Behörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist - nicht zu vergüten

So das BSG mit Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R.

Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid kommt nur in Betracht, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Hieran fehlt es vorliegend.


Ein Aufwendungsersatzanspruch für die Vertretung im Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung besteht nicht.

Zwar handelt es sich insoweit im Verhältnis zum Vorverfahren um "verschiedene Angelegenheiten" iS des § 17 RVG.

Erstattungsfähig ist nach § 63 SGB X jedoch ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt.

Fragen der aufschiebenden Wirkung iS des § 86a SGG und die damit zusammenhängenden an die Verwaltung gerichteten Anträge bzw die an das SG gerichteten Rechtsbehelfe des § 86b Abs 1 SGG sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Kosten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen von Bevollmächtigten entstehen, sind keine Vorverfahrenskosten iS des § 63 Abs 2 SGB X.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.

Samstag, 16. Februar 2013

BSG stellt klar: Auch für eine Krankheit, welche - nicht im Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwändige Ernährung enthalten ist- kann Anspruch auf Mehrbedarf bestehen

Denn auch bei " Laktoseintoleranz " können Mehrkosten entstehen, welche den Mehrbedarf für Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II rechtfertigen.


So entschieden vom BSG, mit Urteil vom 14.02. 2013 - B 14 AS 48/12 R.


Ein schönes entspanntes Wochenende wünscht Ihnen das Team um den Sozialrechtsexperten.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Höhere Mietzuschüsse für Hartz-IV-Empfänger

Wohnrichtlinie des Kreises aktualisiert - KÖNIGS WUSTERHAUSEN


Hartz-IV-Empfänger haben künftig Anspruch auf höhere Mietzuschüsse.

Hintergrund ist die aktualisierte Richtlinie des Kreises zu den sogenannten Kosten für Unterkunft. Die Richtlinie legt fest, wie hoch die Miete eines Hartz-IV-Empfängers maximal sein darf. In der aktualisierten Fassung wurde die Preisobergrenze um 4,9 Prozent angehoben.

„Zum derzeitigen Zeitpunkt kann man noch nicht sagen, ob das für die Betroffenen die Situation auf dem Wohnungsmarkt entspannen wird“, sagt Ingo Rießland, Sachgebietsleiter im Sozialamt. Er gehe aber davon aus, dass die Wohnungsknappheit in der Region „ein Problem ist, das mittelfristig auf der Tagesordnung bleibt“.

In der Wohnrichtlinie sind die Gemeinden des Kreises in fünf Preisgruppen eingeteilt. Unterschieden wird zudem danach, wie viele Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Demnach liegt Königs Wusterhausen preislich gesehen gemeinsam mit Bestensee und Lübben im Mittelfeld. In einem Singlehaushalt darf die Nettokaltmiete künftig höchstens 5,17 Euro pro Quadratmeter betragen. Bislang lag die Obergrenze bei 4,93 Euro.

Dass Wildau für Mieter ein teureres Pflaster ist, spiegelt auch die Wohnrichtlinie wider.

So bekommen Hartz-IV-Empfänger für eine Wohnung in Wildau einen Zuschuss von 5,77 Euro pro Quadratmeter. Eine 50 Quadratmeter große Wohnung dürfte demnach kalt maximal 289 Euro kosten. Bislang waren maximal 275 Euro erlaubt.

Die mit Abstand teuerste Preiskategorie bildet Schönefeld. Das Limit für eine bezuschusste Wohnung beträgt dort 6,39 Euro. Vor der Aktualisierung waren es 30 Cent weniger.

Eine Singlewohnung von 50 Quadratmetern darf nun knapp 320 Euro kalt kosten, zuvor waren es 304 Euro.

In Eichwalde, Schulzendorf und Zeuthen beträgt die Obergrenze für die Nettokaltmiete nun 4,65 Euro pro Quadratmeter (vorher 4,43 Euro). In Heidesee, Mittenwalde und im Schenkenländchen werden künftig 3,52 Euro (vorher 3,36 Euro) gezahlt. (Von Viktoria Bittmann)

Freitag, 15. Februar 2013

Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbeginn ein Geldzufluss am Tag der Antragstellung immer als Einkommen anzusehen ist, hat das BSG beantwortet

Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass obwohl der Zeitpunkt des Zuflusses an Geld oder Geldeswert vor dem der Antragstellung auf ALG II lag, der Zufluss als Einkommen und nicht als Vermögen zu qualifizieren ist, weil er am selben Tag wie die Antragstellung erfolgte und die Antragstellung bis zum Beginn des Tages der Antragstellung zurückwirkte.

Leitsätze: (vom Sozialberater Detlef Brock)

Ging die Gehaltszahlung an dem selben Tag aufs Konto ein, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte, ist es Einkommen.

Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den der Antragstellung beim Grundsicherungsträger kommt es nicht an.

BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 51/12 R

Anmerkung: Seit dem 01.01.2011 gilt: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II n. F. sieht eine Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats vor.

Durch die Neufassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist dieser wie folgt fortzuentwickeln:

Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich.

Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung, aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II und nicht als Vermögen i. S. v. § 12 SGB II zu beurteilen.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Datenschutz kritisiert Leipziger Jobcenter

Streit um Feiertag-Akten: Datenschutz kritisiert Leipziger Jobcenter


Im Streit um unbefugt einsehbare Akten im Jobcenter hat der Bundesbeauftragte einen Verstoß gegen den Datenschutz festgestellt. +++


Ursache für die Kritik war eine Eingabe des Parteilosen OBM Kandidaten Dirk Feiertag.

Dieser hatte im Jobcenters unbefugt Akten an sich gebracht und diese demonstrativ dem Sicherheitsdienst übergeben. Das hätte gar nicht möglich sein dürfen:

Aus Datenschutzgründen müssen die Sozialakten vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Wegen Umstrukturierungen im Jobcenter lagerten die Akten aber in Kisten auf dem Gang.

Das Jobcenter hat Feiertag wegen der Aktion bei der Anwaltskammer angezeigt und ihm Hausverbot erteilt.

Feiertag hatte sich in der Sache auch an den Bundesbeauftragten für Datenschutz gewandt. In einer von Feiertag veröffentlichten Reaktion sagte dieser:

"Ich stelle in diesem Fall einen Verstoß fest. Ich sehe im vorliegenden Fall von einer förmlichen Beanstandung ab, habe mir jedoch einen datenrechtlichen Kontrollbesuch des Jobcenters vorbehalten."


Wir erinnern uns: Hartz IV - Datenskandal im Jobcenter Leipzig - Vorwurf des Aktenklaus durch das JC gegen OB-Kandidat RA für Sozialrecht Dirk Feiertag - dieser kassiert vom Jobcenter Hausverbot und eine Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.

Donnerstag, 14. Februar 2013

LSG Halle: Arbeitslosengeld wie ein Richter?

Landessozialgericht - Pressemitteilung Nr.: 002/2013

Halle, den 14. Februar 2013

(LSG LSA) Arbeitslosengeld wie ein Richter?

Keine fiktive Berechnung nach erzielbarem Einkommen als Richter

Das LSG Halle hat zur Berechnung des Arbeitslosengeldes eines Rechtsreferendars eine fiktive Leistungsbemessung abgelehnt und entschieden, dass das Arbeitsentgelt maßgeblich ist, welches vor Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes erzielt worden ist.


Begründung:


Ein Rechtsreferendar beantragte nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter.

Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900 €/Monat brutto. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.

Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden.

Dagegen hat der Kläger mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012, L 2 AL 82/09, nicht rechtskräftig

Jobcenter: Nehmen Sie Ihr Kopftuch ab! Sonst …

Frauen mit Kopftuch gelten am Arbeitsmarkt als schwer vermittelbar. So auch Hatice. Deshalb wurde sie vom Jobcenter aufgefordert, ihr Kopftuch abzunehmen. Ihr Fall zeigt, wie die Bundesagentur für Arbeit solchen Fällen nachgeht – oder auch nicht.

Frauen, die ein Kopftuch tragen, gelten am Arbeitsmarkt schwer vermittelbar. So auch Hatice1 (36), Mutter zweier Kinder. Sie ist seit über 15 Jahren in Deutschland und deutsche Staatsbürgerin. Seit etwa drei Jahren arbeitet sie als Springerin in Küchen von Kindergärten, räumt auf, putzt und spült. Sie wird gerufen, wenn eine Arbeitskraft gebraucht wird. Wenn nicht, hat Hatice Zeit, nach einem festen Job zu suchen.


Bäckereien und große Supermarktketten wollen mich wegen meinen Kopftuch nicht einstellen“, berichtet sie dem MiGAZIN.

„Ich habe schon viele Bewerbungen verschickt. Das Ergebnis ist immer das Gleiche. Sobald der Arbeitgeber mein Kopftuch sieht, bekomme ich eine Absage.“ Das weiß auch das Jobcenter in Duisburg Mitte.

Nehmen Sie das Kopftuch ab!

Deshalb habe die Sachbearbeiterin sie aufgefordert, ihr Kopftuch abzulegen.

Wenn sie keinen Job bekomme, müsse sie das tun, sonst drohten Sanktionen in Form von Leistungskürzungen.

Das möchte Hatice nicht hinnehmen und kontaktiert das MiGAZIN.

 „Ich habe aber Angst, dass ich schikaniert werde, wenn Sie darüber berichten“, sagt sie am Telefon und fügt hinzu: „Ich möchte aber auch nicht, dass die so mit Menschen umgehen. Schließlich bin nicht ich das Problem, sondern die Arbeitgeber, die mit meinem Kopftuch nicht klarkommen“.

Das MiGAZIN fragt beim Jobcenter nach. Nach Schilderung des Vorfalls möchten wir wissen, ob eine solche Sanktionsandrohung rechtlich zulässig ist.

Die Pressesprecherin muss nachdenken und leitet die Antwort schließlich ab:

Da die Diskriminierung nicht vonseiten der Kundin, wie Arbeitsuchende bei Jobcentern genannt werden, ausgehe, sondern vom Arbeitgeber, würde die Aufforderung zur Abnahme des Kopftuchs ja bedeuten, dass das Jobcenter diese Diskriminierung sogar unterstützt. Das gehe gar nicht.

Klar, dass die das nicht zugeben

Ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin sei nicht möglich. Aber der zuständige Bereichsleiter habe sich eingeschaltet. Er erklärt, welche Maßnahmen und Schulungen das Jobcenter bereits durchgeführt habe, um die interkulturelle Kompetenz der Mitarbeiter zu steigern.

Er könne sich die Androhung einer Sanktion wegen der Nichtabnahme des Kopftuchs nicht vorstellen. Zwar würden Kopftücher thematisiert, wenn es vom Kunden explizit angesprochen werde, doch würde in solchen Fällen allenfalls beraten, was man tun könne.

Das Jobcenter beschäftige selbst Mitarbeiterinnen mit Kopftuch. Außerdem bestreite die zuständige Mitarbeiterin die Vorwürfe. Daher sehe er keinen Grund, Maßnahmen zu ergreifen. Ob die Vorwürfe von Hatice aus der Luft gegriffen seien, kann er nicht beantworten.

Darüber kann Hatice nur lachen: „Ich kenne zwei weitere Frauen mit Kopftuch, die beim Jobcenter in Duisburg Mitte aufgefordert wurden, ihr Kopftuch abzunehmen.

Mein Fall ist kein Einzelfall. Und dass die so etwas nicht zugeben, ist klar.“

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg versichert dem MiGAZIN, dass so etwas „natürlich nicht geht. Das verstößt klar gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“, so eine Sprecherin.

Und wenn ein Jobcenter dagegen verstoße, tue sie das in Eigenregie. Eine Anweisung zu einem solchen Verhalten gebe es vonseiten der Bundesagentur definitiv nicht.

Auch sei bis heute kein vergleichbarer Fall bekannt geworden.

Ob die Bundesagentur tätig werde, wenn Fälle dieser Art bekannt werden.

„Natürlich, wir leiten das weiter an unsere Prüfer. Die erkundigen sich vor Ort, überprüfen den Vorfall und weisen das Jobcenter bei Anlass entsprechend zurecht“, so die Auskunft am Telefon.

 „Auch in diesem Fall?“, haken wir nach. „Ja, auch in diesem Fall“, wird uns versichert. Wir legen auf, ohne dass sich die BA nach dem Sitz des Jobcenters oder dem Namen der zuständigen Sachbearbeiterin erkundigt.

Hatices Problem gelöst


Weiterlesen und Quelle:

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...