Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 26.04.2012,- L 7 AS 552/12 B ER -
Die Sanktionsregelung des § 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senates vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09, so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 10 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).
Ist von einem Geldbetrag nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 09.01.2008, S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).
Es bleibt dem Leistungsträger unbenommen, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II gegeben sind.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Donnerstag, 10. Mai 2012
Mittwoch, 9. Mai 2012
Erneut bewilligt der 7. Senat des LSG NRW zur Ermittlung der Regelbedarfe PKH- verfassungswidrig
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.05.2012,- L 7 AS 541/11 B -
Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg.....amp;words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.04.2012,- L 7 AS 1408/11 B -
Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg.....amp;words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -
Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg.....amp;words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.04.2012,- L 7 AS 1408/11 B -
Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg.....amp;words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -
Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig
LSG Nordrhein-Westfalen gibt mit 4 Beschlüssen vom 23.04.2012 bekannt: Die Ermittlung der Regelbedarfe stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig
Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -
1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 S 1 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.
3. Verfassungsrechtlich noch vertretbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums als Referenzsystem für eine weitgehend einheitliche Bemessung der Regelbedarfe anzuwenden, obwohl damit der grundsicherungsrechtliche Ausnahmefall zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Pauschalen gemacht wird, wenn die Nachteile dieses Vorgehen konsequent Beachtung finden.
4. Ein Lohnabstandsgebot ist kein denkbares Kriterium für die Bestimmung der Regelbedarfe, denn die Entwicklung der Löhne gibt über die Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums keine Auskunft.
5. Der Gesetzgeber hat gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden müssen, verstoßen, indem er sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe einbezogen hat.
6. Bei der Bestimmung der Referenzgruppe hat der Gesetzgeber methodisch fehlerhaft die 2008 geltenden Grundsicherungsbedarfssätze angewandt, weil diese verfassungswidrig entsprechend den Rentenanpassungen von den Daten der EVS 1998 abgeleitet waren.
7. Der Einkommensfreibetrag von 100 EUR nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB 2 ist als im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung unter Betrachtung des Regelfalles gebildet derzeit nicht zu beanstanden.
8. Nachdem der Gesetzgeber nicht mehr konsequent die Haushalte aus der Referenzgruppe heraushält, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Grundsicherungsleistungen bestritten haben, kann es schwerlich noch als vertretbar angesehen werden, die "verdeckt armen Haushalte" in der Referenzgruppe zu belassen, obwohl das statistische Instrumentarium zum Ausschluss dieser Haushalte annäherungsweise mit tendenzieller Unterschätzung dieser Haushaltsgruppe bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stand.
9. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter, die über das vom Gesetzgeber geforderte Ansparmodell vom Bedarf erfasst sein sollen, beruhen die Festsetzungen auf nicht realitätsgerechten Daten und hätten im Gesetzgebungsverfahren schon aus statistischer Sicht ernsthaft hinterfragt werden müssen. Wegen der Darlehensregelungen und der Aufrechnungsmöglichkeiten nach §§ 24 Abs 1 S 1, 42a Abs 2 S 1 SGB 2 handelt es sich um einen nicht unwesentlichen Fehler des Gesetzgebers.
10. Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Regelbedarfe ist eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand im Sinne einer verfassungsrechtlichen Beschwer.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/j0l/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120009019%3Ajuris-r02&documentnumber=3&numberofresults=4132&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Dienstag, 8. Mai 2012
LSG Nordrhein-Westfalen gibt mit 4 Beschlüssen vom 23.04.2012 bekannt: Die Ermittlung der Regelbedarfe stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 1059/11 B -
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn ergibt sich die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II a.F. daraus, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistung das von ihm gewählte Verfahren nicht stringent beibehalten hat, sondern von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist, ohne diese durch andere, erkennbare und tragfähige Kriterien zu ersetzen.
Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205) nicht mehr garantiert wird.
Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20% (Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist. Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des § 3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151793&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 1242/11 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 1756/11 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 904/11 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 19.04.2012, - L 7 AS 1305/11 B - und L 7 AS 1134/11 B -
7.Senat des LSG NRW bejaht in 2 Aktuellen Beschlüssen die Verfassungswidrigkeit zur Ermittlung von Regelbedarfen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/7senat-des-lsg-nrw-bejaht-in-2.html
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn ergibt sich die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II a.F. daraus, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistung das von ihm gewählte Verfahren nicht stringent beibehalten hat, sondern von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist, ohne diese durch andere, erkennbare und tragfähige Kriterien zu ersetzen.
Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205) nicht mehr garantiert wird.
Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20% (Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist. Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des § 3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151793&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 1242/11 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 1756/11 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 904/11 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 19.04.2012, - L 7 AS 1305/11 B - und L 7 AS 1134/11 B -
7.Senat des LSG NRW bejaht in 2 Aktuellen Beschlüssen die Verfassungswidrigkeit zur Ermittlung von Regelbedarfen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/7senat-des-lsg-nrw-bejaht-in-2.html
Experten-Mehrheit lehnt Wohnkostenpauschalen bei Hartz-IV-Empfängern ab
Ausschuss für Arbeit und Soziales (Anhörung) - 07.05.2012
Berlin: (hib/MLA) In einer öffentlichen Anhörung zur Berechnung von Wohn- und Heizkosten von Hartz-IV-Beziehern im Ausschuss für Arbeit und Soziales äußerten sich zwölf geladene Experten. Vorausgegangen war der Antrag der Fraktion Die Linke (17/7847). Die Abgeordneten kritisieren in ihrem Antrag das Recht der Länder, Kreise und kreisfreie Städte zu ermächtigen, monatliche Pauschalen für die Höhe von Miet-und Heizungskosten bei Hartz-IV-Beziehern festzulegen. Durch Pauschalen würden sich letztlich bei den Kommunen „die Kosten nicht verringern, sondern erhöhen“, argumentiert die Linksfraktion.
Schon um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, müssten Pauschalen sehr hoch angesetzt werden, um „bedarfsdeckend“ zu sein. Schließlich dürfe kein Hartz-IV-Bezieher gezwungen sein, „Teile seines Regelsatzes für die Kosten der Unterkunft zu verwenden.“ Stattdessen sollten neue Mindeststandards für Wohn-und Heizungskosten eingeführt werden.
Zudem spricht sich die Die Linke gegen „Zwangsumzüge“ im ersten Jahr des Hartz-IV-Bezuges aus. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Hartz-IV-Empfänger nach maximal sechs Monaten umziehen müssen, wenn ihre Wohnkosten zu hoch sind. Da sich Hartz-IV-Bezieher vor allem darum kümmern sollten, eine neue Arbeit und nicht eine neue Wohnung zu finden, sei die Sechs-Monatsregel kontraproduktiv, argumentiert die Linksfraktion. Sie fordert, die Bleibedauer in der angestammten Wohnung bei Hartz-IV-Bezug auf 12 Monate auszudehnen.
Die Sachverständige Alexandra Frank-Schinke lehnt bedarfsgerechte Pauschalen ab, weil sie „zu teuer“ sind. „Das würde nur dazu führen, dass die, die eine geringere Miete haben, trotzdem die volle Pauschale bekommen.“ Potenzial für Einsparungen durch Pauschalen sieht Frank-Schinke kaum, da eine Einzelfallprüfung ohnehin stets erfolgen müsse. „In der Praxis würden die Kommunen daher so gut wie nie auf Pauschalen zurückgreifen“, sagte Frank-Schinke.
Aus den gleichen Gründen sprach sich der Sachverständige Dr. Andy Groth gegen Wohnkosten-Pauschalen aus. Auch der Experte Joachim Rock sagte, dass Kostenersparnisse in der Verwaltung durch Pauschalen nicht zu erwarten seien.
Die Forderung nach neuen Mindeststandards bei der Berechnung der Aufwendungen für Wohn-und Heizungskosten wies Regine Offer vom Deutschen Städtetag zurück. Es herrsche kein Handlungsbedarf, da es bereits „sehr dezidierte Regelungen“ gebe. Neue zentrale Vorgaben seien „nicht zielführend“.
Kontroverser diskutiert wurde das Thema „Zwangsumzug“: Der Experte Dr. Stefan Schiffersdecker hält die im Antrag vorgeschlagene Fristverlängerung von sechs auf 12 Monate für zu lang. Er sieht die Gefahr von Missbrauch. Auch werde Harz-IV-Empfängern ein Anreiz genommen, sich der neuen Situation anzupassen. Laut dem Sachverständigen Holger Gautzsch könnte eine Fristverlängerung auf 12 Monate jedoch Sinn machen. Aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist bei Wohnungen bliebe den Empfängern gegenwärtig kaum Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen.
Das Argument der Linksfraktion, die Wohnungssuche würde die Jobsuche behindern, ließ Michael Schweiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht gelten. Dazu gebe es keine validen Erhebungen.
Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zum SGB II
1. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 01.11.2011,- L 15 AS 240/10 B ER -
Die regelmäßige Ausübung des elterlichen Umgangsrechts kann einen Wohnflächen-Mehrbedarf bei dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen, die bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146911&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 31.10.2011,- L 6 AS 18/10 -,Revision zugelassen
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II in sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften richtet sich die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens des nicht leistungsberechtigten Mitglieds aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147456&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 28.02.2012,- L 7 AS 1392/09 -,Revision zugelassen
Die nach den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen mögliche Erhöung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende um 10 qm führt nicht dazu, dass in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes die nach der Tabelle zum Wohngeldgesetz zu ermittelnde Mietobergrenze durch Hinzurechnung eines nicht vorhandenen, weiteren Haushaltsangehörigen festzulegen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die regelmäßige Ausübung des elterlichen Umgangsrechts kann einen Wohnflächen-Mehrbedarf bei dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen, die bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146911&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 31.10.2011,- L 6 AS 18/10 -,Revision zugelassen
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II in sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften richtet sich die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens des nicht leistungsberechtigten Mitglieds aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147456&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 28.02.2012,- L 7 AS 1392/09 -,Revision zugelassen
Die nach den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen mögliche Erhöung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende um 10 qm führt nicht dazu, dass in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes die nach der Tabelle zum Wohngeldgesetz zu ermittelnde Mietobergrenze durch Hinzurechnung eines nicht vorhandenen, weiteren Haushaltsangehörigen festzulegen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Montag, 7. Mai 2012
Arbeitslosengeld II - Einkommen - Freiwilliges Soziales Jahr
Sozialgericht Reutlingen,Urteil vom 23.04.2012,- S 12 AS 2086/11 -
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist neben dem Abzugsbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 13 AlG 2-VO nicht anzusetzen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151604&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist neben dem Abzugsbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 13 AlG 2-VO nicht anzusetzen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151604&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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