Freitag, 23. August 2013

Kassen lehnen zu viele Leistungsanträge ab

Krankenkassen versprechen viel und halten wenig - dies ist das ernüchternde Resümee vieler gesetzlich Versicherter. Hunderttausende erhalten negative Bescheide für Krankengeld, Rehabilitation oder Hilfsmittel. Auch MDK-Daten bestätigen zu viele Ablehnungsbescheide.
Dem Werben der Krankenkassen für ihre Leistungen in Hochglanzbroschüren zum Trotz, machen Versicherte häufig eine andere Erfahrung: Ihr Leistungsantrag oder die Krankschreibung werden nicht anerkannt.
Die zahlreichen Leistungsablehnungen gehen aus Daten des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) hervor.
MDK muss Arbeitsunfähigkeit beurteilen
Im Jahr 2013 wurden in rund 1,5 Mio. Fällen von den einzelnen Kassen MDK-Gutachten zu ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit eingeleitet, teilte der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbands mit. Davon wurden nur in 16 % der Fälle durch den MDK eine (vorzeitige) Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bestätigt.
Leistungsablehnung: Quote knapp unter 40 %
Bei knapp 700.000 Prüfungen von Rehabilitationsanträgen kamen die MDK-Ärzte in 39 % der Fälle zu dem Ergebnis: medizinische Voraussetzungen nicht erfüllt.
Für Hilfsmittel wie z. B. Hörgeräte wurden fast 500.000 Gutachten von MDK-Ärzten erstellt. Negative Urteile gab es bei 37 %.
Versicherte sollten Ablehnung nicht akzeptieren
Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Ulrike Mascher, rät Patienten sich "auf keinen Fall damit zufriedengeben, wenn der MDK ein Hörgerät über den Festbetrag ablehnt oder eine Reha-Leistung". Problematisch sei zudem, dass über Arbeitsunfähigkeit oft nach Aktenlage entschieden würde. "Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen ist das fatal."
Gegen Leitungsablehnungen könne Widerspruch eingelegt werden oder behandelnde Arzt könne ein zweites Gutachten einfordern.
MDK-Gutachten, weil die Kasse nicht zahlen will?
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hatte bereits mit ihrem Jahresbericht im Sommer auf die Vielzahl solcher Fälle hingewiesen. Laut UPD, Verbraucherzentrale und VdK haben viele Berater den Eindruck, dass im Gegensatz zu früher vermehrt Fälle auftreten, in denen Kassen den Versicherten Krankengeld oder andere Leistungen nicht gewähren wollten. Mittel der Kassen sei dann, ein MDK-Gutachten zu beauftragen.
Laut dem GKV-Spitzenverband gibt es keine Zahlen darüber, bei wie vielen Menschen die Krankenkasse dann z. B. eine Krankschreibung aufhebt.
Patientenberater: Die Kassen setzen Versicherte unter Druck
Die UPD-Beraterin Judith Storf zu Fällen mit psychischen Erkrankungen: "Der Leidensdruck dieser Betroffenen ist relativ hoch." Oft komme es vor, dass Krankenkassen Betroffene zuhause anriefen, um sie wieder zum Arbeiten zu bewegen.
Dörte Elß, Beraterin der Verbraucherzentrale Berlin: "Was nicht geht, ist das ständige Anrufen." Sie rät Versicherten, sich die Anrufe von Sachbearbeitern einer Krankenkasse zu verbitten und schriftliche Mitteilungen zu verlangen. Elß meinte jedoch auch, dass es etwas Gutes haben könne, wenn sich eine Kasse um eine zügige Genesung kümmere.
MDK zeigt bei Leistungsablehnung Alternativen auf
Der Geschäftsführer des Medizinischen Diensts des GKV-Spitzenverbands, Peter Pick, wies darauf hin, dass die begutachteten Fälle seit 2010 bei Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Hilfsmitteln leicht gesunken seien. Die MDK-Gutachten würden sorgfältig erstellt. Menschen, die psychische Leiden hätten, wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, habe oft auch einen guten Effekt. Bei Leistungen wie Hilfsmitteln sei es oft so, dass es statt des ursprünglich vorgesehenen Produkts ein anderes oder etwa eine Physiotherapie gebe.

Freitag, 16. August 2013

TAZ darf Äußerungen über Thilo Sarrazin nicht wiederholen

Das LG Berlin hat in einem Hauptsacheverfahren die TAZ auf Klage von Thilo Sarrazin verurteilt, Äußerungen aus einer Kolumne vom 06.11.2012 nicht zu verbreiten oder zu veröffentlichen.
Der Artikel des Journalisten Deniz Yücel enthielt die Formulierung "Buchautor Thilo S., den man, und das nur in Klammern, auch dann eine lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur nennen darf, wenn man weiß, dass dieser infolge eines Schlaganfalls derart verunstaltet wurde und dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten".
Die hiergegen gerichtete Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts war vor dem LG Berlin erfolgreich.
Ferner hat das Landgericht Sarrazin eine Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen.
Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
 Quelle: juris
Gericht/Institution:LG Berlin
Erscheinungsdatum:16.08.2013
Entscheidungsdatum:15.08.2013
Aktenzeichen:27 O 183/13

Stadt Kaiserslautern muss Schulbus für Schüler aus Elmstein einsetzen

Das VG Neustadt (Weinstraße) hat im Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Kaiserslautern mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 am 19.08.2013 einen Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzen muss, die in Kaiserslautern eine Integrierte Gesamtschule oder ein Gymnasium besuchen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte am 05.06.2013 gegenüber der Stadt Kaiserslautern eine entsprechende Anordnung erlassen und hierfür, nachdem die Stadt Widerspruch erhoben hatte, am 06.08.2013 die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der dagegen gerichtete Eilantrag der Stadt Kaiserslautern blieb vor dem VG Neustadt (Weinstraße) ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Verpflichtung der Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses sich aus der Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Nach dieser Bestimmung obliege es den kreisfreien Städten und Landkreisen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Das Gleiche gelte für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen. Die Aufgabe der Beförderungssorge werde zwar vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bestünden jedoch keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen, solle ein Schulbus eingesetzt werden. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten vier Kinder aus Elmstein bzw. Elmstein-Schafhof eine Integrierte Gesamtschule (IGS) in Kaiserslautern als nächstgelegene IGS. Hinzu kämen fünf Gymnasiasten aus Elmstein-Speyerbrunn und Elmstein-Erlenbach. Von ihren Wohnorten aus seien die Gymnasien in Kaiserslautern ebenfalls näher gelegen als die entsprechenden Schulen in Neustadt, denn die Wegstrecke nach Neustadt sei länger. Für die Schülerinnen und Schüler bestünden keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen nach Kaiserslautern, da die Fahrzeit schon für die einfache Strecke mindestens 1 Stunde und 20 Minuten betrage. Die Stadt habe deshalb einen Schulbus für die insgesamt neun Kinder einzusetzen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass dies unwirtschaftlich sei. Der Einsatz eines Schulbusses erweise sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erst dann als vollkommen unwirtschaftlich, wenn weniger als fünf Schülerinnen und Schüler zu befördern seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim OVG Koblenz eingelegt werden

 Quelle: juris
Gericht/Institution:VG Neustadt (Weinstraße)
Erscheinungsdatum:16.08.2013
Entscheidungsdatum:15.08.2013
Aktenzeichen:2 L 710/13.NW

Mittwoch, 14. August 2013

Diskothek muss Schadenersatz an abgewiesenen ausländischen Besucher zahlen


Das AG Hannover hat die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1.000 Euro an einen abgewiesenen ausländischen Gast verurteilt.
Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.01.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert.
Das AG Hannover hat der Klage stattgegeben und ihm 1.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Darüber hinaus wurde die  Betreibergesellschaft verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Amtsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.
Das AG Hannover geht von einem Verstoß gegen § 21 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) aus. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Amtsgerichts, dass die Zurückweisung des Klägers erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Amtsgerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Amtsgericht hält einen Betrag von 1.000 Euro für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.

 Quelle: Juris
Gericht/Institution:AG Hannover
Erscheinungsdatum:14.08.2013
Entscheidungsdatum:14.08.2013
Aktenzeichen:462 C 10744/12
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Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen

Der VGH Kassel hat entschieden, dass die Erhebung eines zusätzlichen Kostenbetrages für die Kennzeichnung von Wäsche bei Einzug in ein Pflegeheim in Hessen nicht zulässig ist.
Geklagt hatte der Frankfurter Verband für Alten- und Behindertenhilfe e.V., der u.a. in Frankfurt am Main ein Pflegeheim mit vollstationären Pflegeleistungen betreibt. Dieser Heimträger erhebt von den Heimbewohnern bei Einzug in die Pflegeeinrichtung einen einmaligen Betrag in Höhe von 50 Euro als Zusatzleistung für die Kennzeichnung von Wäschestücken. Diese Praxis wurde im Oktober 2010 von der Heimaufsichtsbehörde (Hessisches Amt für Versorgung und  Soziales Frankfurt) beanstandet. Der Träger der Pflegeeinrichtung wurde angewiesen, für sämtliche pflegebedürftigen Heimbewohner, die im Pflegeheim in Frankfurt am Main bzw. in einem anderen Heim des Trägers wohnen, die Kennzeichnung von Wäschestücken als Regelleistung anzubieten und seine vertraglichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.
Die dagegen vom Kläger im Mai 2011 erhobene Klage hatte – wie bereits in erster Instanz – auch vor dem VGH Kassel keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist nach dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen die Kennzeichnung von Wäschestücken Teil der Regelleistung Wäscheversorgung und deshalb mit dem Regelsatz abgegolten. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages für die Wäschekennzeichnung bei Einzug in ein Pflegeheim sei deshalb rechtlich nicht zulässig. Wie jeder Betreiber einer gewerblichen Wäscherei oder Reinigung habe auch der Träger von Pflegeheimen durch heiminterne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass Wäschestücke nach der Reinigung jedem Heimbewohner wieder zugeordnet bzw. zugeführt werden können. Auch diese Organisation zur Wäscheidentifizierung sei mit dem Regelsatz abgegolten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.

Quelle: 
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Erscheinungsdatum:09.08.2013
Entscheidungsdatum:08.08.2013
Aktenzeichen:10 A 902/13
juris

Dienstag, 13. August 2013

Unfall auf Toilette kein Dienstunfall


Der Kläger ist Polizist und nahm im Rahmen seines Dienstes an einer Prüfung im Polizeipräsidium München teil. Bei einem Gang auf die Toilette während der Prüfung klemmte er sich in der Toilettentür die Finger ein. Der Beklagte verweigert die Anerkennung des Vorfalles als Dienstunfall, da der Toilettengang nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur sei.

Dieser Auffassung schloß sich auch das VG München an: Der Unfallversicherungsschutz ende an der Toilettentür, was dahinter geschehe, sei nicht dienstlicher Natur.

 Quelle: VG München M 12 K 13.1024
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Nachbarschaftsstreit wegen Entsorgung von Asche und Zigarettenkippen über Balkon

Das AG München hat eine Wohnungseigentümerin verurteilt, 3.000 Euro zu zahlen, da sie Asche und Zigarettenkippen über ihren Balkon nach unten entsorgt hat.

Zwei Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft in München, beide Raucher, schlossen Ende September 2011 vor dem AG München einen Vergleich dergestalt, dass vereinbart wurde, dass die damalige Beklagte, die ihren Balkon oberhalb der Klägerin hatte, sicherstelle, dass Asche und Zigarettenkippen, die aus ihrer Wohnung kommen, auch dort und nicht über den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt, dass die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 Euro an die Klägerin zu zahlen habe.
Bereits ab Oktober 2011 stellte die damalige Klägerin Verstöße gegen die Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle notiert. Sie forderte daher 5700 Euro. Die betroffene Miteigentümerin weigerte sich zu zahlen. Sie habe nichts gemacht. Sie würde nur in der Küche rauchen und Asche und Zigaretten im Müll entsorgen. Außerdem rauche sie seit November 2011 nur noch die E-Zigarette. Und zu guter Letzt habe sie an ihrem Balkon ein Katzennetz angebracht. Ein Herunteraschen durch dieses Netz sei überhaupt nicht möglich. Schließlich trafen sich beide erneut vor dem AG München.
Das AG München hat der Klägerin zum Teil Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, 3.000 Euro an die Klägerin zu bezahlen.
Nach sich das Amtsgericht mehrere Zeugen angehört habe, sei es zu der Überzeugung gekommen, dass zu mindestens in 30 Fällen ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Asche tatsächlich auf dem Balkon der Klägerin gelandet sei. Die Vereinbarung enthielt ein Verbot der Entsorgung nach unten. Ein Hindurchstecken einer Zigarette durch ein Katzennetz sei auch problemlos möglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München 09.07.2013 483 C 32328/12 WEG - juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...