Montag, 7. Mai 2012

Security-Attacke im Jobcenter Köln-Kalk

Ausweispflicht? > Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - Thema anzeigen - Keine Unwirksamkeit d. pers. Arbeitslosmeldung ohne Ausweis

Am 3. Mai 2012 kam es zu einem körperlichen Übergriff dreier Security-Mitarbeiter gegenüber eines sogenannten "Kunden" des Jobcenters Köln-Kalk. Wieder musste die Polizei eingreifen. Der Vorfall blieb nicht unbeobachtet.


Womöglich wird sich im Falle eines gerichtlichen Prozesses – gegen wen auch immer – erweisen, was das Jobcenter alles falsch gemacht hat. Das Opfer der Attacke hat Anzeige erstattet, mehrere Zeugen können angeblich seine Version des Hergangs bestätigen und wurden von der Polizei erfasst. Unseren bisherigen Recherchen nach hätte es nicht zur Eskalation kommen müssen, wenn das Jobcenter sich einfach an Recht und Gesetz gehalten hätte.


Der Betroffene, der den KEAs namentlich bekannt ist, da er sich noch am selben Tag bei uns meldete und ein Gedächtnisprotokoll anfertigen ließ, reihte sich nach 9:00 Uhr in die Schlange der wartenden Erwerbslosen. Im Jobcenter Kalk zieht man nicht einfach eine Wartemarke. Seit Neuestem muss man sich hier auch dafür erst anstellen und auf die gönnerhafte Entscheidung einer Mitarbeiterin hoffen. Ralf B. (Name geändert) hoffte an jenem Donnerstag vergeblich.

Weiterlesen: Security-Attacke im Jobcenter Köln-Kalk | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

Sonntag, 6. Mai 2012

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 04.04.2012,- L 15 AS 77/12 B ER -

Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0C666606857A0F7DE493017BB5C9E852.jp94?doc.id=JURE120008716&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 



Anmerkung von Willi 2: Siehe dazu auch hier: Sozietät Beier - Beier … über Entscheidungen zu rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakten

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2071

Samstag, 5. Mai 2012

Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten

BSG, Urteil vom 22.11.2011, -B 4 AS 138/10 R -

Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind keine antizipierten Sachverständigengutachten, weshalb die Gerichte sie nicht in normähnlicher Weise anwenden können. Antizipierte Sachverständigengutachten geben über den konkreten Einzelfall hinaus die Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine bestimmte Frage wieder. Voraussetzung für eine gerichtliche Verwertung ist, dass das antizipierte Sachverständigengutachten auf wissenschaftlicher Grundlage von Fachgremien ausschließlich aufgrund der zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen Mitglieder erstellt worden ist, dass es immer wiederkehrend angewendet und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert wird (BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R = SozR 3-2200 § 581 Nr 8 mwN; vgl auch Gusy, NuR 1987, 156 ff; Keller, SGb 2003, 254 ff; Siefert, ASR 2011, 45 ff).

Ob die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind, wird nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand siehe Düring in Gagel, SGB III mit SGB II, § 21 RdNr 40). Teilweise wird die Annahme eines antizipierten Sachverständigengutachtens befürwortet (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.2.2009 - L 9 B 339/08 AS; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 19.12.2008 - L 8 B 386/08), teilweise wird dies verneint (Krauß in Hauck/Noftz, § 21 RdNr 64, 36. Ergänzungslieferung V/11; Düring in Gagel, SGB III mit SGB II, § 21 RdNr 40, 40. Ergänzungslieferung November 2010; Siefert, ASR 2011, 45 (49); Kohte in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 21 RdNr 17).

Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind schon ihrer Konzeption nach keine antizipierten Sachverständigengutachten. Sie erheben selbst nicht diesen Anspruch, indem sie zu Recht betonen, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankomme (zu diesem Aspekt vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 21 RdNr 64, 36. Ergänzungslieferung V/1), dass insoweit die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung bestehe, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 20 SGB X), dass der Katalog der Krankheiten in den Empfehlungen nicht abschließend sei, dass es bei der Bestimmung und Anerkennung eines Mehrbedarfs naturgemäß Beurteilungs- und Bewertungsdifferenzen in Wissenschaft und Praxis der Medizin gebe und dass sich ernährungswissenschaftliche und diätetische Anschauungen und Erkenntnisse wandeln könnten (vgl die Erläuterungen Löher, NDV 2008, 503 (504, 506, 509)).


Die Verwaltung und die Gerichte dürfen daher die Aussagen in den Empfehlungen weder normähnlich anwenden noch als allgemeingültige Tatsachen heranziehen. Allgemeinkundige Tatsachen sind nur solche, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unschwer überzeugen können oder auch solche, die in einem größeren oder kleineren Bezirk einer beliebig großen Menge bekannt sind oder wahrnehmbar waren und über die man sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann (vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R unter Hinweis auf BSG Urteil vom 5.3.2002 - B 2 U 27/01 R - ZfS 2002, 237).
Auch durch die überarbeiteten, aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 wird deshalb die Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben. Mithin haben die Instanzgerichte jeweils den genauen krankheitsbedingten Mehrbedarf der Kläger im Einzelnen aufzuklären (so bereits BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06 R - BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6 und BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 3/07 R).



Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 ersetzen daher nicht allein eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall, sondern dienen nur als Orientierungshilfe, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; Behrend in jursPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 21 RdNr 64). Sie stehen nicht am Anfang, sondern erst am Ende der von Amts wegen durchzuführenden Einzelfallermittlungen und können insbesondere zu einem Abgleich mit den Ergebnissen der Amtsermittlung führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind dann ggf weitere Ermittlungen medizinischer und ggf ernährungswissenschaftlicher Art (vgl dazu BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) entbehrlich, wenn die Ergebnisse der individuellen behördlichen und gerichtlichen Amtsermittlungen keine Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Vereins erkennen lassen. Da die Empfehlungen des Deutschen Vereins keine Rechtsnormqualität aufweisen (Senatsurteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, so auch bereits BSG Urteile vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06 R - BSGE 100, 83, 89 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 6 S 44 und - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 2 S 6 f), gibt es keine Hinderungsgründe, die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Amtsermittlung zu vergleichen bzw in diese einfließen zu lassen, wenn der streitgegenständliche Zeitraum vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen am 1.10.2008 lag. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 10.5.2011, aaO).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Freitag, 4. Mai 2012

Gerichtsvollzieher beim Jobcenter

Der Gerichtsvollzieher besucht das Jobcenter in Hannover.

Sollte das eigentlich möglich sein, eine staatliche Instuition wird von einem Gerichtsvollzieher besucht und dieser versucht auch noch zu pfänden. Das alles mit Recht.

Wie es entstanden ist, versuchen wir hier zu erklären.

Einem Hartz4 paar wird die Stromrechnung, trotz gerichtlicher Anweisung nicht bezahlt und auch diese ist auch noch verweigert worden, ist der Gerichtsvollzieher beim Amt vorstellig geworden.

Erst als der Beamte drohte die 500,61 Euro zu pfänden, lenkte das Jobcenter ein und zahlte.

Weil das Jobcenter, trotz Gerichtsbeschluß nicht zahlen wollte, bekam es Besuch von einem Gerichtsvollzieher.


http://hannoverlokal.de/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter/2346



Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).


Die im Zusammenhang mit dem Betreiben eines strafrechtlichen Rehabilitationsverfahrens entstehenden Kosten sind kein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.

Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 02.02.2012,- L 11 AS 284/11 -

Unabweisbarkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, dessen Deckung erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio- kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (Münder in LPK- SGB II, 4. Aufl. § 21 Rn. 38).


Dieser entsteht jedoch erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - Juris Rn. 208 = BGBl I 2010, 193ff).


Zudem muss es sich um einen dauerhaften Bedarf handeln, dessen Deckung allein durch die Gewährung von Darlehen unzweckmäßig erscheinen muss (vgl. BVerfG aaO Rn.207).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151612&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Donnerstag, 3. Mai 2012

Anspruch eines minderjährigen Kindes in Vollzeitpflege auf Sozialgeld bei temporärer Bedarfsgemeinschaft im Elternhaus

Sozialgericht Potsdam ,Urteil vom 18.04.2012,- S 35 AS 3511/09 -


Dem minderjährigen Kind eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für das Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht für Tage, an denen es sich mehr als zwölf Stunden bei dem bedürftigen Elternteil aufhält, mit dem es insoweit eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bildet, ein Anspruch auf anteiliges Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. zu, soweit der Träger der Jugendhilfe das Pflegegeld an die Pflegefamilie ausbezahlt und für die Beurlaubung ins Elternhaus keine Kostenerstattung gewährt.

Dienstag, 1. Mai 2012

Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung durch die Familienkasse führt nicht dazu, dass das Kindergeld im Zeitpunkt seines Zuflusses nicht als Einkommen zu berücksichtigen war

Landessozialgericht Baden-Württemberg,Urteil vom 21.03.2012,- L 2 AS 5392/11 -

Die sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse ergebende Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit maßgeblich ist, tritt erst zukünftig ein (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG,Urteil v. 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R).


Der bestandskräftige Bescheid der Familienkasse hat deshalb im Verhältnis zur BA bzw. der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) lediglich die Bedeutung, dass ein Hilfebedürftiger erst von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet ist. Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich. Die Gewährung eines Sonderbedarfs zur Deckung der Schulden kommt nicht in Betracht (BSG v. 23.8.2011 a.a.O. - juris RdNr 25).


Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht (vergleiche BFH 22.9.2011 - III R 78/08).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...