Leitsätze 1. Die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil einer Altersrente ist auch nach erteilter Restschuldbefreiung zulässig. 2. Die Entscheidung über die Niederschlagung einer Forderung ist nicht vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Entscheidung über die Verrechnung, sondern ausschließlich vom Inhaber der Forderung zu treffen. A. Problemstellung Das LSG München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Verrechnung von Sozialleistungen (hier Altersrente) mit Beitragsforderungen nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I auch nach erteilter Rechtschuldbefreiung zulässig ist. B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung seiner Altersrente in Höhe von monatlich 590,82 Euro mit einer Beitragsforderung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft in Höhe von 56.307,14 Euro durch den beklagten Rentenversicherungsträger nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Über das Vermögen des Klägers wurde am 23...
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