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Duisburger Alkoholkonsumverbot rechtswidrig



 
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass es einer Duisburger Bürgerin nicht untersagt ist, in der Duisburger Innenstadt alkoholische Getränke zu konsumieren oder solche Getränke zum Zweck des Konsums mit sich zu führen.
Ein entsprechendes Verbot der Stadt Duisburg sei rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht.
Der Rat der Stadt Duisburg hatte in seiner Sitzung vom 08.05.2017 die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg" um eine Regelung ergänzt, die es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verbot, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren sowie solche Getränke in der Absicht mit sich zu führen, sie innerhalb dieses Bereichs zu konsumieren. Die Geltung dieser Regelung, die zunächst bis zum 16.11.2017 befristet war, wurde im Anschluss zunächst bis zum 31.03.2018 und sodann bis zum 30.06.2021 verlängert.
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Duisburger Alkoholkonsumverbot rechtswidrig ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die für den Erlass einer entsprechenden Regelung erforderliche abstrakte Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vor. Der Alkoholkonsum sei nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder ähnliches. Zudem träten die schädlichen Folgen des Alkoholkonsums nicht bei jedem Konsumenten zu Tage. Hinzu komme, dass die Stadt Duisburg nur verhältnismäßig wenige Vorfälle im Zusammenhang mit negativen Wirkungen des Alkoholkonsums habe belegen können. Das generelle Alkoholkonsumverbot sei schließlich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden, weil störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungsbehördlichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten sei.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Münster möglich.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 15/2018 v. 23.05.2018 - juris


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