Das AG München hat entschieden, dass es ein wichtiges Indiz dafür ist, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Wohnungsgröße machen will, wenn ein Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße enthält. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, wenn daneben eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße zustande kommen solle, so das Amtsgericht. Zum 01.122011 mietete die Klägerin in der Georgenstraße in München eine Wohnung an. Im Mietvertrag wurde keine Wohnfläche ausgewiesen. Als Mietzins wurden monatlich 2.450 Euro zuzüglich Nebenkosten vereinbart. Die Mieterin wurde durch eine Internetanzeige auf die Wohnung aufmerksam. Die Wohnungsgröße war dort mit ca. 164 qm beschrieben. Der Makler gab während eines Besichtigungstermins die Wohnfläche mit 164 qm an. Außerdem übergab er einen Grundrissplan, nach dem die Gesamtfläche 156 qm beträgt. Nach dem Einzug beauftragte die Mieterin einen Architekten, der zum Ergebnis kam, d...
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur