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Der Behauptung des Leistungsbeziehers; das SGB II allgemein und die Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt im Besonderen seien verfassungswidrig,sind nicht begründet

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 13.02.2012, - L 19 AS 1996/11 -



Das Bundesverfassungsgericht ist in zahlreichen Nichtannahmebeschlüssen von der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Normen des SGB II mit dem Grundgesetz ausgegangen. Insoweit bestehen weder allgemein (vgl. bspw. BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 07.11.2007 - 1 BvR 1840/07 = SGb 2008, 409 = juris; Nichtannahmebeschluss v. 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 = NJW 2010, 2866 = juris; Nichtannahmebeschluss v. 16.03.2011 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 = SGb 2011, 702 = juris) noch im Hinblick auf die konkrete Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 = NJW 2010, 1871 = juris).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. Vielleicht sollte man noch dazu schreiben, was das ganze beudeutet:

    Die Klage wurde deswegen abgewiesen, da aus der EGV per Verwaltungsakt keine Sanktionen hervorggangen sind, die wirkungszeit der EGV war in 2. Instanz schon abgelaufen und der Kläger hatte gegen eine weitere EGV in Form eines Verwaltungsaktes bereits Widerspruch eingelegt hatte.

    Habe ich das richtig verstanden? Nun widerholt sich das Spielchen also alle 6 Monate?

    Das ist schon ein komisches Konstrukt - mit rechtstaatlichem denken haben die NRW-Richter es wohl nicht so.

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  2. Ja, ich bin inzwischen ja dafür, den Richter haarklein aufgedröselt aufs Brot zu schmieren, was denn genau gemeint ist, wenn man eine Verfassungswidrigkeit reklamiert.

    Exakt gesprochen: Die Klage muß ein schulmäßiges Rechtsgutachten sein, in welchem alle in Betracht kommenden Aspekte rechtlich-argumentativ beleuchtet werden. Alle!!

    Klar, das macht sehr viel Arbeit, und ist normalerweise unökonomisch. Es muß aber sein, damit die Richter keine Lücke im Zaun finden, durch die sie nach dem Motto "...ist
    vorliegend nicht entscheidungserheblich.) entkommen können.

    Und den Anwälten zum Trost: es macht zwar viel Arbeit, so eine Ausarbeitung, kann aber vielfach wiederverwendet werden (bei verschiedenen Kammern), weil sich die Fälle schließlich (leider) gleichen.

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  3. Nun habe ich das Urteil mal kurz quergelesen und was schreibt das Gericht als Zusammenfassung der Argumentation des Klägers?
    - Dies: "Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, das SGB II sei in großen Teilen, wenn nicht sogar insgesamt, verfassungswidrig und dürfe in seiner jetzigen Form nicht angewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das SGB II eindeutig gegen Grundrechte verstoße und zu überarbeiten sei. Das SGB II sei eindeutig ungültig und könne nicht weiter angewendet werden. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstoße gegen die durch Art. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Vertragsfreiheit. Weiterhin ergäben sich daraus erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung der Regelleistungen, die dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfielen, seiner Freizügigkeit nach Art. 11 GG und der freien Berufswahl nach Art. 12 GG. Ferner verstoße der Bescheid vom 07.02.2011 gegen Art. 1 GG, da mit Sanktionen gedroht werde und gegen Art. 19 GG. Zudem erfülle das Verhalten des Beklagten den Tatbestand der Nötigung."

    Zwar muß kein Kläger ein Rechtsgzutachten abliefern, um seine Meinung zu untermauern, denn das Gericht hat sich von sich aus damit auseinanderzusetzen.
    ABER: so etwas ist leider eine Einladung für bequeme oder gar arrogente Richter, sich mit der Meinung des Klägers nicht auseinanderzusetzen. Hier fehlen die harten Argumente wie: welche Teile des SGB sind verfassungswidrig und warum? Welche Urteile des Bundesverfassungsgerichtes sprechen dafür? (Geeignete Beispiele wären einzelne Urteile aus den Bereichen Strafvollzugsrecht, Eigentumsrecht, Familienrecht oder Bundessozialhilfegesetz vor 1961.)
    Was genau umfaßt die Vertragsfreiheit und wie ist dies auf öffentlich-rechtliche Verträge zu übertragen? Welche von Eigentumsschutz umfaßten Rechte sind mit den erwähnten Nachteilen gemeint? Was sagen die oberen Gerichte, die Literatur oder das BVerfassungsgericht dazu?

    Einfach mal zum Gericht zu tapern und klagen oder zetern "Alles verfassungswidrig" ist nicht. Wer aber eine genaue, detaillierte Ausarbeitung beibringt, mit Argumenten, der baut den Richtern eine Hürde, die sie nicht so leicht überspringen können. Und je windiger die Argumente der Richter ausfallen, desto eher geben sie Angriffspunkte für die nächste Instanz her, die in der Regel mit Genuß die Vorinstanz in der Luft zerreißt, wenn diese allzu dämlich und schlampig argumentiert hat. Und das, liebe Freunde, gilt bis hin zum Bundesverfassungsgericht.

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