Montag, 29. Oktober 2018

Gericht darf Trompetenspiel nicht zu stark einschränken



 
Der BGH hat entschieden, dass Nachbarn in einem Reihenhaus das Musizieren mit der Trompete in der Wohnung nebenan bis zu einem bestimmten Maß hinnehmen müssen, allerdings muss eine ausgewogene zeitliche Begrenzung gefunden werden.
Als groben Richtwert könne von zwei bis drei Stunden an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen ausgegangen werden, so der BGH.
Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses. Der Beklagte zu 1 ist Berufsmusiker (Trompeter). Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete. Die Kläger verlangten von beiden Beklagten das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann.
Diesem Antrag hatte das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,
• die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu unterlassen,
• es zu unterlassen, in dem Anwesen der Beklagten Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10:00 und 12:00 Uhr und 15:00 und 19:00 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15:00 und 18:00 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete üben.
Mit der von dem BGH zugelassenen Revision wollten die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die Kläger wollten im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.
Der BGH hat auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Sache im Übrigen an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BGH besteht gegen die (nicht musizierende) Beklagte zu 2 von vornherein kein Unterlassungsanspruch. Ihre Verurteilung käme nur dann in Betracht, wenn sie als sog. mittelbare Handlungsstörerin verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten. Das sei nicht der Fall, weil der Beklagte zu 1 das Haus als Miteigentümer und damit aus eigenem Recht nutze.
Auch die Verurteilung des (musizierenden) Beklagten zu 1 könne nicht Bestand haben. Das Landgericht habe bei einem richterlichen Ortstermin festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer (Dachgeschoss) nur leise zu hören sei, während das Trompetenspiel im Wohnzimmer (Erdgeschoss) im angrenzenden Wohnzimmer der Kläger als "schwache Zimmerlautstärke" zu vernehmen sei. Im Ausgangspunkt stehe den Klägern als Nießbrauchern eines Hauses gegenüber dem Nachbarn, der sie durch Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Der Abwehranspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich seien. Das sei anzunehmen, wenn sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen seien; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung könne nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Insoweit habe das Landgericht einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt. Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehöre zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und sei aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein könne; es gehöre – wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen – zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Andererseits solle auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen könne im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei habe ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spiele, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, könne als grober Richtwert dienen. Die örtlichen Gegebenheiten seien ebenfalls von Bedeutung. Könnten die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert werde, könne es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken; das gelte insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erforderten. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses könne aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht könne je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten müsse sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren; im Einzelnen hätten die Gerichte einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen habe, komme jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren fänden.
Nach alledem werde hier das Trompetenspiel im Dachgeschoss, das nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich im Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen sei, zur Mittags- und Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls für etwa drei Stunden werktäglich (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) als unwesentlich anzusehen sein. Dann stünden dem Beklagten zu 1 im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung; infolgedessen könnte das Trompetenspiel in den Haupträumen engeren zeitlichen Grenzen unterworfen werden. Jedenfalls insgesamt sollte das tägliche Musizieren in dem Haus etwa drei Stunden werktags (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) nicht überschreiten. Entstünden durch den Musikunterricht lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, müsse dieser ggf. auf wenige Stunden wöchentlich beschränkt werden; sofern sich das Dachgeschoss zu der Unterrichtserteilung eigne, könnte das Landgericht vorgeben, dass der Unterricht nur dort stattfinden dürfe. Die Sache sei hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 1 an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen, damit es Feststellungen dazu treffe, welche Störungen durch den Musikunterricht entstünden, und damit es die Zeiten, zu denen musiziert werden dürfe, abschließend festlegen könne.
Gericht/Institution:BGH
Erscheinungsdatum:26.10.2018
Entscheidungsdatum:26.10.2018
Aktenzeichen:V ZR 143/17


Vorinstanzen
AG Augsburg, Urt. v. 11.12.2015 - 82 C 3280/15
LG Augsburg, Urt. v. 13.04.2017 - 72 S 4608/15
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 171/2018 v. 26.10.2018 juris

Donnerstag, 25. Oktober 2018

Hochwertiges Hörgerät wegen Baustellenlärms?



 
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass ein schwerhöriger Versicherter, der als Projektleiter für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständig ist, Anspruch auf ein höherwertiges Hörgerät hat, das sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpasst.
Ein 55-jähriger schwerhöriger Versicherter beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Bewilligung neuer Hörgeräte für 4.300 Euro. Seine Schwerhörigkeit habe sich verschlechtert. Als Projektleiter in einem Ingenieurbüro für Versorgungstechnik sei er weiterhin berufsbedingt auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen, so dass ihm entsprechend hochwertige Hörgeräte zu gewähren seien. Die Rentenversicherung hatte dem Versicherten sechs Jahre zuvor noch Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nunmehr leitete sie den Antrag an die aus ihrer Sicht zuständige gesetzliche Krankenkasse weiter. Die Krankenkasse hielt ein eigenanteilsfreies Hörgerätesystem für ausreichend und leistete dementsprechend den Festbetrag in Höhe von 1.614 Euro. Eine berufsbedingte Notwendigkeit für eine höherwertige Hörgeräteversorgung liege nicht vor. Der Versicherte erhob hierauf Klage mit der Begründung, dass er insbesondere wegen seiner Tätigkeit auf Baustellen auf Hörgeräte angewiesen sei, die sich automatisch auf wechselnde Geräuschkulissen einstellten. Die von ihm getesteten und zum Festpreis erhältlichen Hörgeräte müssten hingegen jeweils manuell angepasst werden. Baubesprechungen auf Großbaustellen begründen Anspruch auf Hörgeräte, die sich automatisch anpassen.
Das LSG Darmstadt hat – wie die Vorinstanz – dem Versicherten Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts muss die Krankenversicherung dem Versicherten die Kosten für das höherwertige Hörgerätesystem erstatten. Dies folge zwar nicht aus dem Krankenversicherungsrecht. Da die Rentenversicherung den Antrag des Versicherten aber innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet habe, sei die Krankenversicherung allein zuständig und müsse auch aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften leisten. Hiernach hätten behinderte Menschen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Dies umfasse auch Hilfsmittel wie Hörgeräte, soweit der Versicherte aufgrund der typischen Anforderungen seiner Berufstätigkeit hierauf angewiesen sei.
Diese Voraussetzungen lägen bei dem als Projektleiter tätigen Versicherten vor. Er sei für die Bauleitung und die Bauüberwachung in den Bereichen Messe-, Steuer- und Regelungstechnik zuständig. Insbesondere bei Baubesprechungen auf Großbaustellen sei er wechselnden Geräuschkulissen ausgesetzt, die hohe Anforderungen an sein Hörvermögen stellten. Die getesteten anteilsfreien Hörgeräte seien insoweit nicht geeignet, da sie sich bei einer Änderung der Geräuschkulisse nicht automatisch anpassten. Die beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen des Projektleiters seien auch nicht mit den alltäglichen Anforderungen vergleichbar. Denn dieser habe bei Baubesprechungen auf Großbaustellen mit bis zu 20 Personen regelmäßig keinen Einfluss auf die Geräuschkulisse.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gericht/Institution:Hessisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:25.10.2018
Entscheidungsdatum:13.09.2018
Aktenzeichen:L 1 KR 229/17


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt v. 25.10.2018 juris

Keine Milch in Eierlikör



 
Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthält.
Sowohl die Tänzer & Trasper GmbH als auch die Altenweddinger Geflügelhof KG stellen Liköre her, zu deren Bestandteilen auch Eier zählen und die unter der Bezeichnung "Eierlikör" verkauft werden. Altenweddinger Geflügelhof verkauft unter dieser Bezeichnung auch eine Reihe von Produkten, die Milch enthalten. Dies beanstandet Tänzer & Trasper vor dem LG Hamburg.
Das Landgericht möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob die Verordnung Nr. 110/2008 über die Bezeichnung von Spirituosen (konkret Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008) dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Bezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in der Verordnung genannten Bestandteile enthält (nämlich ‒ abgesehen von der Alkoholbasis ‒ Eigelb und Eiweiß, Zucker oder Honig und ggfs. bestimmte Aromastoffe oder -extrakte). Nach Ansicht von Tänzer & Trasper ist diese Aufzählung abschließend. Altenweddinger Geflügelhof hingegen ist der Meinung, dass lediglich die Mindestbestandteile aufgezählt würden.
Der EuGH hat entschieden, dass Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen dürfe, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthalte.
Würde die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend angesehen, bestünde die Gefahr, dass diese Ziele der Verordnung beeinträchtigt würden, namentlich ein hoher Grad an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken, die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie der Schutz des guten Rufs, den Spirituosen aus der Union genießen.
Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, wäre dies nämlich schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen.
Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:25.10.2018
Entscheidungsdatum:25.10.2018
Aktenzeichen:C-462/17


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.10.2018 juris

Verbot von Plastikgeschirr beschlossen



 
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt den Beschluss des Europäischen Parlaments zum Verbot von Einweg-Plastikgeschirr, Lebensmittelverpackungen aus Polystyrol und von Wegwerfprodukten aus oxoabbaubarem Kunststoff vom 24.10.2018.
Zudem sollen künftig 90% aller Getränkeplastikflaschen für ein Recycling gesammelt werden. Die DUH wertet dies als starkes politisches Signal und als wirksame Maßnahmen im Kampf gegen zu viel Plastikabfall in der Umwelt. Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband fordert Bundesumweltministerin Svenja Schulze auf, sich bei den anstehenden Verhandlungen über die EU-Direktive gegen Plastikmüll in der Umwelt im Europäischen Rat für verbindliche Mehrwegquoten und Abfallvermeidungsmaßnahmen stark zu machen und diese bereits jetzt in Deutschland umzusetzen. Wenn Einweg-Plastikgeschirr und Lebensmittelverpackungen aus Polystyrol verboten werden, müsse es Mehrwegalternativen geben. Hierzu schlägt das Europäische Parlament die Förderung von Mehrweglösungen für Plastikbecher und To-go-Essensverpackungen vor. Deutschland sollte die Entscheidung des EU-Parlaments zügig umsetzen und durch eine Mehrwegquote dafür sorgen, dass wiederverwendbare Alternativen stärker genutzt werden. Die ebenfalls vom EU-Parlament beschlossene verbindliche Reduzierung des Verbrauches von Verpackungen für Lebensmittel zum sofortigen Verzehr unterstütze zusätzlich den Einsatz von Mehrwegalternativen. Die DUH fordert außerdem eine Abgabe von mindestens 20 Cent auf Plastiktüten, Wegwerfbecher sowie Einweg-Getränkeflaschen aus Plastik, die bislang nicht auf der EU-Verbotsliste stehen. Nur so könne deren unreflektierter und massenhafter Verbrauch schnellstmöglich verringert werden. Zur Vermeidung von Einwegverpackungen aus Plastik sei es am einfachsten, Mehrwegsysteme zu fördern, die bereits vorhanden sind. Der Mehrweggedanke müsse über Getränkeflaschen hinaus insbesondere auf To-go-Becher und To-go-Essensverpackungen übertragen werden, weil diese besonders häufig in der Umwelt entsorgt werden. Beispielsweise gäbe es in Luxemburg mit der "Ecobox" bereits ein Mehrwegsystem mit Pfand für To-go-Essensverpackungen. Die DUH unterstützt ausdrücklich die Entscheidung des EU-Parlaments, Einwegprodukte aus oxoabbaubarem Kunststoff zu verbieten. Oxoabbaubarer Kunststoff zerfalle lediglich in immer kleinere Plastikpartikel ohne sich abzubauen und führe somit zu mehr Kunststoff in der Umwelt.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des DUH v. 24.10.201 juris

Befristete Arbeitsverträge an italienischen Opernhäusern



 
Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden dürfen.
Frau Martina S. war von 2007 bis 2011 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Stiftung Opernhaus Rom) als Balletttänzerin beschäftigt. 2012 beantragte sie beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag.
2013 wies das Tribunale di Roma diese Klage mit der Begründung ab, dass die nationale Sonderregelung für Stiftungen für Oper und Orchester die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverträge auf diese ausschließe und daher der Umwandlung der von diesen Stiftungen geschlossenen Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entgegenstehe.
Die in der Berufungsinstanz mit diesem Rechtsstreit befasste Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) fragte den EuGH, ob das Unionsrecht (konkret: die am 18.03.1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – im Folgenden: Rahmenvereinbarung – im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - ABl. 1999, L 175, 1) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester von der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ausschließe, mit der der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrages in einen unbefristeten geahndet werde, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitraum hinaus andauere.
Der EuGH hat in seinem Urteil erklärt, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn es in dem Mitgliedstaat keine andere wirksame Sanktion gegen die in diesem Bereich festgestellten Missbräuche gibt.
Nach Auffassung des EuGH sieht die Rahmenvereinbarung Mindestschutzbestimmungen vor, mit denen die Prekarisierung der Beschäftigten verhindert werden soll (vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2006 - C-212/04 "Adeneler u.a."; EuGH, Urt. v. 26.11.2014 - C-22/13 u.a. "Mascolo u.a." und EuGH, Urt. v. 07.03.2018 - C-494/16 "Santoro"). Die Mitgliedstaaten müssten daher mindestens eine der von der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, verfügten dabei insoweit aber über ein Ermessen und haben die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen spezifischer Branchen und/oder bestimmter Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-238/14 "Kommission/Luxemburg"). Die Rahmenvereinbarung verpflichte die Mitgliedstaaten, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Angabe sachlicher Gründe, die die Verlängerung der Verträge rechtfertigen, Festlegung der insgesamt maximal zulässigen Dauer der Verträge oder Festlegung der zulässigen Zahl ihrer Verlängerungen. Überdies müsse, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, der missbräuchliche Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge geahndet werden. Diese Maßnahme müsse verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
Aus den Akten gehe hervor, dass die italienische Regelung im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester keine in der Rahmenvereinbarung genannte Begrenzung bezüglich der maximal zulässigen Dauer dieser Verträge oder der Zahl ihrer Verlängerungen vorsehe. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
Hierzu sei Folgendes auszuführen:
• Der öffentliche Charakter der Stiftungen für Oper und Orchester habe keine Auswirkung auf den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Rahmenvereinbarung, da diese auf sämtliche Arbeitnehmer anwendbar sei, und zwar unabhängig davon, ob sie für einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber tätig seien.
• Die Tatsache, dass Italien in diesem besonderen Bereich traditionell befristete Arbeitsverträge verwende, befreie diesen Staat nicht davon, die sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden Pflichten zu beachten.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass es einen Grund gebe, warum die Ziele der Entwicklung der italienischen Kultur und der Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes Italiens es erfordern würden, dass Arbeitgeber des kulturellen und künstlerischen Sektors Personal befristet einstellen.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertige. Vielmehr wurde Frau S. offenbar während mehrerer Jahre eingestellt, um immer ähnliche Aufhaben zu erfüllen, d.h., weil die gewöhnliche Programmplanung dies erforderte (was zu überprüfen Sache der nationalen Gerichte sei).
• Haushaltserwägungen könnten das Fehlen jedweder Maßnahme zur Verhinderung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht rechtfertigen.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge nötig sei, um Personal bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zu vertreten, die organisiert werden, um Arbeitnehmer unbefristet einzustellen.
Was die Ahndung des Missbrauchs befristeter Verträge betreffe, sei auszuführen, dass die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstelle, die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorzusehen. Wenn jedoch die nationale Regelung diese Art von Sanktion in einem bestimmten Bereich untersage (wie hier im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester), müsse es in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme geben, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und ggf. zu ahnden. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu überprüfen, ob es eine solche Maßnahme in der innerstaatlichen Rechtsordnung gebe – die italienische Regierung habe sich in diesem Zusammenhang auf die Haftung der Leiter der betreffenden Stiftungen als wirksame Maßnahme berufen – und ob sie hinreichend effektiv, abschreckend und verhältnismäßig sei, um die Anwendung der Rahmenvereinbarung sicherzustellen.
Sollten die nationalene Gerichte feststellen, dass es keine andere effektive Maßnahme in der nationalen Regelung gebe, um die Missbräuche gegenüber dem Personal der Stiftungen für Oper und Orchester zu verhindern und zu ahnden, seien sie dennoch verpflichtet, das innerstaatliche Recht im Rahmen des Möglichen so auszulegen, dass dieser Missbrauch angemessen geahndet werde und die Folgen des Unionsrechtsverstoßes beseitigt werden, z.B. indem sie die von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Sanktion anwenden, die darin bestehe, einen befristeten Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten umzuwandeln, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus bestehe.
Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:25.10.2018
Entscheidungsdatum:25.10.2018
Aktenzeichen:C-331/17


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH  Nr. 160/2018 v. 25.10.2018 juris

Mittwoch, 24. Oktober 2018

Hochsauerlandkreis: Schlüssiges Konzept zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten bestätigt



 
Das LSG Essen hat entschieden, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis weiterhin auf der Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte geschaffenen Konzepts erfolgen darf.
Die Klägerin begehrte als Bezieherin von Arbeitslosengeld II von der beklagten Kommune die Gewährung höherer Unterkunftskosten.
Das LSG Essen hat das klageabweisende Urteil des SG Dortmund bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe sei eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.
Im Fall der Klägerin erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Dabei hat das Landessozialgericht festgestellt, dass das ab August 2013 geltende, von der Fa. Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten schlüssig sei. Es erfülle die Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.
Insbesondere sei aufgrund der Heterogenität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- bzw. Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen gleicher Preisniveaus (Wohnungsmarkttypen) erlaubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden seien. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen, stelle eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit dar und bewege sich im Rahmen der dem Träger der Grundsicherung eröffneten Methodenfreiheit.
Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.
Gericht/Institution:Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Erscheinungsdatum:19.10.2018
Entscheidungsdatum:16.08.2018
Aktenzeichen:L 19 AS 2334/14


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 19.10.2018 juris

Fehlender Unfallversicherungsschutz bei Heimarbeit



 
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der Unfall einer Mutter, den sie auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz erlitten hat, kein Arbeits- oder Wegeunfall ist.
Dieser fehlende Unfallversicherungsschutz wurde vom Landessozialgericht kritisiert.
Zugrunde lag der Fall einer Mutter, die für ihren Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz. Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 Euro. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich nicht für zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist nach der Konzeption des Gesetzes schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde.
Die Revision zum BSG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:22.10.2018
Entscheidungsdatum:26.09.2018
Aktenzeichen:L 16 U 26/16
Vorinstanz
SG Hannover, Urt. v. 17.12.2015 - S 22 U 1/15
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 18/2018 v. 22.10.2018 juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...