Donnerstag, 25. Oktober 2018

Verbot von Plastikgeschirr beschlossen



 
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt den Beschluss des Europäischen Parlaments zum Verbot von Einweg-Plastikgeschirr, Lebensmittelverpackungen aus Polystyrol und von Wegwerfprodukten aus oxoabbaubarem Kunststoff vom 24.10.2018.
Zudem sollen künftig 90% aller Getränkeplastikflaschen für ein Recycling gesammelt werden. Die DUH wertet dies als starkes politisches Signal und als wirksame Maßnahmen im Kampf gegen zu viel Plastikabfall in der Umwelt. Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband fordert Bundesumweltministerin Svenja Schulze auf, sich bei den anstehenden Verhandlungen über die EU-Direktive gegen Plastikmüll in der Umwelt im Europäischen Rat für verbindliche Mehrwegquoten und Abfallvermeidungsmaßnahmen stark zu machen und diese bereits jetzt in Deutschland umzusetzen. Wenn Einweg-Plastikgeschirr und Lebensmittelverpackungen aus Polystyrol verboten werden, müsse es Mehrwegalternativen geben. Hierzu schlägt das Europäische Parlament die Förderung von Mehrweglösungen für Plastikbecher und To-go-Essensverpackungen vor. Deutschland sollte die Entscheidung des EU-Parlaments zügig umsetzen und durch eine Mehrwegquote dafür sorgen, dass wiederverwendbare Alternativen stärker genutzt werden. Die ebenfalls vom EU-Parlament beschlossene verbindliche Reduzierung des Verbrauches von Verpackungen für Lebensmittel zum sofortigen Verzehr unterstütze zusätzlich den Einsatz von Mehrwegalternativen. Die DUH fordert außerdem eine Abgabe von mindestens 20 Cent auf Plastiktüten, Wegwerfbecher sowie Einweg-Getränkeflaschen aus Plastik, die bislang nicht auf der EU-Verbotsliste stehen. Nur so könne deren unreflektierter und massenhafter Verbrauch schnellstmöglich verringert werden. Zur Vermeidung von Einwegverpackungen aus Plastik sei es am einfachsten, Mehrwegsysteme zu fördern, die bereits vorhanden sind. Der Mehrweggedanke müsse über Getränkeflaschen hinaus insbesondere auf To-go-Becher und To-go-Essensverpackungen übertragen werden, weil diese besonders häufig in der Umwelt entsorgt werden. Beispielsweise gäbe es in Luxemburg mit der "Ecobox" bereits ein Mehrwegsystem mit Pfand für To-go-Essensverpackungen. Die DUH unterstützt ausdrücklich die Entscheidung des EU-Parlaments, Einwegprodukte aus oxoabbaubarem Kunststoff zu verbieten. Oxoabbaubarer Kunststoff zerfalle lediglich in immer kleinere Plastikpartikel ohne sich abzubauen und führe somit zu mehr Kunststoff in der Umwelt.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des DUH v. 24.10.201 juris

Befristete Arbeitsverträge an italienischen Opernhäusern



 
Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden dürfen.
Frau Martina S. war von 2007 bis 2011 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Stiftung Opernhaus Rom) als Balletttänzerin beschäftigt. 2012 beantragte sie beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag.
2013 wies das Tribunale di Roma diese Klage mit der Begründung ab, dass die nationale Sonderregelung für Stiftungen für Oper und Orchester die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverträge auf diese ausschließe und daher der Umwandlung der von diesen Stiftungen geschlossenen Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entgegenstehe.
Die in der Berufungsinstanz mit diesem Rechtsstreit befasste Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) fragte den EuGH, ob das Unionsrecht (konkret: die am 18.03.1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – im Folgenden: Rahmenvereinbarung – im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - ABl. 1999, L 175, 1) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester von der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ausschließe, mit der der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrages in einen unbefristeten geahndet werde, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitraum hinaus andauere.
Der EuGH hat in seinem Urteil erklärt, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn es in dem Mitgliedstaat keine andere wirksame Sanktion gegen die in diesem Bereich festgestellten Missbräuche gibt.
Nach Auffassung des EuGH sieht die Rahmenvereinbarung Mindestschutzbestimmungen vor, mit denen die Prekarisierung der Beschäftigten verhindert werden soll (vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2006 - C-212/04 "Adeneler u.a."; EuGH, Urt. v. 26.11.2014 - C-22/13 u.a. "Mascolo u.a." und EuGH, Urt. v. 07.03.2018 - C-494/16 "Santoro"). Die Mitgliedstaaten müssten daher mindestens eine der von der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, verfügten dabei insoweit aber über ein Ermessen und haben die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen spezifischer Branchen und/oder bestimmter Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-238/14 "Kommission/Luxemburg"). Die Rahmenvereinbarung verpflichte die Mitgliedstaaten, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Angabe sachlicher Gründe, die die Verlängerung der Verträge rechtfertigen, Festlegung der insgesamt maximal zulässigen Dauer der Verträge oder Festlegung der zulässigen Zahl ihrer Verlängerungen. Überdies müsse, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, der missbräuchliche Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge geahndet werden. Diese Maßnahme müsse verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
Aus den Akten gehe hervor, dass die italienische Regelung im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester keine in der Rahmenvereinbarung genannte Begrenzung bezüglich der maximal zulässigen Dauer dieser Verträge oder der Zahl ihrer Verlängerungen vorsehe. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
Hierzu sei Folgendes auszuführen:
• Der öffentliche Charakter der Stiftungen für Oper und Orchester habe keine Auswirkung auf den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Rahmenvereinbarung, da diese auf sämtliche Arbeitnehmer anwendbar sei, und zwar unabhängig davon, ob sie für einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber tätig seien.
• Die Tatsache, dass Italien in diesem besonderen Bereich traditionell befristete Arbeitsverträge verwende, befreie diesen Staat nicht davon, die sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden Pflichten zu beachten.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass es einen Grund gebe, warum die Ziele der Entwicklung der italienischen Kultur und der Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes Italiens es erfordern würden, dass Arbeitgeber des kulturellen und künstlerischen Sektors Personal befristet einstellen.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertige. Vielmehr wurde Frau S. offenbar während mehrerer Jahre eingestellt, um immer ähnliche Aufhaben zu erfüllen, d.h., weil die gewöhnliche Programmplanung dies erforderte (was zu überprüfen Sache der nationalen Gerichte sei).
• Haushaltserwägungen könnten das Fehlen jedweder Maßnahme zur Verhinderung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht rechtfertigen.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge nötig sei, um Personal bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zu vertreten, die organisiert werden, um Arbeitnehmer unbefristet einzustellen.
Was die Ahndung des Missbrauchs befristeter Verträge betreffe, sei auszuführen, dass die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstelle, die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorzusehen. Wenn jedoch die nationale Regelung diese Art von Sanktion in einem bestimmten Bereich untersage (wie hier im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester), müsse es in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme geben, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und ggf. zu ahnden. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu überprüfen, ob es eine solche Maßnahme in der innerstaatlichen Rechtsordnung gebe – die italienische Regierung habe sich in diesem Zusammenhang auf die Haftung der Leiter der betreffenden Stiftungen als wirksame Maßnahme berufen – und ob sie hinreichend effektiv, abschreckend und verhältnismäßig sei, um die Anwendung der Rahmenvereinbarung sicherzustellen.
Sollten die nationalene Gerichte feststellen, dass es keine andere effektive Maßnahme in der nationalen Regelung gebe, um die Missbräuche gegenüber dem Personal der Stiftungen für Oper und Orchester zu verhindern und zu ahnden, seien sie dennoch verpflichtet, das innerstaatliche Recht im Rahmen des Möglichen so auszulegen, dass dieser Missbrauch angemessen geahndet werde und die Folgen des Unionsrechtsverstoßes beseitigt werden, z.B. indem sie die von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Sanktion anwenden, die darin bestehe, einen befristeten Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten umzuwandeln, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus bestehe.
Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:25.10.2018
Entscheidungsdatum:25.10.2018
Aktenzeichen:C-331/17


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH  Nr. 160/2018 v. 25.10.2018 juris

Mittwoch, 24. Oktober 2018

Hochsauerlandkreis: Schlüssiges Konzept zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten bestätigt



 
Das LSG Essen hat entschieden, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis weiterhin auf der Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte geschaffenen Konzepts erfolgen darf.
Die Klägerin begehrte als Bezieherin von Arbeitslosengeld II von der beklagten Kommune die Gewährung höherer Unterkunftskosten.
Das LSG Essen hat das klageabweisende Urteil des SG Dortmund bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe sei eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.
Im Fall der Klägerin erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Dabei hat das Landessozialgericht festgestellt, dass das ab August 2013 geltende, von der Fa. Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten schlüssig sei. Es erfülle die Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.
Insbesondere sei aufgrund der Heterogenität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- bzw. Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen gleicher Preisniveaus (Wohnungsmarkttypen) erlaubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden seien. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen, stelle eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit dar und bewege sich im Rahmen der dem Träger der Grundsicherung eröffneten Methodenfreiheit.
Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.
Gericht/Institution:Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Erscheinungsdatum:19.10.2018
Entscheidungsdatum:16.08.2018
Aktenzeichen:L 19 AS 2334/14


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 19.10.2018 juris

Fehlender Unfallversicherungsschutz bei Heimarbeit



 
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der Unfall einer Mutter, den sie auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz erlitten hat, kein Arbeits- oder Wegeunfall ist.
Dieser fehlende Unfallversicherungsschutz wurde vom Landessozialgericht kritisiert.
Zugrunde lag der Fall einer Mutter, die für ihren Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz. Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 Euro. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich nicht für zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist nach der Konzeption des Gesetzes schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde.
Die Revision zum BSG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:22.10.2018
Entscheidungsdatum:26.09.2018
Aktenzeichen:L 16 U 26/16
Vorinstanz
SG Hannover, Urt. v. 17.12.2015 - S 22 U 1/15
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 18/2018 v. 22.10.2018 juris

Zu hohe Gebühren für "Jedermann-Konto"?



 
Das LG Köln hat sich mit der Frage befasst, ob die Gebühren für die gesetzlich vorgeschriebenen "Girokonten für jedermann" (Basiskonten) höher sein dürfen als vergleichbare Girokonten.
Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sog. Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist. Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an, während das "Giro plus"-Konto lediglich 3,90 Euro und das "Giro direkt"-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat kostet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das "Giro plus"- bzw. "Giro direkt"-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam; die beklagte Bank dürfe derartige Bestimmungen nicht mehr verwenden und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellen.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen wirksam. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein (BT-Drs. 18/7204, S. 85). Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG im Bereich des marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.
Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


Gericht/Institution:LG Köln
Erscheinungsdatum:23.10.2018
Entscheidungsdatum:23.10.2018
Aktenzeichen:21 O 53/17
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 15/2018 v. 23.10.2018 juris

Zustellfiktion gilt nicht bei Übermittlung eines Verwaltungsakts durch Subunternehmer eines privaten Postdienstleisters



 
Der BFH hat entschieden, dass bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer tätig wird, zu prüfen ist, ob nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.
Die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelte zwar auch bei der Übermittlung durch private Postdienstleister. Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer tätig wird, sei die Zugangsvermutung jedoch erheblich eingeschränkt, so der BFH.
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese in der AO geregelte Zugangsvermutung findet sich wortgleich auch in anderen Verfahrensordnungen wieder (z.B. § 41 Abs. 2 Satz 1VwVfG und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die Regelungen stammen aus einer Zeit als die Deutsche Bundespost für die Beförderung von Briefen noch das gesetzliche Monopol hatte und man regelmäßig davon ausgehen konnte, dass ein Brief nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG innerhalb von drei Tagen den Empfänger erreicht.
Im Streitfall ging es um die Einhaltung der Klagefrist, die einen Monat beträgt und mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Auf der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2015 hatte die beklagte Familienkasse vermerkt "abgesandt am: 06.11.2015" (Freitag). Nach Auskunft der Familienkasse wurde die versandfertige Ausgangspost am Freitag zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr durch einen privaten Kurierdienst als Subunternehmer eines privaten Postdienstleisters abgeholt. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger am 10.12.2015 Klage. Im Klageverfahren trug er vor, dass die Einspruchsentscheidung ihm erst am 12.11.2015 zugegangen sei.
Das Finanzgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung beurteilen zu können. Dabei sei darauf abzustellen, dass bei privaten Zustelldiensten im Rahmen der Lizensierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft werde. Daher müsse ermittelt werden, ob nach den bei dem privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden könne.
Dies gelte insbesondere dann, wenn neben dem im Streitfall beauftragten privaten Zustelldienst, der bei bundesweiten Zustellungen regelmäßig nur über Verbundgesellschaften tätig werde, ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet werde. Insoweit sei die Einschaltung privater Postdienstleister bei der Frage von Bedeutung, ob die Zugangsvermutung als widerlegt gelte, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf die Folge sei.


Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:24.10.2018
Entscheidungsdatum:14.06.2018
Aktenzeichen:III R 27/17
Vorinstanz
FG Münster, Urt. v. 30.03.2017 - 13 K 3907/15 Kg
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 53/2018 v. 24.10.2018 juris

Dienstag, 9. Oktober 2018

Kein Bordell an der Grundstücksgrenze



 
Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Nachbar sich auch dann mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohngebäudes in ein Bordell zur Wehr setzen kann, wenn das Gebäude seit Jahrzehnten auf der Grenze zum Grundstück des Nachbarn steht.
In einem Gewerbegebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße befindet sich ein Gebäude, das im Oktober 1963 als Wohngebäude genehmigt worden war. Kurz zuvor war im August 1963 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werkshalle auf dem gleichen Grundstück erteilt worden. In den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde dieses Grundstück so geteilt, dass ab diesem Zeitpunkt das weiterhin zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an der südlichen Außenwand auf der Grundstücksgrenze stand. In der Grenzwand befand sich ein Fenster. Im Jahre 2018 stellte die neue Grundstückseigentümerin (im Folgenden Beigeladene) bei der Stadt Neustadt (im Folgenden Antragsgegnerin) einen Bauantrag zwecks Umnutzung des Wohngebäudes in ein Bordell. Dabei sollte das grenzständige Fenster verschlossen werden. Diesem Bauantrag gab die Antragsgegnerin am 25.06.2018 statt, woraufhin die Nachbarin (im Folgenden Antragstellerin) dagegen Widerspruch einlegte und ferner um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte. Zur Begründung führte sie aus, sie werde durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt. Der 3-Meter-Bereich des ehemaligen Wohnhauses an der gemeinsamen Grundstücksgrenze dürfe nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. In diesem Bereich seien aber zwei Gästezimmer angeordnet, in denen der Prostitution nachgegangen werden solle. Die Antragsgegnerin erwiderte, die Forderung, jetzt nach 40 Jahren innerhalb des Gebäudes Abstandflächen nachweisen zu müssen, bzw. die Nutzung erst nach 3m aufnehmen zu können, sei nicht nachvollziehbar. An der Nutzung der Räume an der Grenze als Aufenthaltsräume ändere sich nichts; es würden keine anderen öffentliche-rechtliche Vorschriften verletzt.
Das VG Neustadt hat dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hält das streitgegenständliche Gebäude der Beigeladenen den Mindestgrenzabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück unzweifelhaft nicht ein. Die Umwandlung des zu Wohnzwecken genutzten grenzständigen Gebäudes in ein Bordell stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, denn die Nutzung als Bordell – einem in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Gewerbebetrieb – sei nicht mehr von der Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes gedeckt.
Die Nutzungsänderung habe zur Folge, dass die Abstandsregelungen des § 8 Landesbauordnung (LBauO) neu behandelt werden müssten. Eine Nutzung des Gebäudes innerhalb der Abstandsflächen komme nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 12 LBauO in Betracht. Danach sei unter bestimmten Voraussetzungen ein Grenzabstand nicht einzuhalten bei in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, wenn Raum für die Wohnnutzung oder die Änderung und Entwicklung ansässiger, ortsüblicher Betriebe insbesondere des Weinbaus, Handwerks oder Gastgewerbes durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen werde. Dies sei hier indessen nicht der Fall.
Da die Antragsgegnerin der Beigeladenen auch nicht ausdrücklich eine Abweichung im Einzelfall nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 LBauO erteilt habe, könne sich die Antragstellerin als Nachbarin auch auf den Verstoß gegen § 8 LBauO berufen. Diese habe – jedenfalls wenn wie hier eine Abweichung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts in Rede stehe – einen Anspruch darauf, dass die Abweichung nur in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise zugelassen werde.
Es dränge sich auch nicht auf, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung habe. Es dürfte hier an einer atypischen Sondersituation fehlen, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO rechtfertige. Weder dürfte es der besondere Grundstückszuschnitt des Grundstücks der Beigeladenen noch die besondere städtebauliche Situation erfordern, dass die gewerbliche Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes auch den Bereich der drei Meter breiten Abstandsfläche zum angrenzenden Grundstück der Antragstellerin umfassen müsse.
Zugunsten der Beigeladenen könne nicht ins Feld geführt werden, dass infolge des Verschließens des Fensters in der Grenzwand die Beeinträchtigungen geringer seien als zuvor. Die Regelung des § 8 LBauO, die auch im Falle von nachträglichen Nutzungsänderungen neu zu prüfen sei, räume dem Grundstücksnachbarn ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die rechtswidrige Zulassung eines Vorhabens unter Verletzung des § 8 LBauO ein. Dabei komme es auf die Frage, ob der Grundstücksnachbar spürbar und merklich durch den Abstandsflächenverstoß beeinträchtigt werde, nicht an. Die Abstandsvorschriften nähmen den Ausgleich der nachbarlichen Interessen in abstrakt-genereller Weise vor und legten zentimeterscharf fest, was dem Nachbarn an heranrückender Bebauung zuzumuten sei, ohne auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen, insbesondere ohne nach Lage und Zuschnitt der einzelnen Grundstücke zu differenzieren. Derartige Besonderheiten könnten nur bei der Erteilung einer Abweichung nach § 69 LBauO im Einzelfall eine Rolle spielen. Die Zulassung einer Abweichung dränge sich vorliegend jedoch nicht auf.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Koblenz zulässig.
Gericht/Institution:VG Neustadt (Weinstraße)
Erscheinungsdatum:08.10.2018
Entscheidungsdatum:24.09.2018
Aktenzeichen:5 L 1140/18.NW


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 18/2018 v. 01.10.2018  juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...