Donnerstag, 19. März 2015

Bundesregierung beschließt Wohngelderhöhung






Die Bundesregierung hat beschlossen, das Wohngeld zu erhöhen und an die gestiegenen Einkommen und höheren Warmmieten anzupassen.
Steigende Mieten, knapper Wohnraum: In den letzten Jahren ist der Wohnungsmarkt stark unter Druck geraten. Langjährige Mieter konnten ihre Wohnungen kaum noch bezahlen. Vor allem in Ballungsräumen und Universitätsstädten ist bezahlbarer Wohnraum immer schwerer zu finden, Haushalte mit geringem Einkommen sind von der Entwicklung besonders betroffen.
Mit der Erhöhung des Wohngelds will die Bundesregierung vor allem Haushalte mit geringem Einkommen entlasten und soziale Härten abfedern. Wie viel der Staat zur Miete dazugibt, hängt unter anderem vom Wohnort und der Höhe der Miete ab. In Städten wie München oder Frankfurt sind die Zuschüsse höher als in Regionen mit günstigen Mieten. Auch wie viel jemand verdient oder wie viele Menschen im Haushalt leben, spielt eine Rolle.
Die Wohnkosten belasten armutsgefährdete Haushalte immer stärker: schlugen sie 2010 mit 35,1% zu Buche, betrug ihr Anteil 2013 bereits 39,4%. Mit 2,9% stiegen die Mieten bei Neu- und Wiedervermietung deutlich stärker als die Inflationsrate. 2012 stiegen die Mieten um rund 3,5%. In den vergangenen Jahren sind auch die Heizkosten deutlich gestiegen, ebenso die Bruttowarmmieten.
Reform hilft Mietern
Bundesbauministerin Barbara Hendricks will "vor allem in Ballungszentren Haushalte mit geringem Einkommen deutlich entlasten, indem wir die Miethöchstbeiträge überdurchschnittlich stark erhöhen". Der Miethöchstbeitrag werde deshalb gestaffelt angehoben: je nach Stadt oder Landkreis zwischen sieben und 27%. Damit bleibe die soziale Mischung in der Stadt erhalten" so Hendricks.
Bei der Berechnung sind neben gestiegenen Bruttokaltmieten und Einkommen auch die Nebenkosten bei Warmmiete berücksichtigt worden. Die Tabellenwerte, nach denen sich das Wohngeld errechnet, sollen durchschnittlich um 39 % steigen. Von der Reform werden rund 870.000 Haushalte profitieren, darunter rund 90.000 Haushalte, die bisher auf Grundsicherung angewiesen waren. Die Leistungsverbesserungen kommen besonders Familien und Rentnern zugute.
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Wohnungsmieter oder als Lastenzuschuss für Bewohner selbst genutzten Wohneigentums gewährt. Es errechnet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, des Familieneinkommens und der Miete. Bund und Länder teilen sich die Kosten für das Wohngeld. Nach den jüngsten verfügbaren Daten des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2012 rund 783.000 Menschen Wohngeld.
Neubau gegen steigende Mieten
Vor allem in den Ballungszentren sowie vielen Groß- und Hochschulstädten wächst der Wohnungsbedarf weiter. Jährlich werden in Deutschland etwa 250.000 neue Wohnungen benötigt. Deshalb will Hendricks erreichen, dass in Deutschland wieder mehr gebaut wird.
Bündnis für bezahlbares Wohnen
Im "Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen" wollen Bund, Länder, Kommunen und Verbände gemeinsam die wohnungspolitischen Herausforderungen bewältigen. Ziel ist, den steigenden Wohnraumbedarf in bestimmten Regionen zu decken und dabei auch soziale, demografische und energetische Anforderungen zu berücksichtigen. Im Juli 2014 tagte das Gremium zum ersten Mal unter Leitung von Bundesbauministerin Hendricks.
Das Bündnis sei das richtige Signal, sagte die Ministerin vor Kurzem vor Managern in Duisburg. Es werde bereits mehr gebaut. "Die Wohnungsbautätigkeit hat in den vergangenen Jahren wieder zugenommen", betonte sie. "2013 wurden 215.000 neue Wohnungen fertiggestellt. 2014 waren es rund 240.000 neue Wohnungen und für 2015 erwarten wir einen weiteren Anstieg der Baufertigstellungen". Neubau bremse die enormen Steigerungen bei den Mieten.

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:18.03.2015  
 Quelle: juris

Dienstag, 3. März 2015

Kein Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten


Das SG Dresden hat entschieden, dass ein Anspruch auf "Hartz IV" aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat nur dann besteht, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt.
Die Kläger – eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn – bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV"-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung i.H.v. ca. 460 Euro, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.
Die hiergegen vor dem SG Dresden erhobene Klage blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten seien vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung habe das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf überstiegen.


Gericht/Institution:SG Dresden
Erscheinungsdatum:26.02.2015
Entscheidungsdatum:16.02.2015
Aktenzeichen:S 48 AS 6069/12
juris

Kein Cannabis von der Krankenkasse


Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Erwerb von sogenannten Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen müssen.
Als Folge einer 1993 erlittenen Hirnblutung leidet der 50-jährige Kläger an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten und an einem schweren Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie. Er kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Da die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit darstelle, verlangte der Kläger die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.
Das LSG Stuttgart hat der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei den konsumierten Cannabisprodukten nicht um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung. Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht. Aber auch als zulassungsfreies Rezepturarzneimittel – hierbei handelt es sich regelmäßig um in der Apotheke für einen bestimmten Patienten individuell hergestellte Arzneimittel – könnten die Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehle es an der nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung gebildeten Gremiums, sei bei neuen Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für Medizinal-Cannabisblüten liege eine solche nicht vor.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:27.02.2015
Entscheidungsdatum:27.02.2015
Aktenzeichen:L 4 KR 3786/13
juris

Mittwoch, 25. Februar 2015

Keine Sozialversicherungspflicht für Museumsführer - anders bei Vorführern, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen, Mitarbeiter für Laborangebote


Das LSG Stuttgart hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Museumsführer auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden können.
In erster Instanz hatte das SG Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 Euro im Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das Urteil des SG Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die Museumsführer mit der Berufung angegriffen.
Sie hatte vor dem LSG Stuttgart Erfolg. Das LSG Stuttgart hat den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts können Museumsführer grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen. Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt werde.
Für die übrigen Beschäftigten des Museums (Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote) ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:24.02.2015
Entscheidungsdatum:24.02.2015
Aktenzeichen:L 11 R 5165/13
juris

BFH: Steuern sparen - Häusliches "Keller-Arbeitszimmer" eines Pensionärs: Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten


Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht.
Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.
Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach einer Gegenüberstellung der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Erdgeschosses zuzüglich des Arbeitszimmers 16,51 v.H. der gesamten Gebäudekosten als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 Euro an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe.
Das Finanzgericht ließ dagegen Aufwendungen in Höhe von 2.242,89 Euro zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, aber lediglich 10,98 v.H. der gesamten Gebäudekosten abzugsfähig seien. Neben der Wohnfläche des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfläche – nicht nur die Fläche des Arbeitszimmers selbst – bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 Euro begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Die letztgenannte Regelung war im Streitfall anzuwenden. Der BFH ist damit der Vorinstanz gefolgt, die auch einen Kellerraum, soweit er – wie im Urteilsfall – in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat. Weiter ist der BFH dem Finanzgericht darin gefolgt, dass das "Keller-Arbeitszimmer" den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet hat. Dabei hat der BFH die Versorgungsbezüge des Klägers nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten einbezogen. Denn es seien nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Klägers kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, so dass auch diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten.
Der BFH ist dagegen der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gefolgt. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben seien nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehörten danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere u.a. Kellerräumen. Diene ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und sei er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z.B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so sei die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer" war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen; die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen werden.

VorinstanzFG Hannover, Urt. v. 08.11.2011 - 12 K 264/09

Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:25.02.2015
Entscheidungsdatum:11.11.2014
Aktenzeichen:VIII R 3/12
juris

Donnerstag, 19. Februar 2015

Stadt Heilbronn muss nach verlorenem "Musterprozess" höhere Miete von Sozialhilfeempfängerin zahlen


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die dem städtischen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze, das auf dem Mietspiegel 2012 für die Stadt Heilbronn beruht, zugrundeliegende Datenerhebung nicht ausreicht.
Die 67-jährige L. wohnt allein in einer 58 qm großen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Heilbronn-Böckingen. Für ihre Miete bezahlt sie monatlich rund 440 Euro Bruttokaltmiete (bestehend aus 370 Euro Grundmiete – sog. Nettokaltmiete – zzgl. "kalte Nebenkosten" für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser etc.). Neben ihrer Altersrente von rund 340 Euro ist sie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Ihre Unterkunftskosten übernimmt die Stadt Heilbronn seit April 2013 nur teilweise. Sie beruft sich auf ein von ihr entwickeltes, auf dem "Mietspiegel 2012 für die Stadt Heilbronn" beruhendes "schlüssiges Konzept". Hiernach sei für Einpersonenhaushalte in Heilbronn nur eine Grundmiete von maximal 297 Euro angemessen.
Das SG Heilbronn hat der hiergegen gerichteten Klage teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts reicht die dem Mietspiegel und damit auch dem schlüssigen Konzept zu Grunde liegende Datenerhebung bezüglich der hier relevanten Einpersonenhaushalte nicht aus. So seien in den Mietspiegel und damit auch in das schlüssige Konzept keine repräsentativen Daten von nach 1978 gebauten Wohnungen für Einpersonenhaushalte bis 45 qm eingeflossen. Hier weise der Mietspiegel (was die Stadt Heilbronn selbst eingeräumt habe) lediglich "Werte zur groben Orientierung" auf. Dass die Beklagte seinerzeit nur 15 verwertbare Fragebögen von Vermietern nach 1978 gebauter Wohnungen bei der Stichprobe für den Mietspiegel zurückerhalten habe, könne nicht zu Lasten der L. gehen und liege womöglich daran, dass nur rund ein Fünftel der Wohnungen in die Stichprobe einbezogen wurden. Bei rund 58.000 Heilbronner Wohnungen sei auch davon auszugehen, dass hinreichend nach 1978 gebaute Mietwohnungen bis 45m² existierten. Da die Beklagte es unter Berufung auf fehlendes Personal abgelehnt habe, ihr schlüssiges Konzept nachzubessern, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Hieraus ergebe sich eine maximal zu übernehmende Bruttokaltmiete i.H.v. 393,80 Euro.
Anmerkung: Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das "Musterverfahren" ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern in Heilbronn zu übernehmen sind.


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:19.02.2015
Entscheidungsdatum:12.02.2015
Aktenzeichen:S 11 SO 1505/13 L
juris

Dienstag, 17. Februar 2015

Fahrtkostenerstattung nicht als Einkommen bei SGB II Empfänger anrechenbar


Das SG Detmold hat entschieden, dass die Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber kein Einkommen im Sinne des SGB II ist.
Die Klägerin ist Bezieherin von SGB-II-Leistungen und war als Gebietsbetreuerin für einen Werbeverlag tätig. Nach dem Arbeitsvertrag stand ihr neben dem Stundenlohn unter anderem ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen PKW zu. Die im Folgemonat von dem Arbeitgeber gewährte Erstattung rechnete das beklagte Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.
Das SG Detmold hat entschieden, dass dies zu Unrecht geschah.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt die Rechtsprechung des BSG, nach der die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist, entsprechend im Fall des Kilometergeldes. Die Kosten für die berufsbedingten Fahrten mit dem Pkw müsse die Klägerin aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen sowie dem verbliebenen Regelbedarf finanzieren. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn nach den gesetzlichen Regelungen bereits eine Nachzahlung von SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn im Interesse eines Dritten – wie hier des Arbeitgebers – ein Leistungsempfänger Auslagen habe und diese später erstattet werden. Hätte der Arbeitgeber der Klägerin vorab zum Betanken eines Firmenwagens Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.


Gericht/Institution:SG Detmold
Erscheinungsdatum:12.02.2015
Entscheidungsdatum:18.09.2014
Aktenzeichen:S 18 AS 871/12
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...